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Photovoltaikanlage Steuer: Das müssen Betreiber zahlen


Photovoltaikanlage
Diese Steuern müssen Sie auf eigenen Solarstrom zahlen


Aktualisiert am 08.02.2023Lesedauer: 7 Min.
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Wer eine kleine Photovoltaikanlage hat, kann beim Finanzamt eine Vereinfachungsregel nutzen.Vergrößern des Bildes
Wer eine kleine Photovoltaikanlage besitzt, kann beim Finanzamt eine Vereinfachungsregel nutzen. (Quelle: Nestor Bachmann/dpa-tmn)

Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach montiert, wird womöglich zum Unternehmer. Das hat Folgen für die Steuer. Wir erklären, was Sie wissen sollten.

Damit die Klimawende gelingt, braucht es unter anderem mehr Strom aus erneuerbaren Energien. Viele Hausbesitzer sind bereits aktiv geworden und haben sich eine Photovoltaikanlage angeschafft. Dabei gelten allerdings bestimmte Steuerregeln.

Wir zeigen Ihnen, was eine solche Anlage für Ihre Steuererklärung bedeutet, welche Ausnahmeregeln Sie sich zunutze machen können – und warum es manchmal besser sein kann, eine Steuer doch zu zahlen, statt sich befreien zu lassen.

Wie muss ich eine Photovoltaikanlage versteuern?

Erzeugen Sie mit einer Photovoltaikanlage auf Ihrem privaten Hausdach Strom und erzielen damit Einkünfte, unterliegen Sie unter Umständen bestimmten Steuerpflichten. Zunächst wäre da die Einkommensteuer, die auf den Gewinn anfällt. Diese müssen Sie zahlen, wenn das Finanzamt den Betrieb als gewerblich einstuft. Allerdings können Sie sich von der Einkommensteuerpflicht auch befreien lassen (mehr dazu unten).

Um zu entscheiden, ob der Betrieb gewerblich oder sogenannte Liebhaberei ist, benötigt das Finanzamt von Ihnen Angaben zu Investitions- und Betriebskosten sowie den voraussichtlichen Erlösen der Anlage.

Sieht es für die Beamten so aus, dass Sie mit der Anlage über die gesamte Betriebsdauer Gewinn erwirtschaften, wird die Einkommensteuer fällig. Sie müssen zudem jedes Jahr eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abgeben. Glaubt das Finanzamt nicht, dass Sie die Anlage gewinnbringend betreiben können, entfällt die Einkommensteuer.

Photovoltaikanlage als Liebhabereibetrieb

Wer sich den Aufwand sparen und seinen Gewinn nicht versteuern möchte, kann aber auch direkt beim Finanzamt beantragen, dass ein Liebhabereibetrieb vorliegt. Sie müssen dann für Ihre Photovoltaikanlage keine EÜR abgeben und auf die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms wird keine Einkommensteuer erhoben.

Die Voraussetzungen dafür sind rückwirkend ab 2022:

  • Die Leistung der Anlage beträgt nicht mehr als 30 Kilowatt
  • und sie ist auf oder an einem Einfamilienhaus installiert oder auf oder an Gebäuden, die keinem Wohnzweck dienen.

Anlagen, die auf oder an einem sonstigen Gebäude installiert sind, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird, sind bis zu einer Leistung von 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei. Das gilt aber nur bis zu einer Gesamtleistung von maximal 100 Kilowatt pro Steuerpflichtigem.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wann Sie die Anlage in Betrieb genommen haben und wofür Sie den erzeugten Strom verwenden. Es spielt also keine Rolle, ob Sie den Strom vollständig in das öffentliche Netz einspeisen, zum Aufladen eines E-Autos verbrauchen oder ob Mieter ihn nutzen.

Einkommensteuer zahlen Sie übrigens grundsätzlich nur, wenn Ihre gesamten Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. 2023 ist Einkommen bis 10.908 Euro steuerfrei. Der Betrag wird regelmäßig angepasst.

Außerdem gibt es den sogenannten Härteausgleich. Das heißt: Sie zahlen keine Einkommensteuer, wenn Ihre Einkünfte überwiegend aus nicht selbstständiger Arbeit stammen und Sie mit Ihrer Anlage nicht mehr als 410 Euro Gewinn pro Jahr erzielen.

Wann Sie Umsatzsteuer zahlen müssen

Neben der Einkommensteuer kommt auf Sie aber eventuell noch die Umsatzsteuer zu. Das gilt auch, wenn die Anlage bereits vor dem 1. Januar 2023 bestand und Sie dank der Vereinfachungsregel keine Einkommensteuer zahlen.

Es gibt aber eine Ausnahme: Machen Sie maximal 22.000 Euro Umsatz, können Sie die Kleinunternehmerregel anwenden. Sie müssen dann keine Umsatzsteuer auf Ihren Strom erheben und diese folglich auch nicht an das Finanzamt weiterreichen.

