Schadenersatzansprüche Verbraucherrechte bei Handwerker-Terminen
Fast jeder hat es wohl schon einmal erlebt: Trotz eindeutiger Terminabsprache kommen die bestellten Handwerker nicht oder zu spät. Für Verbraucher ist dies mehr als ärgerlich. Häufig müssen sie Urlaubstage opfern, die Freizeitplanung ändern oder haben sogar Verdienstausfälle zu verzeichnen. Das sind Ihre Rechte, wenn Handwerker Termine ausfallen lassen oder sich massiv verspäten.
Welche Wartezeiten zumutbar sind, erklärt Anne Kronzucker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: "Grundsätzlich gibt es dafür keine starren Fristen. Generell gilt aber: Eine Wartezeit von circa einer halben Stunde ist im Regelfall durchaus im Rahmen." Umgekehrt gelte dies aber nicht. Wer einen Handwerker-Termin mit fester Uhrzeit vereinbart hat, muss zwingend zum vorgegebenen Zeitpunkt anwesend sein. Andernfalls darf der Handwerker wieder fahren und die Kosten für die Anfahrt in Rechnung stellen.
Schadenersatzansprüche bei ausgefallenen Handwerker-Terminen
Dem Verbraucher hingegen steht nur in den seltensten Fällen Schadenersatz zu, wie die Rechtsexpertin erklärt. "Schlechte Karten hat vor allem derjenige, der die eigene aufgewendete Zeit vergütet haben will", erklärt Kronzucker. Beschäftigte, die für den Termin bezahlten Urlaub genommen haben, gehen demnach generell leer aus. Die Verschwendung von Freizeit sei kein Schaden, der sich in Geld beziffern ließe. "Kunden können sich hier Ärger sparen, wenn sie für solche Fälle mit dem Handwerksbetrieb eine schriftliche Vertragsstrafe vereinbaren, die bei Terminüberschreitung fällig wird", empfiehlt die Verbraucherzentrale Hessen.
Lässt sich hingegen ein Verdienstausfall infolge eines ausgefallenen Handwerker-Termins eindeutig beziffern, sieht es etwas besser aus. Freiberufler beispielsweise können oft eine weggefallene Gage geltend machen, wenn der Handwerker sie trotz Termins warten lässt. "Erleidet der Kunde einen materiellen – also in Geld messbaren – Schaden, weil zum Beispiel eine Wohnung wegen der Verzögerung der Handwerksarbeiten nicht pünktlich vermietbar ist, kann er ebenfalls eine Entschädigung vom beauftragten Betrieb verlangen", führt Kronzucker aus.
Dies gilt aber nur bei vom Handwerker verschuldeten Terminproblemen – zum Beispiel wenn dieser bei einem vorherigen Termin länger braucht und sich deshalb verspätet oder notwendiges Material nicht dabei hat. "Der Handwerker trägt in jedem Fall das sogenannte Beschaffungsrisiko, selbst wenn die Materiallieferung durch einen Subunternehmer erfolgt", so die Juristin. Grundsätzlich keinen Schadenersatz müssen Handwerker bei Arbeitsausfällen wegen schwerer Erkrankung leisten. Auch "höhere Gewalt", wie zum Beispiel einen Hochwasserschaden im Betrieb, haben sie nicht zu verantworten.
Vom Handwerker versetzt: Was nun?
Auch wenn die meisten Auftraggeber also keine Schadenersatzansprüche gegen nicht erschienene Handwerker haben, müssen sie einen Terminausfall dennoch nicht einfach hinnehmen. "Kommen Handwerker in allzu drastischer Form zu spät oder lassen den Termin einfach kommentarlos ausfallen, können Verbraucher einen neuen Termin verlangen", erklärt Kronzucker. Sie rät dazu, eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Was als "angemessen" gilt, hänge immer vom Einzelfall ab – insbesondere von der Dringlichkeit der auszuführenden Arbeit. Bei einem Rohrbruch mit Wasserschaden darf die Frist also kürzer sein als beispielsweise bei gewöhnlichen Malerarbeiten. "Maximal zwei Wochen sind üblich", empfiehlt Kronzucker für die Fristsetzung bei allen nicht zeitkritischen Arbeiten und hat noch einen weiteren Tipp parat. "Ein Mahnschreiben mit der Nachfrist am besten per Einschreiben beim Handwerksbetrieb einreichen!" Erst wenn auch diese Frist verstrichen ist, dürfe man vom Vertrag zurücktreten und einen anderen Handwerker beauftragen.
Sonderfahrten während eines Handwerker-Termins müssen Kunden akzeptieren
Kommt ein Handwerker pünktlich, muss zwischendurch aber noch einmal zurück zur Firma fahren, um dort benötigtes Material oder Werkzeug zu holen, so hat der Auftraggeber dagegen in den meisten Fällen keine Handhabe. "Solange sich der Termin dadurch nicht allzu lange nach hinten verschiebt, müssen Verbraucher akzeptieren, dass der Handwerker nochmal in die Werkstatt fährt", so die Expertin. Ist die Werkstatt sehr weit entfernt, könnten Kunden allerdings auf einem neuen Termin bestehen, um nicht unzumutbar lange warten zu müssen.
Kosten für selbst verschuldete Sonderfahrten dürfen Handwerker nicht berechnen
Wichtig: Hat der Handwerker Werkzeug oder Material in der Werkstatt vergessen, darf er für das Holen der Arbeitsgeräte weder Arbeitszeit noch Fahrtkosten berechnen. Verbraucher sollten dies auf der Rechnung gründlich kontrollieren und gegebenenfalls beanstanden. Anders sieht es aus, wenn erst während der Arbeit ersichtlich wird, dass Spezialwerkzeug oder spezielle Ersatzteile benötigt werden: Für solche Sonderfahrten muss der Kunde aufkommen.