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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Facebook, Google und Co. So regeln Sie Ihren digitalen Nachlass
Was passiert mit E-Mails, Facebooknachrichten und Chatverläufen nach dem eigenen Tod? Und wie stellt man sicher, dass Angehörige Zugang zu wichtigen Daten bekommen? Ein Überblick
Tausende Fotos, Musikdateien, Videos, E-Mails, Textdokumente und wer weiß wie viele Profile in Foren: Das alles könnte der Durchschnittsbürger in Deutschland heutzutage nach seinem Tod hinterlassen. Denn in unserer digitalisierten Welt häufen sich eine Menge Daten im World Wide Web: unser digitaler Nachlass.
Doch was passiert mit diesen Daten, wenn wir sterben? Wer denkt, dass Profile auf Facebook und Co. automatisch gelöscht werden, irrt. Jeder muss sich selbst um sein digitales Erbe kümmern.
Nur wenige regeln ihren digitalen Nachlass
Acht von zehn Internetznutzern haben ihren digitalen Nachlass bisher vernachlässigt. Das ergab eine Umfrage des Digitalverbands Bitkom im Jahr 2017. Der Untersuchung zufolge haben neun Prozent der Befragten teilweise und weitere neun Prozent vollständig ihren digitalen Nachlass geregelt. Die Bitkom hat für ihre Untersuchung 1.013 Bürger befragt. Die Umfrage gilt als repräsentativ.
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Manche Online-Portale bieten Nutzern die Möglichkeit, ihren digitalen Nachlass zu regeln. Viele Angebote vermissen aber solche Funktionen. Hier gibt es andere Optionen.
Facebook-Konto
Nach dem Tod des Konto-Besitzers versetzt Facebook den Account in den "Gedenkzustand". Andere haben so keinen Zugriff auf das Konto. Facebook bietet in den "Einstellungen" die Möglichkeit, einen Nachlasskontakt zu bestimmen. Dieser muss selbst ein Facebook-Konto besitzen.
Der Nachlasskontakt kann beispielsweise das Profilbild aktualisieren oder einen Beitrag in der Chronik fixieren. Wenn Sie dem Nachlasskontakt Zugang zum Datenarchiv erlauben, kann er nach Ihrem Tod eine Kopie Ihrer geteilten Inhalte auf Facebook anfertigen lassen.
In keinem Fall erhält der Nachlasskontakt nach derzeitiger Regelung Zugang zu Chats. Auch kann er sich nicht beim Konto des Verstorbenen anmelden. Facebook hat einen Hilfe-Artikel mit allen wichtigen Informationen zum Thema veröffentlicht.
Um einen Nachlasskontakt einzurichten, befolgen Sie folgende Schritte:
1. Melden Sie sich bei Ihrem Facebook-Profil an.
2. Klicken Sie oben rechts auf das Pfeil-Symbol. Dann auf Einstellungen.
3. Unter "Allgemeine Kontoeinstellungen" gibt es den Eintrag "Einstellungen für den Gedenkzustand". Klickt man auf "Bearbeiten" öffnet sich ein Menü, in dem Sie den Nachlasskontakt bestimmen sowie andere Konto-Optionen vornehmen können.
Google-Konten
Google bietet für alle seine Dienste die Funktion, bis zu zehn Nachlassverwalter einzurichten. Diese erhalten nach einer bestimmten Zeit der Nicht-Aktivität eine Benachrichtigung und – wenn eingestellt – die Option, Kontodaten von ausgewählten Google-Accounts herunterzuladen.
Alternativ können Nutzer auch auch einstellen, dass der Account gelöscht wird. Bei Google Mail lässt sich zudem einrichten, dass Kontakte eine Benachrichtigung erhalten, wenn der Account längere Zeit inaktiv ist. Die Einstellungen für diese Optionen finden Sie so:
2. Klicken Sie auf die Schaltfläche "Google Apps" oben rechts.
3. Im Drop-Down-Menü wählen Sie "Mein Konto".
4. Wählen Sie hier "Daten & Personalisierung".
5. Scrollen Sie bis ganz nach unten und klicken Sie beim Fenster "Daten, Dienste und Konto verwalten" auf "Plan für Ihr Konto erstellen".
6. Starten Sie den Kontoinaktivität-Manager. Befolgen Sie die Anweisungen auf dem Bildschirm, bis Sie alle nötigen Optionen eingestellt haben.
Twitter-Account
Angehörige von verstorbenen Twitter-Nutzern haben die Möglichkeit, den Account löschen zu lassen. Dazu müssen sie einen Löschantrag einreichen und entsprechende Dokumente bereitstellen, wie beispielsweise Personalausweis und Sterbeurkunde. Log-in-Informationen erhalten die Angehörigen laut Twitter aber nicht.
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Wie Sie allgemein den digitalen Nachlass regeln
Bei vielen Online-Angeboten gibt es derzeit keine Option, zu Lebzeiten einen digitalen Nachlass festzulegen. Erben haben aber beispielsweise bei Diensten wie WhatsApp generell die Möglichkeit, die Angebote zu kontaktieren und eine Löschung des Accounts zu beantragen.
Um Angehörigen die Löscharbeit zu erleichtern und zu Lebzeiten festzulegen, was mit welchem Konto passieren soll, empfiehlt die Bundesregierung in einem Artikel auf ihrer Webseite unter anderem, eine Vollmacht zu erstellen. Diese müssen Sie handschriftlich verfassen.
So sieht eine gültige Vollmacht aus
In die Vollmacht schreiben Sie detailliert, welche Verträge gekündigt oder welche Daten gelöscht werden sollen. Rechtsanwältin Stephanie Herzog vom Deutschen Anwaltverein empfiehlt zudem, dass jeder Listen über seine Kontoaktivität mit Passwörtern anfertigt und sicher hinterlegt. "In Testamente oder Vorsorgevollmachten gehören diese aber in keinem Fall", sagt Herzog. Der Grund: Ein Testament wird eröffnet, kopiert und allen Erben zugeschickt. So hätte jeder Einblick auf die Liste und Passwörter.
Eine Firma beauftragen
Mittlerweile gibt es Firmen, die sich im Auftrag von Erben um den digitalen Nachlass Verstorbener kümmern. Die Verbraucherzentrale rät von so einer Option ab: Neben den Kosten erhalten die Firmen auch Zugriff auf persönliche Daten Verstorbener.
BGH-Urteil um Facebook-Profil einer 15-Jährigen
Auch der Bundesgerichtshof (BHG) in Karlsruhe musste sich schon mit diesem Thema befassen. Konkret ging es dabei um das Facebook-Konto einer 15-Jährigen. Das Mädchen starb im Jahr 2012 unter ungeklärten Umständen.
Die Mutter des Kindes hatte von Facebook vollständigen Zugriff auf den Account des Mädchens verlangt. Sie wollte so unter anderem erfahren, ob die 15-Jährige Suizidabsichten hatte. Facebook verweigerte den Zugriff auf Inhalte wie die Chatnachrichten mit Hinweis auf das Fernmeldegeheimnis: Das solle auch die Rechte von Facebook-Kontakten des toten Mädchens schützen. Denn die tauschten private Nachrichten mit ihr aus in der Annahme, dass diese geheim bleiben.
In erster Instanz hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass Facebook der Mutter vollständigen Zugriff aufs Konto geben müsse, der BGH bestätigte das Urteil im Sommer 2018.