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BGH-Urteil zu Internet-Domains mit eigenem Namen


vorname-nachname.de
BGH-Urteil stärkt Recht auf Internet-Domain mit dem eigenem Namen

Von dpa, afp
18.08.2016Lesedauer: 2 Min.
BGH-Urteil zu Internet-DomainsVergrößern des Bildes
Der Bundesgerichtshof hat ein wichtiges Urteil zur Nutzung des eigenen Namens in Internetadressen gefällt. (Quelle: dpa-bilder)
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Wer die Verbindung aus dem eigenen Vornamen und Nachnamen als URL für seine Internetseite verwenden will, muss es sich nicht gefallen lassen, wenn die entsprechende Domain ungenutzt blockiert wird. Mit diesem Urteil beendete der Bundesgerichtshof (BGH) einen Streit um Domainnamen.

Die Kernaussage des Urteils (Az. I ZR 185/14) ist: Wer Grit Lehmann heißt, hat auch ein Anrecht auf die Internetadresse "grit-lehmann.de". Damit geben die Karlsruher Richter einer Klägerin diesen Namens Recht.

Der Frau gehörten bereits die Domains "gritlehmann.de" und "gritlehmann.com". Die Domain "grit-lehmann.de" hatte sich hingegen ein Nutzer anderen Namens gesichert. Über die zentrale Registrierungsstelle Denic versuchte sie, die Freigabe zu erreichen.

Gericht entkräftet schwaches Argument

Der Mann behauptete, er halte die Adresse für seine ehemalige Lebensgefährtin, die ebenfalls Grit Lehmann heiße. Vor dem BGH zog er aber den Kürzeren: Zwar könnten durchaus auch Treuhänder eine Domain im Auftrag einer Person mit dem entsprechenden Namen verwalten. Dies sei aber für Außenstehende gar nicht überprüfbar, wenn die entsprechende Seite nicht genutzt wird.

Dem Urteil zufolge müssen alle Gleichnamigen "einfach und zuverlässig" überprüfen können, dass die Adresse wirklich eine Grit Lehmann nutzt. Auf der fraglichen Homepage stand aber damals nur der Hinweis "Hier entsteht eine neue Internetpräsenz". Das reichte den BGH-Richtern nicht aus.

In solchen Fällen könne sich "jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag (Widerspruch) bei der DENIC sichern", heißt es in dem Karlsruher Urteil.

Deutsche Top-Level-Domain hat Vorrang

Für den zuständigen Senat spielte es keine Rolle, dass die Klägerin schon zwei Domains auf ihren Namen hatte und es inzwischen auch noch andere Varianten zum Beispiel mit der Endung ".eu" gibt. Am geläufigsten sei immer noch die Top-Level-Domain ".de" - auf Alternativen müssten sich Namensinhaber daher nicht verweisen lassen.

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