Zwangsstilllegung So verhindern Sie jetzt noch Bußgelder für Ihren Kaminofen
Seit Januar gelten strengere Emissionsvorschriften für Feinstaub und Kohlenmonoxid. Wer einen Kachel- oder Kaminofen hat, sollte dessen Alter und Grenzwerte kennen – sonst können Konsequenzen drohen.
Nachrüsten ist für einige Kachel- oder Kaminofen-Besitzer jetzt keine Option mehr – denn die Übergangsfrist für bestimmte Feuerstätten ist Ende 2024 abgelaufen. Seit dem 1. Januar gelten strengere Emissionsvorschriften für Feinstaub und Kohlenmonoxid, so die Verbraucherzentrale Bremen.
Grenzwerte
Konkret sind sogenannte Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe betroffen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden und die aktuellen Grenzwerte nicht einhalten, erklärt der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks. Gemeint sind also hauptsächlich klassische Kachel- und Kaminöfen sowie Heizkamine, die vorrangig einen Raum erwärmen und meist mit Scheitholz befeuert werden.
Laut Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) müssen solche Anlagen bestimmte Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Sie dürfen demnach nicht mehr als 4 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter Abgas ausstoßen.
Handlungsoptionen
Sollte eine solche Feuerstätte die geforderten Grenzwerte überschreiten, darf sie nicht mehr betrieben werden. "Eine Nachrüstung war bis zum 31.12.2024 möglich", so Julia Bothur, Vorständin im Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.
Die Folge: Ein alter Ofen könne nur noch durch ein neues Modell ersetzt werden, das die aktuellen Anforderungen einhält, oder außer Betrieb genommen werden.
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Ausnahmen
Die gute Nachricht: Wer seinen Kachel- oder Kaminofen nach dem 21. März 2010 zu Hause einbauen ließ, ist aus dem Schneider. Denn alle Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe, die nach diesem Stichtag zugelassen wurden, sollten Bothur zufolge den aktuellen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Die Bundesimmissionsschutzverordnung nennt aber auch einige Ausnahmen – etwa Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt. Zudem etwa offene Kamine, Kochherde und bestimmte historische Öfen, so der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.
Ansonsten gilt für ältere Modelle, die vor 1995 zugelassen wurden und den Grenzwerten nicht entsprechen: Sie müssten bereits vor Jahren nachgerüstet oder komplett außer Betrieb genommen worden sein.
Angaben
Eigentlich hätte man das bereits im vergangenen Jahr klären sollen. Doch wer es bisher nicht gemacht hat, erfährt über das Typenschild, wie alt sein Kaminofen ist. In den Herstellerunterlagen kann man Bothur zufolge nachlesen, ob der Ofen die geforderten Grenzwerte einhält.
Zudem kann der Hersteller schriftlich bestätigen, dass das Modell die Grenzwerte einhält, so die Verbraucherzentrale Bundesverband. Eine Übersicht dazu gibt es auch beim Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI) – die Datenbank ist online erreichbar unter: cert.hki-online.de/de/geraete/hersteller-liste.
Was passiert, wenn man nicht handelt?
"Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger fest, dass ein Ofen auch nach Ablauf der Frist betrieben wird, obwohl er die Grenzwerte nicht einhält, so muss der dies der zuständigen Behörde melden, die dann weitere Schritte einleitet", so Bothur. Zuständig kann etwa die Gewerbeaufsicht oder die Ordnungsbehörde sein.
Wer seinen Kamin- oder Kachelofen nicht austauscht, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen. Dasselbe gilt für diejenigen, die ihren Ofen nicht rechtzeitig nachgerüstet haben.
Allerdings: Der Schornsteinfeger legt den Ofen nicht sofort still, wenn er eine Überschreitung feststellt. "Der Schornsteinfeger teilt dem Kunden eine entsprechende Frist zum Handeln mit", erklärt Bothur t-online.