Kündigungsschutz bei künstlicher Befruchtung Frauen gelten ab dem Embryonentransfer als schwanger
Von welchem Moment an ist man schwanger? Von dem Augenblick der Befruchtung oder erst, wenn sich die befruchtete Eizelle in der Gebärmutter einnistet? Oder sobald man es selbst weiß und vom Arzt bestätigt hat? Diese Frage kann wichtig werden, in jeder Schwangerschaft und vor allem während einer Kinderwunschbehandlung. Über den Fall einer Kündigung nach einer In-vitro-Fertilisation hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Kein Arbeitgeber darf einer Beschäftigten während der Schwangerschaft kündigen. Das ist gesetzlich unzulässig. Diese Regelung gilt auch für eine Schwangerschaft nach künstlicher Befruchtungen außerhalb des Körpers und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem eine befruchtete Eizelle der Mutter eingesetzt wurde, nicht erst mit der erfolgreichen Einnistung, das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 2 AZR 237/14). Dieses Urteil hat den Kündigungsschutz von Frauen nach einer künstlichen Befruchtung gestärkt.
Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte bei künstlicher Befruchtung
Damit war eine Frau aus Sachsen mit ihrer Klage auch in der letzten Instanz erfolgreich. Der Angestellten einer Versicherungsvertretung war am 31. Januar 2013 gekündigt worden. Zuvor hatte sie ihren Chef über die künstliche Befruchtung informiert. Die befruchtete Eizelle war am 24. Januar 2013 in die Gebärmutter eingesetzt worden. Der Zweite Senat erklärte ihre Kündigung für unwirksam. Der Rauswurf verstoße auch gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Bei In-vitro-Fertilisationen werden Ei- und Samenzelle außerhalb des Körpers im Glasschälchen verschmolzen.
Laut Mutterschutzgesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Kündigungsverbot setzt mit Embryonentransfer ein
Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers, also einer In-vitro-Fertilisation greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle, dem Embryonentransfer, und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung, der Nidation, dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und - wie schon die Vorinstanzen - der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben.
Die Klägerin war als eine von zwei Angestellten seit Februar 2012 in der Versicherungsvertretung des Beklagten beschäftigt. Ermahnungen oder Abmahnungen etwa wegen schlechter Leistungen erhielt sie zuvor nicht. Am 14. oder 15. Januar 2013 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehe.
Der Embryonentransfer erfolgte am 24. Januar 2013. Am 31. Januar 2013 sprach der Beklagte - ohne behördliche Zustimmung - eine ordentliche Kündigung aus. In der Folge besetzte er die Stelle mit einer älteren Arbeitnehmerin. Am 7. Februar 2013 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt. Hierüber informierte sie den Beklagten am 13. Februar 2013.
Diskriminierung wegen Kinderwunsch
Die Kündigung ist unwirksam. Die Klägerin genoss bei ihrem Zugang wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfers den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG. Die Kündigung verstößt zudem gegen das Benachteiligungsverbot. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. Februar 2008 (C-506/06) entschieden, es könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe.
Im Streitfall durfte das Landesarbeitsgericht nach den gesamten Umständen davon ausgehen, dass die Kündigung wegen der beabsichtigten Durchführung einer solchen Behandlung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt wurde.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.