Verband gegen Marihuana Cannabisanbau: Was Kleingärtner im Ruhrgebiet jetzt wissen müssen
Das neue bundesweite Cannabis-Gesetz sorgt in Kleingartenvereinen im Ruhrgebiet für Aufruhr. Was ist denn nun erlaubt und was nicht? Ein Überblick.
Trotz der Cannabis-Legalisierung ist der Anbau von Cannabis in Kleingärten in der Region Westfalen-Lippe tabu, das teilte der Landesverband der Kleingärtner Westfalen und Lippe t-online mit. Er beruft sich dabei auf die Ausführungen des Bundesverbandes Deutscher Kleingartenvereine. Wir haben die Ausführungen des Bundesverbandes zusammengefasst. Ein Überblick.
Dürfen Kleingärtner nach der Legalisierung nun Cannabis-Pflanzen anbauen?
Seit dem 1. April dürfen deutsche Erwachsene bis zu drei Cannabis-Pflanzen in ihren Wohnungen und Häusern anbauen und blühen lassen. Der private Anbau von Cannabis in Kleingartenanlagen ist dem Bundesverband Deutscher Kleingartenvereine zufolge jedoch nicht erlaubt. Das ergibt sich demnach aus dem Kleingartengesetz, dass das generelle Wohnen und den gewöhnlichen Aufenthalt in Kleingärten ausschließt.
Was ist mit dem Sonderfall bestandsgeschützter Wohnnutzung?
Dort, wo die Voraussetzung der bestandsgeschützten Wohnnutzung vorliegt, ist der Anbau dem Bundesverband zufolge lediglich innerhalb der Laube zulässig. Dies ergibt sich demnach aus dem im neuen Kleingartengesetz geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Das Gesetz sieht vor, dass das Cannabis und das Vermehrungsmaterial am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen ist. Das dürfte auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall nicht zu gewährleisten sein, führt der Verband hierzu aus.
Wie sieht es mit dem gemeinschaftlichen Anbau in Anbauvereinigungen aus?
Auch die Nutzung von Kleingartenflächen durch Anbauvereinigungen ist laut den Ausführungen des Verbandes nicht erlaubt. Zum einen ergibt sich das Verbot nach Auffassung des Bundesverbandes daraus, dass der Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des Kleingartengesetzes nur mit natürlichen Personen möglich ist, nicht aber mit einer juristischen Person. Ebenso sieht der Verband bei Anbauvereinigungen die für die kleingärtnerische Nutzungsart kennzeichnende Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse in Gefahr.
Vor allem beruft sich der Verband bei seinen Ausführungen auch hier auf die geforderten hohen Hürden im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes. Das Cannabisgesetz sieht vor, dass Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen geschützt werden müssen. Das sei "nicht mit der typischen Konzeption einer Kleingartenanlage und den daraus den Pächtern erwachsenden vertraglichen Verpflichtungen in Einklang zu bringen", teilt der Verband mit.
Dürfen den Kleingärtnerinnen und Kleingärtner im Garten Cannabis konsumieren?
Mit Inkrafttreten des neuen Cannabis-Gesetzes ist der Konsum von Cannabis für Erwachsene legal, insofern auch in Kleingärten. Allerdings darf nicht in der Gegenwart von Kindern und Jugendlichen konsumiert werden.
- kleingarten-bund.de: Information des BKD zum Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)
- Auskunft des Landesverbandes der Kleingärtner Westfalen und Lippe