Lockdown für Ungeimpfte in Sachsen Diese Regeln gelten jetzt – und das sind die Strafen
Sachsen zieht die Zügel an. Ab sofort gelten verschärfte Regeln im Kampf gegen die Corona-Pandemie. t-online dröselt auf, woran sich die Sachsen jetzt halten müssen – und was ihnen droht, wenn sie dies nicht tun.
Die Wocheninzidenz schnellt in Sachsen weiter in die Höhe, kratzt aktuell an der 1.000er-Marke. Bundesweit ist das der höchste Wert.
Gleichzeitig sind rund 40 Prozent der Menschen komplett ungeimpft, haben sich noch nicht einmal die erste Dosis spritzen lassen. Die Krankenhäuser sind voll, die Überlastungsstufe gilt.
Die sächsische Politik reagiert darauf mit deutlich verschärften Maßnahmen. Seit Montag ist eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft – und sie enthält aktuell die deutschlandweit härtesten Regeln. Insbesondere das Leben der Ungeimpften wird drastisch eingeschränkt:
Kontaktbeschränkungen
Regel: Es gilt die sogenannte 1+1-Regelung. Private Zusammenkünfte sind nur noch zwischen Mitgliedern eines Haushaltes und einer einzigen weiteren Person zulässig.
Ausnahmen: Geimpfte, Genesene und Kinder unter 16 Jahren. Sie zählen bei Treffen nicht mit. Geimpfte dürfen also weiter in Gruppen zusammenkommen, während Ungeimpfte allein bleiben müssen.
Strafe: Jede Person, die gegen das Verbot verstößt, muss 250 Euro zahlen.
Ausgangssperre in Hotspots
Regel: In den Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 1.000 dürfen Ungeimpfte zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens nicht mehr nach draußen.
Ausnahmen: Unter anderem zur "Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum" dürfen auch Ungeimpfte nach 22 Uhr noch das Haus verlassen. Außerdem, wenn es zum Beispiel beruflich oder schulisch notwendig ist oder wenn ein Verwandter aus dem engsten Familienkreis im Sterben liegt. Weitere Ausnahmen sind auf der Internetseite des Freistaates aufgelistet.
Strafe: 250 Euro.
Shopping-Verbot für Ungeimpfte
Regel: Zutritt zu Geschäften ist nur noch Geimpften und Genesenen (2G) erlaubt. Die Läden sind zur Kontrolle verpflichtet.
Ausnahmen: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.
Strafen: 500 Euro bei Verstoß für den Verantwortlichen des Geschäfts. 150 Euro für ungeimpfte Kunden.
Weitreichende Schließungen von Dienstleistungsbetrieben, Bars, Kinos und weiteren Angeboten
Regel: Körpernahe Dienstleistungen dürfen nicht länger angeboten werden. Reisebüros, Versicherungsagenturen, Finanzdienstleister, Vermögensberater, Unternehmensberater, Saunen und Bäder müssen komplett schließen. Diskotheken, Clubs und Bars auch. Ebenso Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Kinos und Theater. Prostitution ist untersagt.
Ausnahmen: Friseure können unter 2G-Maßgabe öffnen. Medizinische, therapeutische, pflegerische oder seelsorgerische Dienstleistungen sind erlaubt. Zoos dürfen Außenbereiche öffnen. Banken dürfen Kunden bedienen. Bibliotheken bleiben offen.
Strafen: 3.000 Euro für jeden Anbieter, der trotz Verbot öffnet. 250 Euro für jeden Kunden.
Einschränkungen bei Gastronomie und Tourismus
Regel: Restaurants und andere Gastrobetriebe dürfen nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends öffnen, sind außerdem zu 2G verpflichtet. Hotels dürfen keine Übernachtungen anbieten. Ferienwohnungen dürfen nicht vermietet werden.
Ausnahmen: Dienstreisen bleiben möglich. Suppenküchen können unter 3G-Regelung sozial Bedürftigen Essen anbieten.
Strafen: 500 Euro für die Bewirtung Ungeimpfter, 3.000 Euro für die Öffnung außerhalb der vorgesehenen Zeiten oder den Verstoß gegen das Beherbergungsverbot. 250 Euro für Touristen, die unberechtigt übernachten. 150 Euro für ungeimpfte Restaurantgäste.
FFP2-Pflicht in Öffis
Regel: Im Bus- und Bahnverkehr reicht eine medizinische Maske nicht länger aus. FFP2-Masken sind ab sofort Pflicht
Ausnahmen: Unter anderem Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
Strafe: 100 Euro.
Sport nur noch für Kinder
Regel: Breitensport ist nur als Vereinssport für Kinder unter 16 Jahren möglich, die Betreuungsperson unterliegt der 3G-Regelung.
Ausnahmen: Reha ist erlaubt. Profisport darf ohne Publikum stattfinden.
Strafen: 3.000 Euro beispielsweise für Fitnessstudios, die trotzdem öffnen. 250 Euro für Leute, die Sportangebote unberechtigt wahrnehmen.
Einschränkungen für Versammlungen
Regel: Versammlungen sind nur noch ortsfest und mit bis zu zehn Personen erlaubt. Geimpfte zählen mit.
Ausnahmen: können im Einzelfall bewilligt werden.
Strafen: 1.000 Euro für Veranstalter, 250 Euro für Teilnehmer.
Weitere Regeln
Homeoffice-Pflicht: Wer von zu Hause aus arbeiten kann, muss das tun.
Schulen und Kitas bleiben geöffnet, in Grundschulen und Kitas gilt ab 29. November der eingeschränkte Regelbetrieb (u.a. verkürzte Öffnungszeiten), für weiterführende Schulen entfällt die Schulpflicht.
Hochschulen dürfen den Lehrbetrieb unter 3G-Maßgabe fortführen.
Weihnachtsmärkte sind untersagt. Ebenso andere "landestypische Veranstaltungen" und Messen.
- sachsen.de: Übersicht der aktuellen Bekanntmachungen
- Robert-Koch-Institut: Corona-Dashboard
- Bundesministerium für Gesundheit: Impfdashboard