t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenRatgeberLebenScheidung

Ehegattenunterhalt nach Scheidung: Anspruch, Höhe, Dauer – Ratgeber


Scheidung
Wann Sie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben


Aktualisiert am 13.11.2023Lesedauer: 6 Min.
Qualitativ geprüfter Inhalt
Qualitativ geprüfter Inhalt

Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.
Zerstrittenes Paar (Symbolbild): Endet eine Ehe, ist eine wichtige Frage, wie hoch der Unterhalt ausfällt.Vergrößern des Bildes
Zerstrittenes Paar (Symbolbild): Endet eine Ehe, ist eine wichtige Frage, wie hoch der Unterhalt ausfällt. (Quelle: Andrii Zastrozhnov/Thinkstock by Getty-Images-bilder)

Geht eine Ehe in die Brüche, wirft das oft auch finanzielle Fragen auf. Wir erklären, wann einer der Ex-Partner dem anderen Unterhalt zahlen muss.

Manchmal kann man es nicht verhindern: Selbst wer bei der Hochzeit noch so verliebt war, geht Jahre später womöglich wieder getrennte Wege. Zur emotionalen Belastung kommt dann mitunter auch noch eine finanzielle hinzu. Doch es gibt Abhilfe.

Denn womöglich ist Ihr Ex-Partner verpflichtet, Ihnen nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Wir erklären, wann Sie Anspruch auf die Leistung haben, wie hoch sie ausfällt und wie lange der Ehegattenunterhalt fließt.

Wann habe ich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben Sie, wenn Sie nach der Scheidung von Ihrem Ehepartner nicht in der Lage sind, selbst für Ihren Unterhalt zu sorgen. Ihr Ex-Partner muss Sie dann finanziell unterstützen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie sich alleine um die Erziehung der gemeinsamen Kinder kümmern oder wenn Sie krank oder arbeitslos sind.

Anders als beim Trennungsunterhalt, dem Unterhaltsanspruch vor der rechtskräftigen Scheidung, ist der nacheheliche Unterhalt an strenge gesetzliche Vorgaben geknüpft. Eine generelle Bedürftigkeit reicht nicht aus (mehr dazu im nächsten Abschnitt).

Erfüllen Sie die Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt nicht, greift der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB). Demnach ist nach einer Scheidung jeder Partner verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen – in der Regel durch "angemessene Erwerbsarbeit". Diese liegt vor, wenn die Tätigkeit Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, Ihrem Alter und Ihrer Gesundheit entspricht (§ 1574 BGB).

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Um Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu haben, müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt mehrere Unterhaltstatbestände:

  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB)
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB)
  • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB)

Unterhalt gibt es jedoch nur, wenn einer dieser Gründe bereits während des Scheidungsverfahrens vorliegt. Werden Sie beispielsweise erst nach der Scheidung arbeitslos, muss Ihr Ex-Partner nicht mehr zahlen.

Sollte sich der Unterhaltstatbestand ändern, etwa weil Sie nach einer Krankheit in die Arbeitslosigkeit rutschen, muss der neue Unterhaltsgrund nahtlos an den bisherigen anschließen, damit Sie weiter Anspruch auf nachehelichen Unterhalt haben.

Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt?

Wie hoch der nacheheliche Unterhalt ausfällt, richtet sich nach den Einkommensverhältnissen der Geschiedenen (§1578 BGB). Dafür müssen beide ihre Einkünfte der vergangenen zwölf Monate offenlegen. Bei Selbstständigen gilt das durchschnittliche Betriebsergebnis der letzten drei Jahre.

Für den Antragsteller und den Antragsgegner gilt dabei die Auskunftspflicht. Das Gericht kann zudem nach § 235 FamFG verlangen, dass Sie die Wahrheitstreue und Vollständigkeit der Angaben bestätigen.

Nachehelichen Unterhalt berechnen

Um den nachehelichen Unterhalt zu berechnen, werden folgende Einkünfte herangezogen:

  • Lohn- und Gehaltszahlungen sowie Kurzarbeitergeld
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Sachleistung wie der Dienstwagen
  • Abfindungen und Bonuszahlungen
  • Steuererstattungen
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einnahmen aus unternehmerischen Beteiligungen
  • Arbeitslosengeld
  • Rentenzahlungen
  • Bafög-Leistungen
  • Fiktives Einkommen (etwa selbstbewohnte Eigentumswohnung)

Gut zu wissen: Erbschaften und Schenkungen werden bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt. Lesen Sie hier, wie viel Geld Sie steuerfrei erben können.

