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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Lebensunterhalt sichern Was zahlt das Sozialamt, wenn die Rente nicht reicht?
Viele Rentner stehen vor der Herausforderung, dass ihre Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. In solchen Fällen kann das Sozialamt helfen.
Wenn die eigene Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern, können Rentnerinnen und Rentner Unterstützung vom Sozialamt erhalten. Hier erfahren Sie, welche Leistungen das Sozialamt in solchen Fällen gewährt und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
Grundsicherung im Alter
Die wichtigste Leistung für Rentner mit geringem Einkommen ist die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Leistung soll sicherstellen, dass Grundbedürfnisse wie Wohnen, Essen und medizinische Versorgung gedeckt sind.
Anspruch darauf haben Personen, die:
- die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht haben (mehr dazu hier) oder volljährig und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (mehr dazu hier),
- ihren Wohnsitz in Deutschland haben,
- nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch das Einkommen Ihres Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners wird berücksichtigt.
Laut der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben, wenn Ihr Einkommen unter 1.062 Euro im Monat liegt. Als Schonvermögen stehen Singles 10.000 Euro zu, Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern 20.000 Euro (mehr dazu unten).
Gut zu wissen
Erhalten Sie bereits eine Erwerbsminderungsrente, können Sie die Grundsicherung nur dann bekommen, wenn die Rente dauerhaft allein wegen voller Erwerbsminderung und nicht nur wegen der Lage am Arbeitsmarkt oder nur zeitlich befristet gezahlt wird. Alternativen können dann Sozialhilfe oder Grundsicherung für Arbeitssuchende sein.
Wie viel zahlt das Sozialamt, wenn die Rente nicht reicht?
Die Grundsicherung umfasst:
- Regelbedarf: Er dient dazu, Ihren alltäglichen Bedarf an Nahrungsmitteln, Kleidung und Energie zu decken (außer Heizkosten). 2025 liegt der Regelbedarf für Alleinstehende bei 563 Euro im Monat. Wer mit seinem Partner zusammenlebt, bekommt 506 Euro.
- Kosten der Unterkunft und Heizung: Das Sozialamt übernimmt angemessene Wohnkosten, einschließlich Miete und Heizkosten. Was angemessen ist, kann sich je nach Region und Mietpreisniveau unterscheiden. Ob Wohnkosten angemessen sind, wird erst im zweiten Jahr des Leistungsbezugs geprüft, im ersten Jahr werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Für die Heizkosten gilt diese Karenzzeit nicht. Sie werden direkt auf Angemessenheit geprüft.
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Das Sozialamt zahlt die Beiträge für die Gesundheitsversorgung.
- Zusatzbedarfe: Hierzu gehören beispielsweise Mehrbedarfe für eine kostenaufwendige Ernährung oder einen Schwerbehindertenzuschlag.
Was gilt als Einkommen und Vermögen?
Das Sozialamt prüft, ob eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung des Bedarfs ausreichen. Dazu gehören:
- Einkommen: Renten, Pensionen, Erwerbseinkommen, Mieteinnahmen, Zinserträge, Krankengeld und weitere Einkünfte wie Kindergeld. Ein Teil des Einkommens bleibt anrechnungsfrei. Das gilt beispielsweise für 30 Prozent des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit, wenn es 50 Prozent des Regelbedarfs für Alleinstehende nicht übersteigt. Kommen Sie auf 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten, bleiben von Ihrer gesetzlichen Rente monatlich 100 Euro unberücksichtigt. Von der restlichen Rente bleiben weitere 30 Prozent anrechnungsfrei. Gar nicht berücksichtigt werden etwa der Grundrentenzuschlag und Pflegegeld.
- Vermögen: Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere oder Immobilien. Schonvermögen wie ein angemessenes Auto oder Sparbeträge bis 10.000 Euro für Singles und 20.000 Euro für Paare bleiben unangetastet. Auch Familien- oder Erbstücke von hauptsächlich ideellem Wert, ein angemessener Hausrat sowie ein angemessenes Grundstück, das Sie selbst nutzen, oder eine Wohnung bleiben unberührt. Sie sind zudem nicht verpflichtet, eine Riester-Rente aufzulösen. Wird sie allerdings ausgezahlt, zählt sie teilweise zum Einkommen.
Falls Ihr Vermögen über den Freibeträgen liegt, müssen Sie es zuerst aufbrauchen, bevor Sie Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben. Eltern und Kinder müssen erst dann für Sie aufkommen, wenn deren Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt.
Wie beantrage ich Grundsicherung im Alter?
Die Grundsicherung müssen Sie schriftlich beim Sozialamt Ihrer Stadtverwaltung beantragen. Das Amt kann dort auch anders heißen, etwa "Amt für Jugend und Familie" oder "Fachbereich Soziales und Wohnen". Benötigt werden:
- Rentenbescheide
- Nachweise über Einkommen und Vermögen
- Mietvertrag und Nebenkostenabrechnungen
Das Sozialamt prüft die Angaben und berechnet, ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht. Bei Fragen unterstützen Wohlfahrtsverbände oder Sozialberatungsstellen.
Neben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es noch weitere finanzielle Hilfen wie beispielsweise Wohngeld. Lesen Sie hier, was Sie sonst noch beantragen können, wenn die Rente nicht reicht.
- deutsche-rentenversicherung.de: "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung"
- sovd.de: "Bürgergeld und Grundsicherung"
- bmas.de: "Fragen und Antworten zur Grundrente"
- bpb.de: "Sozialamt"