Retter im Einsatz Muss man Blaulicht wirklich immer vorlassen?
Rettungskräfte im Einsatz haben besondere Rechte. Aber wann genau gelten sie? Was müssen Autofahrer dann tun? Ein kleines Detail macht hier den Unterschied.
Wenn Polizei, Feuerwehr oder Krankenwagen auf dem Weg zu einem Einsatz sind, müssen andere ihnen Platz machen. Das weiß jedes Kind. Wenn es dabei aber zu einem Unfall kommt, müssen sich Gerichte mit der Blaulichtfahrt beschäftigen. Wichtig ist dann häufig eine Frage: Hatte das Einsatzfahrzeug den Vorrang?
Die Antwort darauf ist in den Paragrafen 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Dabei wird zwischen Sonderrechten und dem Wegerecht unterschieden.
Wann Sonderrechte gelten
Die sogenannten Sonderrechte sind in Paragraf 35 der StVO aufgeführt. Sie befreien teilweise oder vollständig von den Vorschriften der StVO. Wenn es dringend nötig ist, darf man dann beispielsweise das Tempolimit überschreiten oder bei Rot weiterfahren.
Diese Sonderrechte sind nicht an Blaulicht und Sirene gebunden. Außerdem sind sie nicht auf einzelne Autos wie Streifenwagen beschränkt. Sondern sie gelten für bestimmte Berufsgruppen (Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst). Das bedeutet: Sie dürfen die Sonderrechte auch im privaten Auto nutzen, wenn es die Situation erfordert (beispielsweise auf dem Weg zu einem Einsatz).
Wann das Wegerecht gilt
In Paragraf 38 der StVO ist das Wegerecht geregelt: Bei Blaulicht und Sirene müssen alle anderen sofort Platz machen ("freie Bahn schaffen"). Die Einsatzkräfte haben dann das Wegerecht.
Auszug aus Paragraf 38 StVO
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.
Blaulicht allein bedeutet hingegen keinen Vorrang, sondern der Fahrer muss sich in diesem Fall an die StVO halten. Andere Autofahrer sollten dann aber besonders vorsichtig fahren.
Außerdem ist das Wegerecht – im Gegensatz zum Sonderrecht – fahrzeugbezogen und nicht personenbezogen: Jeder, der das Fahrzeug steuert, darf das Recht in Anspruch nehmen, wenn es die Situation erfordert.
Was bedeutet freie Bahn?
Alle anderen haben dem Einsatzfahrzeug augenblicklich Platz zu machen. Dazu empfiehlt der ADAC folgendes Vorgehen.
Orientieren Sie sich zunächst:
- Bewahren Sie die Ruhe und prüfen Sie, woher die Signale kommen.
- Aus welcher Richtung kommen die Fahrzeuge, in welche Richtung fahren sie?
- Um wie viele Fahrzeuge handelt es sich?
Richtig reagieren:
- Immer den Blinker setzen. So zeigen Sie den Rettern, in welche Richtung Sie ausweichen.
- Achten Sie dabei auch auf andere Verkehrsteilnehmer.
- Erst wie geplant weiterfahren, wenn alle Einsatzkräfte vorbeigefahren sind.
So machen Sie Platz
Wer Einsatzkräfte behindert, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen. Wie Sie bei Blaulicht und Sirene freie Bahn schaffen, ist genau geregelt.
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen | 240 Euro | 2 | 1 Monat |
mit Gefährdung | 280 Euro | 2 | 1 Monat |
mit Sachbeschädigung | 320 Euro | 2 | 1 Monat |
- Auf einspuriger Fahrbahn: Sie fahren nach rechts an den Fahrbahnrand.
- Auf zwei- oder mehrspuriger Fahrbahn: Alle Fahrzeuge auf der linken Spur fahren nach links, alle anderen nach rechts (Rettungsgasse).
- Bei entgegenkommendem Einsatzfahrzeug: Nach rechts ausweichen, abbremsen, nach Möglichkeit anhalten.
- Einsatzfahrzeug auf gleicher Höhe: Abbremsen und Einsatzfahrzeug einscheren lassen, wenn es die Situation erlaubt.
- Rote Ampel: Nach rechts ausweichen. Wenn nötig und möglich, auch über die Haltelinie fahren.
- Fußgänger und Radfahrer: Auch sie müssen freie Bahn schaffen. Eigene Rechte sind in diesem Moment zweitrangig.
- Verkehrsclub ADAC
- Straßenverkehrsordnung
- Nachrichtenagentur dpa