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Kläger fordert Arbeitslosenbescheid auf Plattdeutsch und zieht vor Gericht


Kläger sah Diskriminierung
Mann fordert Arbeitslosenbescheid auf Platt: So entschied das Gericht

Von t-online, stk

07.06.2023Lesedauer: 2 Min.
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Schild mit plattdeutscher Sprache (Archivfoto): Stellen Platt-Sprecher eine eigene Ethnie dar? (Quelle: fossiphoto via www.imago-images.de)
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Kuriose Forderung: Ein Mann verlangt, einen Arbeitslosenbescheid in plattdeutscher Sprache zu erhalten. Das Thema landet vor Gericht.

Mit so einem Fall beschäftigt sich das Landessozialgericht (LSG) in Nordrhein-Westfalen auch nicht alle Tage: Ein Mann hatte geklagt und forderte, einen Arbeitslosenbescheid (ALG-Bescheid) in plattdeutscher Sprache zu erhalten. Doch die Richter sahen die Sachlage anders – und verdonnerten den Kläger zur Zahlung von Kosten.

Der Mann bezog 2017, so geht es aus einer Mitteilung des LSG hervor, Arbeitslosengeld II und wollte offenbar in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden. Das Jobcenter kam dieser Bitte auch nach und organisierte ihm einen Job in einem Bauernmuseum. Doch der Mann lehnte ab. Jedoch nicht, weil ihm die Arbeitsstelle nicht gefallen hatte. Vielmehr forderte der Kläger, das Jobcenter habe ihm den Bescheid in plattdeutscher Sprache zuzuschicken. In erster Instanz wurde das Begehren durch das Sozialgericht Detmold abgewiesen. Danach ging die Sache an das Landessozialgericht.

"Unübersichtliches Nebeneinander von Sprachvarianten"

Auch die Richter dort urteilten: Der Mann habe keinen Anspruch auf ein solches Schreiben. Die Amtssprache sei deutsch. Das LSG teilte dazu mit: "Zwar umfasse die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden. Im schriftlichen Verfahren zulässig sei jedoch allein Hochdeutsch."

Verwaltungsverfahren müssten nach Ansicht des Gerichts stets "einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen" sein. Dieses Gebot werde beeinträchtigt, wenn "ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt, von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden". Dies gelte auch für das Nieder- und Plattdeutsche.

Klage geht nach hinten los

Nur weil die Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen geschützt sei, könne der Kläger daraus keinen Anspruch ableiten, auch Amtsschreiben in dieser Sprache zu erhalten. Zumal, das betonte das Gericht, der Mann "des Hochdeutschen nachgewiesenermaßen mächtig" sei.

Der Kläger wiederum argumentierte, er werde aufgrund "seiner ethnischen Herkunft" benachteiligt. Das sei laut Urteil jedoch "fernliegend", da "Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen stellten keine eigenständige Ethnie" darstellen würden. Die Klage wurde letztlich schließlich als "völlig substanzlos" beurteilt und dem Mann sogenannte Verschuldenskosten in Höhe von 500 Euro auferlegt.

Verwendete Quellen
  • lsg.nrw.de: Kein Anspruch auf plattdeutsche Bescheide
  • bund-verlag.de: Kein Anspruch auf plattdeutschen ALG-Bescheid
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