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Kita-Platz einklagen: Das müssen Eltern wissen


Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung
Wann Eltern einen Kita-Platz einklagen können

dpa, afp, t-online, Claudia Staub

Aktualisiert am 26.08.2015Lesedauer: 4 Min.
Kein Kitaplatz! Seit August 2013 dürfen Eltern klagen.Vergrößern des BildesKein Kitaplatz! Seit August 2013 dürfen Eltern klagen. (Quelle: Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Kinder ab dem ersten Lebensjahr haben zwar einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz oder Betreuung bei einer Tagesmutter. Aber in manchen Städten ist es immer noch schwierig, alle Kinder unterzubringen. Das können Eltern tun, wenn sie bei der Suche nach einem Kita-Platz leer ausgehen.

Wie weit reicht der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz?

Seit 1. August 2013 hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Anspruch auf Betreuung - in einer Kita oder bei einer Tagesmutter. Dabei ist die Bundesregierung davon ausgegangen, dass 35 Prozent aller Kleinkinder einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen werden. Der Durchschnittswert ist trügerisch: Mancherorts werden weniger als 35 Prozent der Kinder einen Platz benötigen, in Städten und Ballungsgebieten dagegen, wäre selbst eine Quote von 50 Prozent noch zu wenig.

Früh genug einen Kita-Platz suchen

Wann ein Kind für den Kita-Besuch angemeldet werden muss, ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. In Berlin kann man beispielsweise bis zu neun Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn einen Kita-Gutschein beantragen. Spätester Anmeldetermin ist zwei Monate vor Beginn. Aber nicht nur in der Hauptstadt gibt es Eltern, die schon vor der Geburt ihres Kindes bei ihrer "Wunsch-Kita" vorstellig werden.

Kein Platz frei? Dann schnell zum Jugendamt

Wer für sein Kind auf Anhieb keinen Kita-Platz findet, sollte das möglichst schnell beim Jugendamt melden. Denn wer seinen Anspruch nicht frühzeitig geltend macht, hat hinterher womöglich schlechtere Chancen vor Gericht.

Kann auch das Jugendamt innerhalb einer angemessenen Wartezeit - etwas zwei oder drei Monate - keinen Platz in einer Kindereinrichtung oder bei einer Tagesmutter zur Verfügung stellen, können Eltern die Stadt oder Gemeinde, vertreten durch das Jugendamt, beim zuständigen Verwaltungsgericht verklagen.

Wunsch-Kita und Verdienstausfall – was können Eltern einklagen?

Niemand hat einen Anspruch darauf, dass sein Kind in einer bestimmten Kita aufgenommen wird. Aber Eltern, die gar keinen Kita-Platz bekommen und auch keine Betreuungsmöglichkeit bei einer Tagesmutter finden, können vor Gericht ziehen. Sie können versuchen, im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Kita-Platzes zu erstreiten. Wenn sie trotz nachweisbarer Bemühungen und Kontakt zum Jugendamt erfolglos geblieben sind, können sie außerdem den Ersatz der Kosten für eine private Kinderbetreuung einfordern.

Wer die Kinderbetreuung auch privat nicht organisieren kann und deshalb zu Hause bleiben muss, kann Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls geltend machen. Um diesen Fall geht es bei der Klage der Eltern aus Leipzig.

Mit welchen Kosten ist die Klage verbunden?

Für Klagen vor dem Verwaltungsgericht ist kein Rechtsanwalt nötig. Gerichtskosten entstehen den Eltern nicht - aber Anwaltsgebühren, falls sie sich doch von einem Anwalt beraten und vor Gericht vertreten lassen.

Verpflichtungsklage auf einen Kita-Platz einreichen

Sobald Eltern einen Ablehnungsbescheid von ihrer Gemeinde erhalten haben, können sie vor dem Verwaltungsgericht eine sogenannte Verpflichtungsklage auf einen Kita-Platz einreichen. Dazu genügt ein formloser Brief ohne anwaltlichen Beistand. Die Klagefrist beträgt vier Wochen ab Zustellung des Ablehnungsbescheids. In manchen Bundesländern müssen vor einer Klage zunächst einen fristgemäßer Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Erstattet der Staat die Kosten für eine private Betreuung?

