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Halloween-Streiche: Diese 10 Kinderstreiche gehen zu weit


Halloween
Wann Eltern für Halloween-Streiche ihrer Kinder haften

Zu Halloween ziehen jedes Jahr als Monster oder Hexen verkleidete Kinder und Jugendliche von Tür zu Tür und fordern: "Süßes oder Saures!" Nicht selten eskalieren aber Kinderstreiche als Rache für ausbleibende "Spenden". Wann aus Spaß Ernst wird, entscheiden Haftungsrecht und Strafrecht. Eine Übersicht über verbreitete Halloween-Streiche und ihre rechtlichen Konsequenzen.

Aktualisiert am 31.10.2014|Lesedauer: 3 Min.
Von dpa, t-online
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"Klingelstreiche sind nicht das Problem, die Grenze liegt bei Sachbeschädigung oder Körperverletzung", sagt Eva Becker, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Verklebte Türschlösser, zerkratzte Autos, Farbbeutel an der Wand, verwüstete Vorgärten oder zerschlagene Fensterscheiben sind Sachbeschädigungen, die bei einer Anzeige strafrechtlich verfolgt werden. Schon das Beschmutzen einer Sache ohne einen dauerhaften Schaden kann als Sachbeschädigung gewertet werden. Der Gesetzgeber sieht dafür Geldstrafen oder Haft von bis zu zwei Jahren vor - zumindest wenn der Täter schon strafmündig ist.

Halloween ist ein harmloser Spaß, so lange Kinder nur Süßigkeiten sammeln. Aber viele Streiche gehen zu weit. So sind Aufsichtsplicht und Haftungsrecht geregelt.Vergrößern des Bildes
Halloween ist ein harmloser Spaß, so lange Kinder nur Süßigkeiten sammeln. Wenn Streiche zu Sachbeschädigung führen, kann es für die Eltern teuer werden. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Ab sieben Jahren sind Kinder deliktfähig

Kinder unter 14 Jahren sind noch nicht strafmündig. Trotzdem können Kinder oder Eltern zu einer zivilrechtlichen Haftung für verursachte Schäden herangezogen werden. Dabei gilt: Kinder unter sieben Jahren sind für Schäden, die sie anderen zufügen, grundsätzlich nicht verantwortlich. Das ist kein Freibrief, denn für Eltern kann eine Geldstrafe fällig werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Ab einem Alter von sieben Jahren sind Kinder selbst für von ihnen angerichtete Schäden haftbar. Ob sie jedoch wirklich haften müssen, richtet sich laut Becker "nach der geistigen Reife und den Umständen des Einzelfalls".

Wichtige Aspekte: Deliktfähigkeit, Aufsichtspflicht und Vorsatz

Die Grenzen im Haftungsrecht sind fließend. Wichtige Kriterien sind Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes, Aufsichtsplicht der Eltern sowie Versehen, Fahrlässigkeit oder Vorsatz beim Entstehen des Schadens.

Die Gerichte überprüfen in einem Schadensfall sehr genau, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, warnt Becker. Sie rät Eltern, Kinder unter sieben Jahren generell auf ihrem Halloween-Beutezug zu begleiten. Eine pauschale Altersgrenze für die Aufsichtspflicht ist dies aber nicht. Es gibt sechsjährige Kinder, die üblicherweise sehr vernünftig sind, und es gibt neunjährige Rabauken, die Eltern bei Gelegenheiten wie Halloween besser beaufsichtigen sollten.

Zehn Verbote für Halloween

Vorsätzlich verursachte Schäden werden nicht von der Haftpflichtversicherung gezahlt und können unter Umständen als Straftaten gewertet werden. Umso wichtiger ist, dass Eltern ihre Kinder über Gefahren und Konsequenzen aufklären, wenn diese an Halloween alleine um die Häuser ziehen. Diese zehn Streiche gehen zu weit:

  • Hausfassaden und Autos mit Eiern bewerfen
  • Schmierereien mit Ketchup
  • Mülltonnen auskippen
    > Lässt sich die Schmiere vollständig entfernen, droht keine Strafe. Eltern oder Kinder müssen die Reinigung bezahlen oder alles selbst wegwischen. Bleibende Schäden gelten als Sachbeschädigung. Schmierige Substanzen auf dem Boden haben rechtliche Folgen, wenn jemand ausrutscht und sich verletzt.
  • Gegenstände gegen Fensterscheiben oder in offene Fenster werfen
  • Zahnpasta auf die Türklinke schmieren
    > Das bleibt strafrechtlich ohne Konsequenzen, wenn sich die Schmiere leicht entfernen lässt.
  • Autos in Toilettenpapier wickeln
    > Wenn Kratzer im Lack entstehen, handelt es sich um Sachbeschädigung.
  • Feuerwerkskörper abbrennen und brennende Gegenstände in Briefkästen werfen
    > Falls ein Brand entsteht, liegt Brandstiftung vor.
  • Blumenbeete verwüsten
    > Dies gilt als Sachbeschädigung.
  • Anderen Kindern und Jugendlichen ihre Halloween-Süßigkeiten wegnehmen
    > Wenn dies mit Gewalt geschieht, handelt es sich um Raub.
  • Anwohner durch Lärm belästigen

Wann die Haftpflichtversicherung zahlt und wann nicht

Eine private Haftpflichtversicherung zahlt nur für Schäden, die Kinder ab sieben Jahren verursachen, und die nicht vorsätzlich angerichtet wurden. Wenn aber die Eltern dabei ihre Aufsichtspflicht nicht grob verletzt haben, geht der Geschädigte leer aus. Begleitet die Mutter zum Beispiel ihr kleines Gespenst beim Sammeln von Süßigkeiten und das Kind beschädigt versehentlich die Gartenbeleuchtung des Nachbarn, muss die Haftpflichtversicherung laut Gesetz nicht zahlen.

Eltern fühlen sich in einer solchen Situation oft dennoch moralisch verpflichtet, den Schaden zu begleichen. "Dann ist es gut, eine Haftpflichtversicherung zu haben, bei der deliktunfähige Kinder mitversichert sind. Sie greift auch ohne Prüfung der Aufsichtspflicht", sagt der Versicherungsexperte Bernd Kaiser. Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass schon für einen Jahresbeitrag um die 50 Euro Haftpflichtversicherungen für Familien gebe.

Beim Haftungsrecht werde zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz unterschieden, erklärt Castelló. Fahrlässig sei zum Beispiel, wenn ein Kind mit dem Kürbis nach einem Kumpel wirft, aber dabei die Fensterscheibe trifft. Vorsätzlich sei, wenn der Kürbis gezielt gegen die Scheibe geschossen wird. Aber auch schon das Verkleben einer Türklinke an Halloween könne ein Gericht als vorsätzliche Tat auslegen.

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