EuGH Architektenhonorar: Für Altverträge gelten alte Regeln
Berlin (dpa/tmn) - Seit Anfang 2021 ist die angepasste Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Kraft. Demnach müssen sich die Honorare für planende Berufe nicht mehr in einem festen Rahmen von Mindest- und Höchstsätzen bewegen. Sie sind seitdem frei verhandelbar.
Offen blieb die Frage, ob dies auch für Verträge zwischen Privatpersonen gilt, die vor dem 31.12.2020 geschlossen wurden. Doch auch das ist mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nun geklärt (Rechtssache C-261/20).
Was hat der EuGH entschieden?
Das Gericht hat festgestellt, dass nationale Gerichte die europarechtswidrigen Mindestsätze der HOAI 2013 zwischen Privatpersonen grundsätzlich weiter anwenden dürfen. Denn die EU-Vorgaben haben keine unmittelbaren Wirkungen für Verträge zwischen Privatpersonen, sondern verpflichten grundsätzlich nur die Mitgliedsstaaten der EU. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte den EuGH angerufen, diese Frage zu klären.
Experten hat das überrascht: "Wir hatten erwartet, dass der EuGH die Mindestsätze der HOAI auch für ältere Verträge für unwirksam erklären würde", sagt Rechtsanwalt Prof. Frank Siegburg von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein.
Was bedeutet das konkret für die vor 2021 abgeschlossenen Verträge?
Das kann zusätzliche Kosten zur Folge haben. "Wenn darin Pauschalhonorare vereinbart wurden, die unter dem Mindestsatz liegen, wären diese unwirksam und der Architekt oder Planer kann den Mindestsatz der HOAI verlangen", erklärt Prof. Siegburg. Ein Beispiel: Wurden 50.000 Euro Honorar vereinbart, der Mindestsatz beträgt aber 100.000 Euro, müsste der Auftraggeber 50 000 Euro nachzahlen.
Der Architekt kann mittels einer sogenannten Aufstockungsklage unter Berufung auf das verbindliche Preisrecht der HOAI die Unwirksamkeit einer Honorarvereinbarung wegen Unterschreitens des Mindestsatzes gegen den Bauherren geltend machen.
Hat das Folgen für neue Verträge?
"Nein, da gelten vollständig die Regeln der neuen HOAI, die seit Januar 2021 in Kraft sind", sagt Volker Schnepel, stellvertretender Geschäftsführer und Justiziar der Bundesarchitektenkammer. "Es gibt kein verpflichtendes Preisrecht mehr, an das sich Bauherren und Architekten halten müssen."
Das bedeutet, dass beide Parteien auch Honorare unterhalb und oberhalb des Honorarkorridors der HOAI vereinbaren können. "Aber die Honorare, die innerhalb der HOAI-Honorarspannen liegen, sind diejenigen, die der Gesetzgeber in jedem Fall als angemessen ansieht. Damit soll es einen Ansatzpunkt geben, dass kein ruinöser Preiswettbewerb stattfindet." Auch die neue HOAI 2021 gilt unverändert.
Sind Bauherren mit Altverträgen einer Aufstockungsklage ausgeliefert?
Laut EuGH können die Parteien in bestimmten Fällen auf Schadenersatz vom Staat hoffen. Jedes EU-Land müsse sicherstellen, dass Einzelnen ein Schaden ersetzt werde, der wegen Verstößen gegen europäisches Recht entstanden sei. Nach Ansicht von Rechtsexperten wird es aber schwer sein, diese Ansprüche durchzusetzen. "Das ist ein steiniger Weg, dessen Ausgang völlig unklar ist", meint Prof. Siegburg.
Auch Volker Schnepel hat Zweifel: "Inwieweit sogenannte Amts- oder Staatshaftungsansprüche tatsächlich aussichtsreich sein könnten, ist schwer einzuschätzen." Der EuGH habe die Möglichkeit solcher Entschädigungen angedeutet. In Betracht zu ziehen wäre dies in erster Linie für diejenigen, die aufgrund der Anwendbarkeit der Mindestsätze bei Altverträgen zu Nachzahlungen verurteilt werden.
Wie geht es nun weiter?
Auf Grundlage des Urteils des EuGH muss der BGH zunächst selbst eine Entscheidung in dem laufenden Verfahren treffen (Az.: VII ZR 174/19). Wenn die Entscheidung vorliegt, besteht für die Praxis die Klarheit darüber, wie mit den Altfällen zu verfahren ist.
"Nach meiner Einschätzung sind davon Hunderte Rechtsstreitigkeiten betroffen, die bereits bei den Instanzgerichten anhängig sind oder in Altfällen noch anhängig gemacht werden sollen", so Prof. Siegburg. Aufgrund des Urteils des EuGH dürfte laut Siegburg damit zu rechnen sein, dass der BGH der ihm vorliegenden Aufstockungsklage des Architekten/Ingenieurs stattgeben wird.