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Corona-Impfquote in Kiniken und Pflege bis zu 97 Prozent


Kiel
Corona-Impfquote in Kiniken und Pflege bis zu 97 Prozent

Von dpa
11.04.2022Lesedauer: 2 Min.
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Ein medizinischer Mitarbeiter befüllt eine Spritze mit einem der Impfstoffe gegen das Coronavirus. (Quelle: Daniel Bockwoldt/dpa/Symbolbild/dpa-bilder)

In den medizinischen und Pflege-Einrichtungen in Schleswig-Holstein haben nach Schätzungen des Gesundheitsministeriums 95 bis 97 Prozent des Personals ihre Corona-Impfpflicht erfüllt. Dies teilte das Ressort am Montag mit Stand vom vergangenen Freitag mit. "Die uns vorliegenden Auswertungen zeigen, dass in den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen in Schleswig-Holstein die Impfquoten sehr gut sind und noch deutlich über dem hohen Niveau in der Allgemeinbevölkerung liegen", kommentierte Minister Heiner Garg (FDP). Die Quote sei auch höher als zunächst erwartet.

Garg hatte Ende März erste Ergebnisse verkündet, die nun noch einmal überprüft wurden. Am 31. März gab er die Quote mit durchschnittlich 98 bis 99 Prozent an. In der Zwischenzeit gab es Nachmeldungen; zudem wurde ein Fehler in der Statistik korrigiert. Einem neuen Bundesgesetz zufolge müssen Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen sowie von Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Heilberufe und Reha Impfnachweise vorlegen.

In Krankenhäusern liegt die Impfquote laut Ministerium bei etwas über 95 Prozent, in Pflegeeinrichtungen bei etwa 97 Prozent. Bis 8. April hatten 1307 Einrichtungen mindestens einmal keinen oder einen zweifelhaften Impfnachweis gemeldet. Ohne Nachweis seien 5119 Personen gewesen, 427 mit einem zweifelhaften. Aus Kliniken wurden 1892 Mitarbeitende ohne Nachweis gemeldet, aus der Pflege 1287. In der Eingliederungshilfe waren es 717 Fälle, in der Rehabilitation 331 und in Arztpraxen 329.

Zur Umsetzung der "einrichtungsbezogenen" Impfpflicht hatte das Ministerium im März Leitlinien veröffentlicht. Die Gesundheitsämter prüfen nach Vorlage der Meldungen weitere Schritte. Sie entscheiden bei fehlendem Nachweis auch über ein eventuelles Betretungs- oder Tätigkeitsverbot. Bis dahin läuft ein Verwaltungsverfahren. Bis dieses abgeschlossen ist, dürfen Beschäftigte, die bereits in einer Einrichtung arbeiten, das auch weiterhin tun.

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