Nach einem Unfall Wichtiges Urteil: Kann Versicherung auf Billig-Werkstatt bestehen?
Es hat gescheppert, das Auto muss in die Werkstatt – aber in welche? Darf man selbst wählen, oder kann es die Versicherung vorschreiben. Das zeigt ein Urteil.
Nur wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, kann eine gegnerische Versicherung bei der Schadensregulierung nach einem Unfall auf einer günstigeren Werkstatt beharren. Das besagt ein Urteil des Oberlandesgericht München (Az.: 10 U 5397/21).
Darum ging es vor Gericht
Verhandelt wurde ein Schaden am Auto nach einem Verkehrsunfall. Die Haftungsfrage war geklärt. Der Betroffene wollte den Schaden fiktiv abrechnen. Das bedeutet: Die Versicherung der Gegenseite zahlt die Kosten für den Schaden, ohne dass er tatsächlich repariert wird.
Aber wie viel sollte sie bezahlen? Für die Summe zog der Mann die Kosten heran, die bei einer Markenwerkstatt für die Reparatur angefallen wären. Dazu sagte die Versicherung nein – und verwies auf eine günstigere Werkstatt. Der Streit ging vor Gericht.
Gleichwertige Qualität – was ist noch wichtig?
Dass die günstigere Werkstatt eine gleichwertige Qualität abliefert, hatte ein gerichtlich beauftragtes Gutachten bestätigt. Das Gericht musste nun im Einzelnen aber noch klären, ob die Werkstatt für den Betroffenen mühelos erreichbar gewesen wäre – ein weiteres Kriterium, das eine Rolle spielt.
Das war hier nach Ansicht des Gerichts der Fall. Zum einen lag sie mit 18,9 Kilometern nicht mehr als 20 Kilometer vom Wohnort weg. Zum anderen wäre sie für den Betroffenen mühelos erreichbar gewesen. Nicht in Betracht gekommen wäre sie etwa, wenn man mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht, nur schlecht oder mit Fahrzeiten von mehr als einer Stunde dorthin hätte kommen können.
Persönliche Gebrechen, die eine Fahrt mit Bus oder Bahn unmöglich machten, könnten ebenfalls eine Rolle bei der Frage spielen, ob eine Werkstatt mühelos zu erreichen ist. Es sei denn, sie hätte einen kostenlosen Hol- und Bringedienst. Ansonsten wäre noch ein Fahrkostenzuschuss denkbar.
Gericht gibt Versicherung recht
Deshalb kam im konkreten Fall heraus: Der Kläger konnte hier nicht nachweisen, dass er nicht mühelos zu der günstigeren Werkstatt hätte kommen können. Da es sich um eine fiktive Abrechnung handelte und das Auto nicht wirklich repariert wurde, konnte der Mann auch nicht die anfallende Wartezeit an der Bushaltestelle dazurechnen.
Schlussendlich gab das Gericht der Versicherung recht: Sie durfte die Kosten auf Grundlage der günstigeren Werkstatt abrechnen.
- Nachrichtenagentur dpa