EuGH-Urteil Polens Justizreform verletzt Grundregeln
Vor dem Europäischen Gerichtshof ging es um die Frage, ob die Ernennung einiger Richter des Obersten Gerichts in Polen rechtswidrig ist. Der EuGH erklärte, dass dabei wohl Grundregeln missachtet wurden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Unabhängigkeit der polnischen Justiz erneut deutlich infrage gestellt. Die Umstände der Ernennung eines Richters einer Kammer am Obersten Gericht ließen den Schluss zu, dass Grundregeln für die Ernennung von Richtern offensichtlich missachtet worden seien, teilte der Gerichtshof in Luxemburg mit. Abschließend müsse darüber jedoch ein Gericht in Polen entscheiden (Rechtssache C-487/19).
Die nationalkonservative PiS-Regierung baut das Justizwesen des Landes seit Jahren ungeachtet internationaler Kritik um und setzt Richter damit unter Druck. Die EU-Kommission klagte mehrfach gegen die Reformen; zum Teil wurden sie vom EuGH gekippt. In diesem Fall bat die Zivilkammer des Obersten Gerichts den Gerichtshof um Auslegung.
Verletzung der Unabsetzbarkeit und richterlicher Unabhängigkeit
Hintergrund des Urteils ist der Fall des regierungskritischen Krakauer Bezirksrichters Waldemar Żurek, der vor dem Obersten Gericht seine Versetzung innerhalb des Bezirksgerichts beanstandet. Die EuGH-Richter stellten nun zunächst fest, dass eine nicht einvernehmliche Versetzung von Richtern die Grundsätze der Unabsetzbarkeit von Richtern und die richterliche Unabhängigkeit verletzen könne. Durch derlei Versetzungen könne demnach der Inhalt gerichtlicher Entscheidungen kontrolliert werden.
Zum anderen äußert sich der EuGH zur Ernennung eines Richters, der in der Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten am Obersten Gericht Żureks Rechtsbehelf abgelehnt hatte. Der Richter sei durch den polnischen Präsidenten Andrzej Duda 2019 unter offensichtlicher Missachtung der Grundregeln des Verfahrens für die Einsetzung von Richtern am Obersten Gericht ernannt worden.
Sollte das polnische Gericht der EuGH-Einschätzung folgen, sei auszuschließen, dass der fragliche Richter ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellen könne. In diesem Fall müsse seine Entscheidung, Żureks Rechtsbehelf abzulehnen, als nicht existent angesehen werden.
- Nachrichtenagentur dpa