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Verpassen die Bürger jetzt dem Landtag eine Schrumpfkur?


Wahlrecht
Verpassen die Bürger jetzt dem Landtag eine Schrumpfkur?

Von dpa
Aktualisiert am 28.02.2025 - 13:37 UhrLesedauer: 3 Min.
Landtagssitzung - Aussprache über den EtatVergrößern des Bildes
Schon jetzt mussten die Abgeordneten zusammenrücken. (Quelle: Bernd Weißbrod/dpa/dpa-bilder)
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Soll das Parlament kleiner werden? Das Innenministerium, das für Verfassungsfragen zuständig ist, bekommt von den Verfassungshütern die Leviten gelesen. Jetzt können die Bürger entscheiden.

Das Wahlrecht ist derzeit in aller Munde - vor allem das für den Bundestag, der nun deutlich verkleinert wurde. Deshalb durften einige siegreiche Wahlkreiskandidaten auch nicht direkt ins Parlament einziehen. Aber auch der Südwesten hat eine Wahlrechtsreform hinter sich - und könnte bald vor der nächsten stehen. Denn der Verfassungsgerichtshof gab grünes Licht für ein Volksbegehren, um die Zahl der Abgeordneten zu verringern.

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Was steckt genau in der ursprünglichen Reform?

Der Landtag hat im Jahr 2022 in Baden-Württemberg ein Zwei-Stimmen-Wahlrecht eingeführt. Mit der Erststimme wird der Wahlkreiskandidat oder die Wahlkreiskandidatin direkt gewählt. Die Zweitstimme geht an eine Partei, die dafür eine Landesliste aufstellt. Die Sitzverteilung bestimmt sich nach der Zweitstimme. Wenn eine Partei aber mehr Direktmandate erringt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zusteht, dürfen die Erststimmen-Sieger dennoch einziehen - sogenannte Überhangmandate kommen dann zustande. Dadurch entstehende Ungleichgewichte werden wiederum durch Ausgleichsmandate kompensiert - was noch mehr Abgeordnete ins Parlament bringt. Die Reform wurde mit Stimmen von Grünen, CDU und SPD durchgesetzt.

Wo ist das Problem?

Das Parlament läuft Gefahr, immer größer und damit teuer zu werden. Das neue Bundestagswahlrecht begrenzt deshalb die Zahl der Abgeordneten dauerhaft auf 630, schafft Überhangs- und Ausgleichsmandate ab. Für den Landtag gibt es die Befürchtung ebenfalls: Vor allem die FDP ist gegen das neue Wahlrecht im Südwesten. Sie prognostiziert eine Aufblähung des Parlaments und damit verbunden hohe Kosten.

Wie groß ist der Landtag eigentlich?

Laut Wahlgesetz muss der Landtag mindestens 120 Sitze haben. Aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten hat er derzeit bereits 154 Abgeordnete. Mit dem neuen Wahlrecht rechnen die Liberalen mit bald mehr als 200 Parlamentariern im Plenum. Der Landesrechnungshof geht in dem Fall von bis zu 200 Millionen Euro an Mehrkosten in der nächsten Legislaturperiode aus. Deshalb will die FDP die Anzahl der Wahlkreise im Südwesten von 70 auf 38 reduzieren. Das würde auch die Wahrscheinlichkeit von Überhang- und Ausgleichsmandaten drastisch reduzieren, so die Liberalen.

Aber in der Opposition kann die FDP wenig ausrichten - wie will sie ihr Ziel erreichen?

Sie will die Bürger zu Hilfe nehmen und mit einem Volksbegehren (Titel "XXL-Landtag verhindern") gegen das Wahlrecht vorgehen. Mit einem Volksbegehren können Bürgerinnen und Bürger eigene Gesetzesentwürfe ins Parlament einbringen und eine Abstimmung erzwingen. Für die Zulassung werden zunächst 10.000 Unterschriften von wahlberechtigten Baden-Württembergern benötigt. Der Antrag wird dann vom Innenministerium geprüft. Gibt das Ministerium grünes Licht, müssen dann rund 770.000 Unterschriften gesammelt werden. Den Antrag der FDP hatte das Ministerium allerdings abgelehnt.

Wie hatte das Innenministerium argumentiert?

Das Ministerium befand, die von der FDP geplante Gesetzesänderung wäre verfassungswidrig. Die Pläne der FDP schreiben demnach der Verhältniswahl deutlich mehr Gewicht zu als die Persönlichkeitswahl. Je weniger Wahlkreise es gebe, desto kleiner sei auch der Anteil der Abgeordneten, die ein Direktmandat erhielten - die also direkt aus einem Wahlkreis in den Landtag gewählt würden, so das Ministerium. Die FDP vermutete hinter der Verhinderung ihres Volksbegehrens aber weniger rechtlichen Bedenken, sondern politische Motive.

Was steht in der Landesverfassung zu dem Rechtsstreit?

Konkret geht es um den Artikel 28. Dort steht: "Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet." Mit der Auslegung dieses Satzes befasste sich der Verfassungsgerichtshof.

Und wie entschied das Gericht?

Es gab zu aller Überraschung den Antragstellern recht. Das Innenministerium muss das Volksbegehren zulassen. Die direkt gewählten Abgeordneten stellten auch nach dem neuen System immer noch einen erheblichen Anteil an der Gesamtzahl der Abgeordneten, so die Begründung. "Das Volksbegehren verfolgt mit dem Ziel, die Größe des Landtags auf die Mindestgröße von 120 Abgeordneten oder eine allenfalls geringfügig höhere Zahl zu begrenzen, ein legitimes Anliegen", heißt es.

Damit erlitt das für Verfassungsfragen zuständige Ministerium eine Schlappe in einer Verfassungsfrage. Das Haus von Innenminister Thomas Strobl (CDU) teilte mit, dass es auf die Initiatoren des Volksbegehrens zugehen wolle.

Wie geht es nun weiter?

Das Ministerium muss das Volksbegehren im Staatsanzeiger veröffentlichen. Dann müssen die Initiatoren 770.000 Unterschriften sammeln. "Nun hat die Bevölkerung das Wort darüber, ob sie einen kleineren Landtag will oder nicht", sagte FDP-Chef Hans-Ulrich Rülke. Er warf Strobl vor, das Verfahren so weit verzögert zu haben, dass die geplante Wahlrechtsreform zur Landtagswahl 2026 nicht mehr in Kraft treten könne - selbst wenn das Volksbegehren Erfolg haben werde. "Und leider hat Herr Strobl durch dieses Gerichtsverfahren auch eine sechsstellige Summe an Kosten verbrannt."

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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