Einen Kita-Platz haben Eltern damit natürlich immer noch nicht, denn eine Klageverfahren kann sich über Monate hinziehen, wenn die Eltern kein Eilverfahren angestrengt haben. Berufstätige Mütter und Väter werden sich also zunächst eine andere Form der Betreuung suchen müssen, etwa in einer privaten Kita oder durch die Anstellung einer Kinderfrau.

"Die zusätzlichen Kosten, die Eltern so entstehen, können sie dann vor Gericht geltend machen", sagt Rechtsanwalt Ronald Richter, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltsverein. Eltern erhalten also die Differenz zwischen den Kosten, die ein städtischer Kita-Platz kosten würde, und ihren tatsächlichen, höheren Aufwendungen durch die privat organisierte Betreuung.

Eltern müssen die Kosten mit Belegen nachweisen. Die Auslagen müssen sich im üblichen Rahmen bewegen und können einem Urteil zufolge etwa 400 Euro im Monat betragen.

Kann man einen zugewiesenen Kita-Platz ablehnen?

Eltern können von der Stadt angebotene Betreuungsplätze nur unter bestimmten Umständen ablehnen. Etwa dann, wenn der Weg dorthin zu weit ist. In verschiedenen Gerichtsurteilen wird als "zumutbare Entfernung" maximal fünf Kilometer oder maximal 30 Minuten Fahrzeit oder Fußweg definiert. Unzumutbar ist eine Kita auch, wenn sie den gültigen Standards nicht entspricht, weil beispielsweise die Gruppenzahl zu hoch ist, Beschäftigte nicht genügend qualifiziert sind oder die Einrichtung baufällig ist. Wenn Eltern ein Angebot ablehnen, müssen sie es plausibel begründen. Wer einen zumutbaren Kita-Platz ablehnt, verliert den Rechtsanspruch darauf.

Muss man eine Tagesmutter statt Kita-Platz akzeptieren?

Ob Eltern die Betreuung bei einer Tagesmutter akzeptieren müssen, wenn sie keinen Kita-Platz bekommen, ist umstritten. Verwaltungen gehen davon aus, weil im Gesetz Kindertagesstätte und Kindertagespflege gleichrangig genannt sind. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln haben aber die Eltern die Wahl zwischen Kita und Tagesmutter (Az: 19 L 877/13).

Rechtsanspruch für Kinder oder für Eltern?

Der Rechtsanspruch sichert Kindern das Recht auf einen Betreuungsplatz, nicht den Eltern. Das klingt abstrakt, Einjährige können schließlich nicht selbst klagen. Die kommunalen Spitzenverbände haben allerdings festgestellt, dass es bei dem im Gesetz verankerten Rechtsanspruch nicht nur um die frühzeitige Förderung der Kinder geht, sondern auch um "die Vereinbarkeit von Familie und Beruf".

Aber nicht nur berufstätige, sondern alle Eltern können stellvertretend für ihre Kinder klagen. Das Gesetz regelt den Rechtsanspruch auf "Förderung der Kinder", unabhängig von der Tätigkeit der Eltern. Unklar ist aber, ob eine nicht berufstätige Mutter Anspruch auf einen Vollzeitplatz in einer Kita hat. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren umfasst vier Stunden an fünf Tagen pro Woche.

Kann das Betreuungsgeld in den Kita-Ausbau fließen?

Fast zwei Jahre lange bekamen Eltern, die Kinder unter drei Jahre zu Hause betreuen, monatlich 150 Euro Betreuungsgeld bekommen. Damit ist nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts jetzt Schluss. Viele Stimmen fordern nun, dass dafür vorgesehene Geld für die Kitas zu verwenden. Aber das geht nicht so einfach, denn die Kinderbetreuung ist Ländersache. Mit diesem Argument hatte das Verfassungsgericht ja auch die vom Bund gezahlte "Herdprämie" gekippt.

Darüber, was mit dieser einen Milliarde Euro passieren soll, gibt es in der großen Koalition noch unterschiedliche Auffassungen. Die CSU möchte das Geld direkt an die Länder weiterreichen, denn dann könnte Bayern das Betreuungsgeld weiter auszahlen. Einige SPD-Politiker würden den Betrag gerne für die Steigerung der Kita-Qualität verwenden. Für die CDU steht allerdings noch gar nicht fest, dass dieses Geld überhaupt in familienpolitische Leistungen fließen muss.

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