Aus all diesen Zahlungen ergibt sich das Bruttoeinkommen, aus dem noch das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ermittelt werden muss. Folgende Abzüge sind dabei zu berücksichtigen:

  • Lohn- und Sozialversicherung
  • Beiträge zur privaten Altersvorsorge
  • Berufsbedingte Aufwendungen
  • Kosten der Aus- und Fortbildung
  • Kredite und Darlehen
  • Unterhaltspflichten gegenüber Kindern

Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts unterscheidet sich je nachdem, ob beide Geschiedenen Einkünfte haben oder nur einer von ihnen.

Variante 1: Ein Erwerbstätiger

Gibt es nur ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen, etwa weil sich einer der Ex-Eheleute um die gemeinsamen Kinder kümmert, darf der Berufstätige einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von einem Siebtel davon abziehen.

Anschließend wird der sogenannte Halbteilungssatz angewendet. Das heißt, das verbleibende unterhaltsrelevante Einkommen wird hälftig aufgeteilt. Der Unterhaltspflichtige behält damit im Grunde vier Siebtel des unterhaltsbereinigten Einkommens. Ihm steht aber noch ein Selbstbehalt für den monatlichen Eigenbedarf in Höhe von 1.280 Euro zu.

Bleibt nach Abzug des Selbstbehalts vom bereinigten Nettoeinkommen nur ein geringer Betrag oder gar nichts mehr übrig, erhält der Unterhaltsberechtigte nur einen gekürzten nachehelichen Unterhalt oder geht sogar leer aus.

Gleiches gilt, wenn Sie Kinder haben und das bereinigte Nettoeinkommen bereits für deren Unterhalt komplett oder fast komplett genutzt wird. Denn: Die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern hat immer Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt – auch wenn die Kinder aus einer anderen Beziehung stammen.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Ihr Ex-Partner war Alleinverdiener und sein unterhaltsbereinigtes Einkommen beträgt 3.500 Euro. Außerdem haben Sie zwei Kinder im Alter von drei und sieben Jahren. Laut Düsseldorfer Tabelle 2022 muss Ihr Ex-Partner für diese 366,50 Euro und 436,50 Euro Kindesunterhalt pro Monat zahlen. Vom Einkommen bleiben also 2.697 Euro übrig. Ein Siebtel darf der Ex-Partner als Erwerbstätigenbonus behalten, wodurch das Einkommen auf 2.311,71 Euro schrumpft. Dieses wird nun hälftig geteilt – macht 1.155,86. Zusammen mit den Kindesunterhalten summiert sich die Unterhaltspflicht auf 1.958,86 Euro. Dem Ex-Partner selbst bleiben 1.541,14 Euro. Weil der Betrag über dem Selbstbehalt liegt, muss er den Unterhalt in voller Höhe an Sie zahlen.

Variante 2: Zwei Erwerbstätige

Sind Sie beide erwerbstätig, wird von beiden Einkommen getrennt das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt. Außerdem können Sie nun beide den Erwerbstätigenbonus beanspruchen.

Danach wird die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren unterhaltsrelevanten Einkommen ermittelt. Drei Siebtel davon stehen dem Unterhaltsberechtigten zu. Hinzu kommt eventuell Kindesunterhalt, den der Unterhaltspflichtige an den Unterhaltsberechtigten zahlt.

  • Beispiel: Nehmen wir an, das unterhaltsrelevante Einkommen Ihres Ex-Partners beträgt 3.500 Euro und Ihr eigenes 1.500 Euro. Kinder haben Sie keine. Beide können nun zunächst ein Siebtel von ihrem Einkommen als Erwerbstätigenbonus behalten. Bleiben also 3.000 Euro bei Ihrem Ex-Partner und 1.285,71 Euro bei Ihnen. Macht eine Differenz von 1.714,29 Euro, von denen Ihnen als Unterhaltsberechtigtem drei Siebtel zustehen, also 734,70 Euro. Dem Unterhaltspflichtigen bleiben damit 2.765,30 Euro – deutlich mehr als der Selbstbehalt, weshalb er Ihnen den vollen Unterhalt zahlen muss.

