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2G plus in Hamburg: Diese Corona-Regeln gelten jetzt


Weitgehend 2G plus
Diese Corona-Regeln gelten nun in Hamburg

Von dpa
Aktualisiert am 10.01.2022Lesedauer: 2 Min.
Ein Schild mit der Aufschrift "2G+" hängt in einem Fenster einer Gaststätte (Symbolbild): Geboosterte sind von der Testpflicht ausgenommen.Vergrößern des BildesEin Schild mit der Aufschrift "2G+" hängt in einem Fenster einer Gaststätte (Symbolbild): Geboosterte sind von der Testpflicht ausgenommen. (Quelle: Marcus Brandt/dpa-bilder)

Mit steigenden Infektionszahlen treten auch neue Corona-Regeln in Hamburg in Kraft. Nachdem Ungeimpfte fast vollständig vom öffentlichen Leben ausgeschlossen sind, gibt es auch Verschärfungen für doppelt Geimpfte.

Weite Teile des gesellschaftlichen Lebens in Hamburg unterliegen angesichts weiter rasant steigender Corona-Zahlen jetzt den 2G-plus-Regeln. Damit dürfen seit Montag Menschen mit einer Grundimmunisierung sowie Genesene zahlreiche Bereiche nur noch dann betreten, wenn sie zusätzlich einen negativen Corona-Test vorlegen.

Davon ausgenommen sind nur Hamburgerinnen und Hamburger, die bereits eine Auffrischungsimpfung oder einen gleichwertigen Schutz vor der Pandemie haben. Ungeimpfte sind schon seit dem 20. November 2021 fast vollständig vom öffentlichen Leben ausgeschlossen.

Einschränkungen in fast allen Bereichen in Hamburg

Die 2G-plus-Regeln gelten laut einem Senatsbeschluss vom 4. Januar unter anderem in der Gastronomie, in Freizeiteinrichtungen, bei allgemeinen Veranstaltungen, touristischen Stadt- und Hafenrundfahrten sowie in kulturellen Einrichtungen wie Theatern, Konzerthäusern, Kinos und der Oper.

Ebenfalls betroffen sind Messen, Volksfeste, Spielhallen, Schwimmbäder, Fitnessstudios, Seniorentreffs sowie körpernahe Dienstleistungen. Ausgenommen sind Friseure, Angebote der Fußpflege, Museen, Bücherhallen, Ausstellungshäuser, Gedenkstätten sowie der gesamte Einzelhandel.

Nur noch wenige Zuschauer bei Hamburger Sportveranstaltungen

Einschnitte gibt es auch im Sport. So müssen im Profisport die Begegnungen etwa in der Fußballbundesliga wieder als Geisterspiele ohne Publikum abgehalten werden. Bislang hatte es eine vom Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz abweichende Ausnahmeregelung gegeben.

Im Amateurbereich dürfen Sportveranstaltungen im Freien künftig wie alle anderen Großveranstaltungen nur noch vor maximal 1.000 Zuschauern stattfinden. In Sporthallen gilt – wie bei anderen Indoor-Veranstaltungen auch – eine Obergrenze von 200 Zuschauern.

Geboosterte von der Testpflicht ausgenommen

Die Gesundheitsbehörde hatte Ende vergangener Woche noch einmal präzisiert, wer von der Testpflicht befreit ist. An erster Stelle gilt das für alle Geboosterten – und zwar ohne irgendwelche Fristen, also unmittelbar nach der Auffrischungsimpfung.

Ein Nachweis der Auffrischung erfolgt über ein digitales Zertifikat, das unter anderem Apotheken ausstellen. Wer nicht über ein Smartphone oder ähnliches Gerät verfügt, kann den QR-Code des digitalen Impfzertifikats bei einer Kontrolle auch in Papierform vorzeigen.

Genesenen-Status verfällt nach sechs Monaten

Zudem sind auch Menschen, die sich nach einer vollständigen Impfserie – in der Regel zwei Impfungen – infiziert haben und wieder genesen sind, Geboosterten gleichgestellt, weil sie den Angaben zufolge über ein der Auffrischungsimpfung vergleichbares, erhöhtes Schutzniveau verfügen.

Ohne eine drei Monate nach der Infektion möglichen Auffrischungsimpfung gilt dieser Status und die damit verbundene Befreiung von der Testpflicht jedoch nur maximal sechs Monate.

Kinder und Jugendliche von Testpflicht befreit

Eine ebenfalls etwas abweichende Regelung gilt für Menschen, die sich mit dem nur einmal zu verabreichenden Vakzin von Johnson & Johnson haben impfen lassen. Sie benötigen für eine Befreiung von der Testpflicht den Angaben zufolge nur eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff etwa von Biontech/Pfizer oder Moderna.

Kinder und Jugendliche seien außerhalb der Ferien generell von der Testpflicht befreit, da alle Kinder und Jugendlichen in den Schulen regelhaft zweimal pro Woche getestet würden. Ab dem Alter von 16 Jahren müsse jedoch eine vollständige Impfung oder Genesung nachgewiesen werden.

Auffrischungsimpfungen für Jugendliche sollten mit dem Arzt oder der Ärztin abgesprochen werden, da es dafür noch keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Stiko) gebe.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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