Grundsicherung Kein PC für Hartz-IV-Empfänger
Hartz-IV-Empfängern steht kein Geld für die Erstanschaffung eines PCs zu. Empfänger von Leistungen der Grundsicherung könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden, entschied das Landessozialgericht NRW. Es komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in Deutschland verbreitet seien, sondern ob sie für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind. Ein Haushalt lasse sich aber problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich Hartz-IV-Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen. (Az.: L 6 AS 297/10 B)
Prozesskostenhilfe abgelehnt
Die Essener Richter bestätigten damit einen Beschluss des Sozialgerichts Detmold, das der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Die Frau aus Minden hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines PC samt Monitor, Tastatur, Maus, Lautsprecher, Drucker und Software sowie die Teilnahme an einem PC-Grundlehrgang verlangt. Die Behörde lehnte ab, weil ein PC nicht zur Erstausstattung einer Wohnung gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfänger zusätzlich zu ihrer Regelleistung zusteht.
Waschmaschine ja, Fernseher nein
Zu den Gegenständen, die bei der Erstausstattung bezahlt werden, gehört zum Beispiel auch bei Singles eine Waschmaschine, jedoch kein Fernseher. Der Fernseher ist über die Regelleistung erfasst (Teilhabe am kulturellen Leben) und muss deshalb mit dem monatlichen Hartz-IV-Geld angespart werden. Geld für eine Erstausstattung gibt es aber beispielsweise bei einer Schwangerschaft oder Geburt.
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