Neues Urteil Expressversand mit Extra-Kosten: Voreinstellung ist unzulässig
Ein aufgedrängter Expressversand im Onlineshop, der extra kostet? Das klingt nicht in Ordnung. Ist es auch nicht, hat ein Gericht entschieden.
Ein voreingestellter, kostenpflichtiger Expressversand, der aktiv weggeklickt werden muss, wenn man ihn nicht wünscht, ist in einem Onlineshop nicht rechtens. Das hat das Landgericht Freiburg in einem Urteil entschieden (Az.: 2 O 57/22 KfH), auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) als Kläger hinweist.
In dem Fall hatte ein Onlinehändler für Elektronik bei der Bestellung bestimmter Produkte neben dem Standard- auch einen Expressversand angeboten und dafür neben den Versandkosten einen Euro Zuschlag erhoben. Der kostenpflichtige Expressversand war als Opt-out voreingestellt. Das heißt: Wer keinen Expressversand wollte, musste das gesetzte Häkchen entfernen. Dagegen klagte der vzbv – mit Erfolg.
Verstoß gegen das Verbraucherrecht
Das Landgericht stellte einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht fest: Danach dürfe im elektronischen Geschäftsverkehr ein Unternehmen eine Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen.
Zudem entschied die Kammer, dass der angebotene Expressversand nicht zur Hauptleistung gehöre, sondern eine Zusatzleistung darstelle. Zur Hauptleistung gehöre nur die Lieferung im Standardversand. Diese Einordnung ergebe sich auch aus der Wortwahl in dem entsprechenden Angebot, in dem das Produkt als "expressfähig" bezeichnet und der Expressversand gegen einen Euro "Expresszuschlag" angeboten wurde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ein Berufungsverfahren ist anhängig beim Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 14 U 134/23).
- Nachrichtenagentur dpa