Rentenfrage Enkelkinder betreuen – zählt das für die Rente?
Jede Woche beantwortet t-online zusammen mit ausgewählten Experten Fragen zu Rententhemen. Heute: Ich betreue meine Enkelkinder. Wie kann ich das für die Rente anrechnen lassen?
Neben den leiblichen Eltern können auch andere Elternteile wie zum Beispiel Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern Zeiten der Kindererziehung für ihre Rente anrechnen lassen. Auch für Großeltern gilt das, hierfür greifen aber Sonderregeln.
"Als Großeltern können Sie Kindererziehungszeiten geltend machen, wenn zwischen Ihnen und dem Kind ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft besteht", erklärt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund t-online.
In der "Rentenfrage der Woche" beantworten wir jeden Samstag Fragen, die Sie, unsere Leserinnen und Leser, uns zuschicken. Auf dieser Seite finden Sie alle bereits beantworteten Rentenfragen. Wenn Sie weitere Fragen rund um Altersvorsorge und gesetzliche Rente haben, schreiben Sie uns gern eine E-Mail an "wirtschaft-finanzen@stroeer.de".
Sennewald fährt fort: "Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und ihrem Kind darf nicht bestehen." Es ist also nicht ausreichend, wenn Sie die Kinder nur betreuen, wenn die Eltern arbeiten gehen.
- Eigene Recherche
- Gespräch mit Gundula Sennewald