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Gemeinsame Geh- und Radwege: Fußgänger haben stets Vorrang


Kennen Sie die Regeln?
Gemeinsamer Rad- und Fußweg: Wer hier Vorrang hat

Von t-online, mab

Aktualisiert am 30.04.2025 - 14:12 UhrLesedauer: 2 Min.
Segway-Fahrer müssen auf Fußgänger Rücksicht nehmen.Vergrößern des Bildes
Kein Platz für Ego-Speed: Auf gemeinsamen Rad- und Fußwegen haben Fußgänger immer Vorrang – E-Scooter und Segways müssen bremsen. (Quelle: Ingo Wagner/dpa/dpa-tmn./dpa)
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Gemeinsame Geh- und Radwege: Wer hat hier eigentlich Vorrang – und wer muss bremsen? Der ADAC klärt auf. Und ein Gericht in Koblenz auch.

Segways und E-Scooter sind schnell, leise – und oft mitten unter uns. Auf kombinierten Geh- und Radwegen wird das zur Herausforderung. Denn was viele Nutzer nicht wissen: Fußgänger haben hier immer Vorrang.

Was bedeutet das? Bremsbereit fahren. Im Zweifel absteigen. Und sich nie darauf verlassen, dass der andere einen schon bemerkt hat. Der ADAC stellt klar: Wer motorisiert unterwegs ist, muss besonders vorsichtig fahren – oder notfalls stehen bleiben.

Wer fährt, hat Pflichten

Schon vor Jahren unterstrich ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz diesen Grundsatz (Az.: 12 U 692/18). Eine Segway-Fahrerin stieß mit einem rückwärtsgehenden Fußgänger zusammen, der auf dem gemeinsamen Weg fotografierte. Sie verletzte sich – und verlangte Schadenersatz.

Doch das Gericht winkte ab: Sie hätte warten müssen. Denn wer nicht sicher ist, ob ein Fußgänger einen bemerkt hat, darf nicht einfach weiterrollen. Die Segway-Fahrerin habe ihre Sorgfaltspflicht verletzt.

Rücksicht ist Pflicht

Die Technik ist neu, das Prinzip ist alt: Der Stärkere muss auf den Schwächeren achten. Das gilt für Autos gegenüber Fahrrädern – und für E-Roller gegenüber Fußgängern. Wer elektrisch unterwegs ist, muss bremsen können. Und aufmerksam fahren.

Der ADAC bringt es auf den Punkt: Rechtzeitig auf sich aufmerksam machen – und im Zweifel anhalten. Denn wer fährt, trägt Verantwortung.

Gemeinsam unterwegs – aber nicht gleichberechtigt

Viele Wege sind für mehrere Verkehrsarten freigegeben, etwa durch das Schild mit Fahrrad und Fußgänger. Doch das heißt nicht: Jeder darf fahren, wie er will.

Fußgänger dürfen trödeln, stehen bleiben, Fotos machen. Sie haben das Recht dazu. Und der Rollerfahrer? Der hat die Pflicht, das zu akzeptieren – und Abstand zu halten.

Verwendete Quellen
  • stvo.info: Gemeinsamer Rad- und Fußweg
  • adfc.de: Verkehrsrecht für Radfahrende
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