Bundestag, Landtag, Kommunalwahl Wer darf wählen und wer nicht?
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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Eine Demokratie lebt von Wahlen, doch nicht jeder ist in Deutschland wahlberechtigt. In der Serie Politik-Kompass erklärt t-online, wer etwa bei der Bundestagswahl nicht abstimmen darf.
Je nach Wahl und Bundesland sind die Voraussetzungen zur Teilnahme verschieden. Außerdem gibt es teils Unterschiede beim sogenannten aktiven und passiven Wahlrecht. Zudem ist es möglich, das eigene Wahlrecht zu verlieren.
Für die Bundestagswahl sowie die meisten anderen Wahlen gelten zunächst drei Bedingungen: Man muss mindestens 18 Jahre alt und deutscher Staatsbürger im Sinne des Grundgesetzes sein. Außerdem darf man sein Wahlrecht nicht infolge eines Richterspruchs verloren haben.
Kommunalwahlen
Die größten Freiheiten gibt es bei Kommunalwahlen. Hier dürfen nicht nur deutsche Bürger wählen, sondern auch Staatsangehörige eines EU-Mitgliedslandes. Sie dürfen sowohl selbst wählen, also das aktive Wahlrecht ausüben, als auch zur Wahl antreten und gewählt werden, sprich vom passiven Wahlrecht Gebrauch machen.
Auch die Altershürde ist in vielen Bundesländern niedriger gesteckt. Nur in Bayern, Sachsen, Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland muss man für kommunale Wahlen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Alle anderen Länder vergeben das Stimmrecht bereits mit 16 Jahren. Wählbar wird man allerdings trotzdem erst im Alter von 18 Jahren.
Landtagswahlen
Bei Landtagswahlen dürfen keine ausländischen Staatsbürger wählen, auch nicht EU-Bürger. Die meisten Bundesländer erlauben außerdem die Teilnahme an Landeswahlen erst ab 18 Jahren. Lediglich Brandenburg, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein erlauben bereits mit 16 die Stimmabgabe.
Kurzzeitig galt auch in Hessen ein Wahlrecht ab 16 Jahren. Nach knapp einem Jahr wurde es allerdings wieder abgeschafft. Das passive Wahlrecht wird in allen Bundesländern erst mit der Volljährigkeit erlangt.
Ausschluss vom Wahlrecht
Ein Ausschluss vom Wahlrecht erfolgt nur sehr selten und unter besonderen Voraussetzungen. Insbesondere bei sehr schweren Straftaten, die sich gegen den Staat richten, kann das Wahlrecht für zwei bis fünf Jahre entzogen werden. Dazu gehören etwa Hochverrat, Offenbarung von Staatsgeheimnissen, Wahlfälschung oder der Angriff auf Vertreter ausländischer Staaten.
Außerdem kann das Wahlrecht erlöschen, wenn das Bundesverfassungsgericht das Verwirken von Grundrechten im Sinne von Artikel 18 des Grundgesetzes feststellt. Dieser Artikel ermöglicht den Entzug von Grundrechten, wenn diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht werden.
Bis 2019 durfte eine weitere Bevölkerungsgruppe nicht an Wahlen teilnehmen. Menschen mit einer Vollbetreuung, zumeist Personen mit einer geistigen Behinderung, hatten gemäß Bundeswahlgesetz kein Stimmrecht. Bei der Bundestagswahl 2017 durften rund 85.000 Erwachsene deshalb nicht wählen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Praxis für verfassungswidrig. Es gebe keine ausreichende Begründung, weshalb diesen Bürgern das Wahlrecht versagt bleiben sollte. Nach einem Eilantrag von FDP, Linken und Grünen entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die betroffenen Personen bereits zur Europawahl 2019 wählen dürfen.
- Bundeswahlleiter: Aberkennung des Wahlrechts
- Bundeszentrale für politische Bildung: Wahlrecht für alle
- Landesjugendring Brandenburg: Wahlen ab 16 in Deutschland
- Nachrichtenagentur dpa