Wermutstropfen dabei: Sie profitieren in diesem Fall nicht vom Vorsteuerabzug, können sich also keine Mehrwertsteuer zurückholen, die Sie selbst gezahlt haben, um die Photovoltaikanlage zu planen, anzuschaffen, zu installieren und am Laufen zu halten. In manchen Fällen kann es sich also durchaus lohnen, Umsatzsteuer zu zahlen (mehr dazu unten).

Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, fällt sowohl auf den verkauften als auch den selbst verbrauchten Strom Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent an.

Für alle, die sich erst ab dem 1. Januar 2023 eine FV-Anlage zulegen, gelten andere Regeln: Bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt fallen für Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlichen Erwerb sowie Installation der Anlage einschließlich der Stromspeicher null Prozent Umsatzsteuer an. Sie zahlen also jeweils nur den Nettobetrag. Es fällt auch keine Umsatzsteuer mehr auf den Verkauf und Selbstverbrauch an.

Gut zu wissen: Speisen Sie Solarstrom aus einer Photovoltaikanlage ins Netz ein, haben Sie laut dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) einen Anspruch auf Vergütung. Allerdings nur, wenn Sie Ihre Anlage der Bundesnetzagentur rechtzeitig melden. Das bedeutet: spätestens einen Monat, nachdem Sie sie in Betrieb genommen haben. Außerdem müssen Sie dem Netzbetreiber jedes Jahr nachweisen, wie viel Strom Sie eingespeist haben.

Wie wird der Eigenverbrauch steuerlich behandelt?

Für selbst verbrauchten Solarstrom zahlen Sie keine Einkommensteuer, wohl aber Umsatzsteuer – wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Sie nutzen den Strom aus der FV-Anlage nicht ausschließlich selbst, sondern verkaufen mindestens 10 Prozent.
  2. Sie machen mehr als 22.000 Euro Umsatz pro Jahr – entweder allein mit dem Verkauf von Solarstrom oder auch aus anderer selbstständiger Tätigkeit. Ist das nicht der Fall, können Sie die Kleinunternehmerregel nutzen (siehe oben).
  3. Sie haben die Anlage vor dem 1. Januar 2023 gekauft. Ist das nicht der Fall und hat die Anlage eine Leistung von maximal 30 Kilowatt, fällt auf selbst verbrauchten Strom keine Umsatzsteuer mehr an (siehe oben).

Wann lohnt es sich, Umsatzsteuer zu zahlen?

Die Kleinunternehmerregel zu nutzen und sich damit von der Umsatzsteuer zu befreien, ist nicht immer sinnvoll. Vor allem wenn Sie Ihren Strom zu einem sehr großen Teil oder komplett verkaufen, statt ihn selbst zu nutzen, lohnt es sich für bestehende Anlagen in der Regel, Umsatzsteuer zu zahlen. Für Anlagen, die ab 2023 angeschafft werden, gilt das erst bei einer Leistung von mehr als 30 Kilowatt, da erst ab diesem Wert überhaupt Umsatzsteuer anfällt.

Zahlen Sie hingegen Umsatzsteuer, können Sie den Vorsteuerabzug nutzen, also Mehrwertsteuer, die Sie selbst zahlen, mit der Umsatzsteuer verrechnen, die Sie auf Ihren Solarstrom erheben und ans Finanzamt abführen müssen. So senken Sie Ihre Betriebskosten. Denn Mehrwertsteuer fällt zum Beispiel auf Wartung und Reparatur der FV-Anlage an, für den Messstellenbetrieb, Einspeisezähler oder die Planung der Anlage.

Ist es hingegen umgekehrt und Sie haben einen hohen Eigenverbrauch, kann es sich rechnen, sich direkt bei Inbetriebnahme vor 2023 für den Kleinunternehmerstatus zu entscheiden. Bei mehr als 90 Prozent Eigenverbrauch oder einem späteren Kauf haben Sie ohnehin keine andere Wahl.

Kleinunternehmerregel erst später anwenden

Wer weder am einen noch am anderen Ende des Spektrums steht und sich eine Anlage mit mehr als 30-Kilowatt-Leistung anschafft, tut meist gut daran, mit der Regelbesteuerung zu starten, also ganz normal Umsatzsteuer abzuführen, und erst nach sechs Jahren die Kleinunternehmerregel zu nutzen.

So können Sie zum Start vom Vorsteuerabzug profitieren. Weil gerade zu Beginn der Inbetriebnahme hohe Kosten anfallen, können Sie so meist mehr Vorsteuer geltend machen, als Sie an Umsatzsteuer auf Ihren selbst verbrauchten Strom zahlen.

Finanzamt kann in bestimmten Fällen Vorsteuer zurückverlangen

Der Zeitraum von sechs Jahren ergibt sich, weil Sie in den vier Jahren, die auf das Jahr der Inbetriebnahme folgen, an die Regelbesteuerung gebunden sind – wenn Sie die Kleinunternehmerregel einmal ablehnen. Sie sollten allerdings noch ein weiteres Jahr mit der Umstellung warten, da das Finanzamt andernfalls Vorsteuer von Ihnen zurückverlangen kann.

