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Gericht: kein Abriss der Hofsynagoge Detmold


Denkmalschutz
Gericht: kein Abriss der Hofsynagoge Detmold

Von dpa
Aktualisiert am 19.09.2024Lesedauer: 2 Min.
Hofsynagoge darf nicht abgerissen werdenVergrößern des Bildes
Blick auf die Hofsynagoge in Detmold, um die ein juristischer Streit um den Denkmalschutz entbrannt ist. (Foto Archiv) (Quelle: Friso Gentsch/dpa/dpa-bilder)

Seit Jahren streiten sich der Besitzer und die Denkmalschützer um ein Gebäude in der Detmolder Altstadt. Jetzt haben die obersten NRW-Verwaltungsrichter ein Urteil gesprochen.

Für ein denkmalgeschütztes Gebäude in der Altstadt von Detmold hat der Besitzer keinen Anspruch auf eine Abrissgenehmigung. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Donnerstag entschieden. Die Belange des Denkmalschutzes für die Hofsynagoge stehen den Plänen des Besitzers entgegen, urteilte der 10. Senat des OVG. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann der Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen (Az.: 10 A 1397/22).

Der Anwalt wollte das Gebäude aus dem Jahr 1633 abreißen und zusätzliche Parkplätze für seine Kanzlei bauen lassen. Er hatte auch bestritten, dass das Gebäude, das bis 2010 als Gartenhaus in der Denkmalliste stand, von Juden als Hofsynagoge und Betsaal erbaut und 110 Jahre lang genutzt worden war.

2010 Abriss beantragt

Die Mutter des Klägers hatte 2010 den Abriss bei der Stadt beantragt. Die baugeschichtliche Untersuchung ergab daraufhin, dass Detmolder Juden das Gebäude bereits 1633 errichtet hatten. Und zwar versteckt in einem Hinterhof. "Dass es sich dabei um ein Baudenkmal handelt, ergibt sich aus der bestandskräftigen Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Detmold", teilt das OVG zur Begründung des Urteils mit. Vermerkt als Denkmal ist es seit 1988. Im Jahr 2011 wurde die Denkmalbegründung zu Recht erweitert, so die Überzeugung des Gerichts.

"Die Erhaltung des Baudenkmals ist noch möglich. Es ist nicht davon auszugehen, dass die erforderlichen Erhaltungsarbeiten dazu führen, dass die Identität des Denkmals und damit seine Denkmalaussage beseitigt werden", so das OVG weiter. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich unzumutbar sei. Die Unverkäuflichkeit des Denkmals habe er nicht nachgewiesen. Die Stadt Detmold habe den Kauf zur Bewahrung des kulturellen Erbes über Jahre wiederholt angeboten, dem habe sich der Besitzer bis heute verweigert, so der 10. Senat in seiner Mitteilung.

Stellungnahme der Ministerin

"Ich freue mich sehr über die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes: Die alte Synagoge in Detmold ist ein einzigartiges Baudenkmal und Zeugnis jüdischen Lebens in Nordrhein-Westfalen. Jetzt kommt es umso mehr darauf an, der historischen Bedeutung dieses Gebäudes gerecht zu werden", sagte die zuständige Ministerin für Heimat, Kommunales und Bau, Ina Scharrenbach (CDU), der Deutschen Presse-Agentur nach der Entscheidung.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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