Tipp: Es kann teuer und zeitaufwendig sein, den nachehelichen Unterhalt von Gerichten klären zu lassen. Alternativ können Sie über eine außergerichtliche Einigung nachdenken. Dabei legen Sie während des Scheidungsverfahrens die Bedingungen und die Höhe des Unterhalts gemeinsam fest. Der Familienrichter protokolliert die Einigung.

Wie lange gibt es nachehelichen Unterhalt?

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts hängt von den Umständen ab. In der Regel erlischt Ihr Anspruch, sobald Sie die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

Fußt Ihr Unterhaltsanspruch beispielsweise auf der Betreuung von Kleinkindern, entfällt die Zahlung oft mit dem dritten Geburtstag der Kinder. Allerdings kann Ihre Bedürftigkeit andauern, wenn Sie arbeitslos sind, also ein anderer Unterhaltsgrund besteht.

Auch ein neuer Partner kann dazu führen, dass Sie nicht mehr unterhaltsberechtigt sind. Dabei kommt es laut Bundesgerichtshof (BGH) auf die "Intensität und Dauer" der neuen Partnerschaft an. Sind Sie etwa anderthalb bis zwei Jahre neu liiert, erlischt in der Regel Ihr Unterhaltsanspruch. Vorausgesetzt Ihr neuer Partner kann Sie ausreichend finanziell unterstützen.

Unterhaltspflicht entfällt bei Arbeitslosigkeit

Ändern sich die Lebensumstände Ihres unterhaltspflichtigen Ex-Partners, etwa weil er seinen Job verliert, gilt er als nicht mehr leistungsfähig. Seine Unterhaltspflicht entfällt.

Andersherum haben Sie keinen Anspruch auf höheren nachehelichen Unterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige im Lauf der Zeit mehr verdient. Denn eine Gehaltserhöhung nach der Scheidung hat mit den Einkommensverhältnissen während Ihrer Ehe nichts zu tun.

Auch die Dauer Ihrer Ehe kann darüber entscheiden, wie lange Sie nachehelichen Unterhalt erhalten: Waren Sie nur kurz verheiratet, das heißt nicht länger als zwei Jahre, bekommen Sie womöglich gar keinen Unterhalt (§ 1579 BGB). Waren Sie hingegen mehr als 20 Jahre liiert, könnte der Unterhaltsanspruch sogar lebenslang sein.

Gut zu wissen: Sollte der Unterhaltspflichtige sterben, solange noch Anspruch besteht, geht die Pflicht auf seine Erben über. Lesen Sie hier mehr dazu, was Sie übers Erben und Vererben wissen sollten.

Was gilt für Unterhalt bei der Steuer?

Unterhaltskosten können Sie von der Steuer absetzen. Dabei haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie machen sie als außergewöhnliche Belastung geltend oder als Sonderausgaben.

  • Außergewöhnliche Belastung: Entscheiden Sie sich für diese Variante, müssen Sie den Unterhalt tatsächlich gezahlt haben. Sie können dann jährlich bis zu 9.744 Euro davon absetzen (für das Steuerjahr 2022 9.984 Euro). Dafür nutzen Sie die Anlage Unterhalt. Der Höchstbetrag verringert sich, falls der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat.
  • Sonderausgaben: Hierbei können Sie Unterhaltskosten bis zu 13.805 Euro pro Jahr absetzen. Das nennt sich auch Realsplitting. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsempfänger zustimmt und den Erhalt der Leistungen mit seiner Unterschrift in der Anlage U bestätigt. Die Kosten selbst tragen Sie sowohl in der Anlage U als auch in der Anlage Sonderausgaben ein. Der Unterhaltsempfänger wiederum muss die Zahlungen in der Anlage SO für sonstige Einkünfte angeben. Teil des Realsplittings ist auch, dass Unterhaltspflichtige die Steuern übernehmen, die auf die Unterhaltszahlungen beim Empfänger anfallen (Freistellungserklärung). Mehr zum Thema Sonderausgaben lesen Sie hier.

Kann man auf Unterhalt verzichten?

Ja, das geht. Sie können den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt in einem Ehevertrag oder in einem gesonderten Vertrag vereinbaren. Wichtig dabei ist, dass Sie sich die Übereinkunft notariell bestätigen lassen. Ein Verzicht ist allerdings sittenwidrig, falls der Ex-Partner nach der Scheidung Sozialhilfe beantragen muss. Lesen Sie hier, was für Paare gilt, die keinen Ehevertrag schließen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website