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Thüringer Ministerium will bundesweite Impfpflicht-Regeln


Erfurt
Thüringer Ministerium will bundesweite Impfpflicht-Regeln

Von dpa
07.02.2022Lesedauer: 1 Min.
Coronavirus - ImpfungVergrößern des Bildes
Eine Werksärztliche Assistentin zieht in einem Impfzentrum eine Spritze mit Corona-Impfstoffs auf. (Quelle: Marijan Murat/dpa/Symbolbild/dpa)

Thüringens Gesundheitsministerium wünscht sich bundesweit einheitliche Schritte zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. "Es ist aus unserer Sicht ganz wichtig, dass die Länder hier ein gemeinsames Vorgehen verabreden", sagte eine Sprecherin des Thüringer Gesundheitsministeriums der Deutschen Presse-Agentur. Auf eine stufenweise Umsetzung habe man sich bereits verständigt.

Hintergrund ist die Ankündigung von Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU), dass es für die Umsetzung der Corona-Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen "großzügigste Übergangsregelungen" geben werde, was "de facto zunächst einmal auf ein Aussetzen des Vollzugs hinausläuft", wie Söder am Montag nach einer Videoschalte des CSU-Vorstands in München sagte.

In Thüringen soll es ebenfalls Übergangsregelungen für jene geben, die glaubhaft machen, dass sie sich noch impfen lassen wollen, wie die Sprecherin sagte. Geplant sei, die Fristen dann so zu wählen, dass in jedem Fall eine Grundimmunisierung möglich ist. Dies gelte für alle verfügbaren Impfstoffe. Auch die 14 Tage, die man nach der letzten Spritze für die vollständige Impfung warten muss, um offiziell als vollständig geimpft zu gelten, sollen in der Übergangsfrist enthalten sein, sagte die Sprecherin.

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht soll eigentlich ab dem 15. März greifen. Verankert wurde sie im Bundesinfektionsschutzgesetz. Konkret heißt es dort, dass die Beschäftigten bis zum 15. März ihrem Arbeitgeber einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen oder ein Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht vorgelegt, muss das Gesundheitsamt informiert werden. Dieses "kann" dann, wenn trotz anschließender Aufforderung innerhalb einer Frist kein Nachweis vorgelegt wird, ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot für die Klinik oder Pflegeeinrichtung aussprechen.

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