Denn erst nach vollen fünf Jahren seit dem Start der Anlage endet der sogenannte Berichtigungszeitraum für den Vorsteuerabzug. Das gilt für Anlagen, die Sie auf Ihrem Dach installieren.

Für Anlagen, die Sie in Ihrem Dach integrieren, kann das Finanzamt die Steuer sogar innerhalb von zehn Jahren berichtigen – und womöglich Geld zurückfordern.

Lohnt die Steuervereinfachung für die Anlagen?

Betreiber bestimmter Photovoltaikanlagen können ihre Einkünfte daraus von der Einkommensteuer befreien lassen (siehe oben). Klingt grundsätzlich gut, lohnt sich aber nicht immer.

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Betreiben Sie Ihre Anlage schon länger und hat das Finanzamt Verluste anerkannt, ist Vorsicht geboten: Behält sich das Finanzamt vor, die Einkommensteuerbescheide aus den Vorjahren nachzuprüfen oder hat es nur vorläufig entschieden, dass Sie die Anlage gewerblich nutzen, können sich die Bescheide noch ändern.

Beantragen Sie dann die Steuerbefreiung, könnte das teuer werden. Denn womöglich müssen Sie für die Vorjahre Steuern und Zinsen nachzahlen, weil das Finanzamt annimmt, dass Sie die Photovoltaikanlage von Anfang an ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben haben. Das gilt dann als Liebhaberei und die Verluste werden doch nicht anerkannt.

Wann muss ich die Photovoltaikanlage beim Finanzamt melden?

Eine Photovoltaikanlage müssen Sie grundsätzlich nur dann beim Finanzamt melden, wenn Sie den Solarstrom verkaufen und damit entweder Gewinn erzielen oder wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind – also mehr als 22.000 Euro Umsatz pro Jahr aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaften und Ihre Anlage eine Leistung von mehr als 30 Kilowatt hat.

Ist das der Fall, melden Sie dem Finanzamt die FV-Anlage, indem Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Frist dafür ist normalerweise der 31. Juli des Folgejahres. Eine Ausnahme gilt für die Steuererklärung 2022: Sie haben bis zum 30. September 2023 Zeit.

Tragen Sie dabei in der Anlage G Ihren Umsatz auf den Verkauf von Solarstrom, Ihre Betriebskosten, den Wertverlust der Anlage und den Wert des selbst verbrauchten Stroms ein. Zusätzlich müssen Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung abgeben, in der Sie die Einnahmen und Ausgaben detailliert aufschlüsseln.

Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, müssen Sie neben der Einkommensteuererklärung auch eine Umsatzsteuererklärung machen. Die ist allerdings schnell erledigt: Sie brauchen darin nur Ihre Nettoeinkünfte und die Vorsteuerbeträge einzutragen.

Ähnlich fix ausgefüllt ist die Vorsteueranmeldung, zu der Sie in den ersten zwei Jahren des Betriebs der FV-Anlage verpflichtet sind – Monat für Monat. Dort tragen Sie ein, wie viel Mehrwertsteuer Sie gezahlt haben, um die Anlage zu betreiben.

Ist eine Photovoltaikanlage steuerlich absetzbar?

Ja, wenn Sie einkommensteuerpflichtig sind. Dann können Sie sowohl Kosten für den laufenden Betrieb absetzen als auch Anschaffungskosten. Unterliegen Sie der Regelbesteuerung (siehe oben), können Sie sich auch Umsatzsteuer erstatten lassen.

Zu den laufenden Kosten zählen beispielsweise Kreditzinsen, Beiträge zur FV-Versicherung, Kosten für die Miete eines Stromzählers und für Wartungsarbeiten. Diese Kosten können Sie sofort als Betriebsausgaben absetzen. Anschaffungskosten, etwa für die Montage der Anlage oder den Kauf von Zusatzgeräten, können Sie über die Nutzungsdauer abschreiben. Diese liegt bei 20 Jahren. Offen ist noch die Frage, was gilt, wenn Sie schon vor einigen Jahren begonnen haben, Ihre Anlage abzuschreiben, inzwischen aber von der Einkommensteuer befreit sind, weil Ihre Anlage nicht mehr als 30 Kilowatt Leistung erreicht.

Muss ich für die Anlage ein Gewerbe anmelden?

Das hängt von der Größe der Photovoltaikanlage ab – und davon, ob Sie den Solarstrom überhaupt verkaufen wollen. Bei Anlagen an oder auf Gebäuden bis 30 Kilowatt Leistung sind Sie rückwirkend zum 1. Januar 2022 von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Eine Gewerbeanmeldung ist damit nicht nötig.

Anders sieht es bei mehr als 30 Kilowatt Leistung aus: Hier sollten Sie das Gewerbe innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme anmelden.

Verwendete Quellen
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