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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Jugendarbeitsschutzgesetz So lange dürfen Minderjährige arbeiten
Wollen Jugendliche ihr Taschengeld aufbessern, muss das Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden. Diese Zeit- und Altersgrenzen gelten in den Branchen.
Sie wollen Klamotten kaufen oder das neueste Smartphone haben – mit zunehmendem Alter wachsen bei Jugendlichen die Ansprüche. Wenn das Taschengeld nicht reicht, gehen viele jobben. Voraussetzung für einen Job ist, dass die Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSCHG) beachtet werden. Es regelt, wie viel und wie lange Jugendliche arbeiten dürfen.
Kinder ab 13 Jahren dürfen Taschengeld aufbessern
Demnach dürfen Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren überhaupt nicht arbeiten, und auch ältere Jugendliche nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Schüler ab 13 Jahren dürfen ihr Taschengeld durch leichte Arbeiten aufbessern – Zeitungen austragen, Babysitten, Hilfe beim Einkaufen, Handreichungen beim Sport (also zum Beispiel Balljunge beziehungsweise -mädchen) oder Nachhilfe geben sind erlaubt. Während der Schulzeit dürfen Kinder und Jugendliche maximal zwei Stunden pro Tag und nur zwischen acht Uhr morgens und sechs Uhr abends Geld verdienen.
Arbeiten in den Ferien ab 15 Jahren
Schüler ab 15 Jahren können dagegen bis zu vier Wochen im Jahr, also 20 Arbeitstage zu jeweils acht Stunden einem Ferienjob nachgehen. Die Arbeitszeit muss zwischen sechs Uhr morgens und acht Uhr abends liegen.
Es gibt auch einige Ausnahmen:
- Im Bäckerhandwerk – nicht in Konditoreien – dürfen 16-Jährige um 5 Uhr anfangen, 17-Jährige um 4 Uhr. In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr tätig sein. Im Gaststättengewerbe dürfen über 16-Jährige bis 22 Uhr arbeiten.
- In künstlerischen Bereichen dürfen 14- oder 15-Jährige mit Erlaubnis des Jugendamtes auch bis 22 Uhr arbeiten. An Wochenenden und Feiertagen gilt, von einigen Ausnahmen abgesehen, ein Arbeitsverbot für Jugendliche.
- Wenn Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren nicht mehr Vollzeit schulpflichtig sind, können sie bis zu acht Stunden täglich arbeiten, dürfen aber die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht überschreiten.
- Jugendarbeitsschutzgesetz