Paragraf 219a Abtreibungswerbung: Gericht bestätigt Verurteilung von Ärztin
Das Landgericht Gießen hat die Berufung der Ärztin Kristina Hänel wegen illegaler Werbung für Abtreibungen verworfen. Die Richter bestätigten die Verurteilung.
Das Landgericht Gießen hat am Freitag die Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel wegen illegaler Werbung für Abtreibungen bestätigt. Die Berufung der Medizinerin gegen das Urteil des Amtsgerichts der hessischen Stadt wurde verworfen, wie das Gericht entschied. Hänel war im Dezember zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie auf ihrer Homepage über Möglichkeiten des Schwangerschaftsabbruchs informierte. Das ist in Deutschland bislang weitgehend verboten.
Hänel hatte das Urteil angefochten, der Fall ging deshalb für eine Überprüfung an das Landgericht. In ihrem Plädoyer forderte ihre Verteidigung am Freitag, den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Norm sei "nicht vereinbar mit dem Grundgesetz". Die Staatsanwaltschaft forderte, das Urteil aufrecht zu erhalten.
Gericht äußerte Zweifel
Das Gericht äußerte zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Werbeverbots, lehnte eine Vorlage des Falls in Karlsruhe aber trotzdem ab. Indirekt forderte es eine politische Entscheidung in der Sache. Die Gerichte seien "in solchen Dingen überfordert". An die Adresse Hänels hieß es: "Sie müssen das Urteil tragen wie einen Ehrentitel in einem Kampf für ein besseres Gesetz."
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Fall löste Debatte über Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches aus
Das Amtsgericht hatte das Verhalten der Ärztin als Verstoß gegen den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuchs gewertet, der Werbung für Abtreibungen in bestimmten Konstellationen unter Strafe stellt. Der Fall löste eine Debatte über eine mögliche Abschaffung aus.
Nach Angaben von Medizinern nutzen militante Abtreibungsgegner den Paragrafen immer wieder zur Einschüchterung von Frauenärzten. Vor dem Landgericht demonstrierten am Freitag etwa 200 Unterstützer Hänels, darunter der hessische SPD-Chef Thorsten Schäfer-Gümbel.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
- AFP