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Landessozialgericht Stuttgart | Größere Impf-Reaktionen müssen vom Arzt dokumentiert werden


Landessozialgericht Stuttgart
Größere Impf-Reaktionen müssen vom Arzt dokumentiert werden

Von dpa
Aktualisiert am 22.06.2022Lesedauer: 1 Min.
JustitiaVergrößern des Bildes
Blick auf die Justitia über dem Eingang eines Landgerichts. (Quelle: Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild/dpa-bilder)

Ein Impfschaden kann trotz einer ausgeprägten Reaktion nur dann anerkannt werden, wenn es sich nicht um eine übliche Nebenwirkung des Impfstoffes handelt und alles ärztlich dokumentiert worden ist. Das hat das Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart entschieden und die Klage einer Frau aus dem Raum Waiblingen zurückgewiesen.

Die 56-Jährige war nach einem Sturz und mehreren Wunden im Dezember 2015 mit einen Kombinationswirkstoff gegen Tetanus und Diphtherie geimpft worden. Daraufhin hatte sich an der Einstichstelle auf der Schulter ein sogenanntes Granulom gebildet, eine Art Bindegewebe. Das Land erkannte zwar eine Impfschädigung an, es lehnte aber eine Beschädigtengrundrente ab, weil der Grad des Schadens nicht ausreiche. Dagegen hatte die Frau vor dem Sozialgericht (SG) geklagt und angeführt, es steche und brenne in ihrem Arm, sie könne sich nicht länger aufstützen und nicht mehr als Reinigungskraft arbeiten. Das Gericht verpflichtete das Land daraufhin, als weitere Folge des bereits festgestellten Impfschadens eine Reizsymptomatik anzuerkennen.

Diese Entscheidung wird mit dem neuen Urteil des LSG aufgehoben. Das Granulom sei nur eine typische Nebenwirkung und die weiteren Beschwerden "in keiner Weise ärztlich dokumentiert", urteilten die Richter nach einer Mitteilung von Montag. Unter anderem könnten die Schmerzen nicht auf die Impfung zurückgeführt werden, weil sie ein halbes Jahr danach noch nicht dauerhaft behandelt werden mussten. Kopf- und Nackenschmerzen habe die Frau zuvor bereits gehabt. Daher habe das Land auch zu Unrecht einen Impfschaden festgestellt.

Das LSG hat zwar keine Revision zugelassen, doch ist nach Angaben des Gerichtssprechers gegen diese Entscheidung eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht bereits erhoben worden.

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