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Verfassungsgericht bestätigt Regelung zu Überhangmandaten


Leipzig
Verfassungsgericht bestätigt Regelung zu Überhangmandaten

Von dpa
21.06.2021Lesedauer: 1 Min.

Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat die Landesregelung zum begrenzten Ausgleich von Überhangmandaten bei Landtagswahlen bestätigt. Ein Antrag von 38 Parlamentariern gegen einen entsprechenden Passus im sächsischen Wahlgesetz sei als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden, teilte das Gericht in Leipzig am Montag mit. (Az.: Vf. 35-II-20 (HS)

Das Wahlrecht in Sachsen ist komplex. Der Landtag soll in der Regel 120 Mitglieder haben; 60 Abgeordnete werden direkt gewählt, 60 Parlamentarier kommen über die Landeslisten der Parteien dazu. Gewinnt eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach den Listenstimmen zustehen, so bleiben ihr diese als Überhangmandate erhalten. Die Überhänge werden für die anderen Parteien ausgeglichen, allerdings nicht unbegrenzt: für jedes Überhangmandat gibt es in Sachsen nur ein Ausgleichsmandat.

Die Abgeordneten hatten sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Beschränkung gewandt. Der Verfassungsgerichtshof sah die Regelung jedoch im Einklang mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit.

Allerdings seien unausgeglichene Überhangmandate nur in eng begrenztem Umfang zulässig, teilte das Gericht mit. Bislang sei es erst bei zwei Landtagswahlen zu einem unvollständigen Ausgleich gekommen. Anhaltspunkte, dass das zukünftig in größerem Umfang der Fall sein könnte, sah das Verfassungsgericht nicht.

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