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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Auf Kapitalerträge Was Anleger über die Quellensteuer wissen sollten
Wer ausländische Aktien oder Fonds besitzt, dürfte ihr schon begegnet sein: der Quellensteuer. Aber auch hierzulande fällt sie an. Wir erklären, wo das der Fall ist, wie hoch sie ist und wann Sie sich die Steuer erstatten lassen können.
Steuern gibt es in vielerlei Ausführungen: Mehrwertsteuer, Tabaksteuer, Lohnsteuer, Abgeltungssteuer – immer möchte der Staat auch ein bisschen Geld vom Kuchen abhaben.
Bei sogenannten Quellensteuern geschieht das besonders leise. Wir zeigen Ihnen, was Quellensteuern eigentlich sind, wie sie funktionieren und was Sie als Anleger darüber wissen sollten.
Was ist die Quellensteuer?
Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt an der Quelle einbehalten wird – daher der Name. Diese Quelle kann zum Beispiel Ihr Arbeitgeber, Ihre Bank oder Ihr Depotanbieter sein. Beispiele für Quellensteuern sind Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer.
Wie funktioniert die Quellensteuer?
Die Quellensteuer müssen Sie nicht selbst zahlen, sondern sie wird direkt am Ort ihres Entstehens einkassiert. Bei der Lohnsteuer also zum Beispiel bei Ihrem Arbeitgeber. Er überweist die Steuer automatisch ans Finanzamt. Sie selbst müssen nichts dafür tun.
Genauso funktioniert das bei der Kapitalertragsteuer, die auf Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus Aktien- und Fondsverkäufen fällig wird. Nur dass sich hier kein Arbeitgeber um die Steuer kümmert, sondern das Kreditinstitut, bei der Sie Ihr Depot haben, also in der Regel eine Bank. Allerdings gilt das nur für deutsche Kapitalerträge (mehr zu ausländischen Erträgen im folgenden Abschnitt).
Tipp: Bis zu einer Höhe von 801 Euro im Jahr (bei Verheirateten 1.602 Euro) sind Kapitalerträge steuerfrei (Sparerpauschbetrag). Damit Ihre Bank das berücksichtigt und die Steuer nicht unnötigerweise einbehält, sollten Sie einen Freistellungsauftrag bei ihr stellen. Wie das geht, lesen Sie hier. Doch keine Sorge, falls Sie das versäumt haben: So holen Sie sich zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer zurück.
Wie funktioniert die Quellensteuer bei ausländischen Kapitalerträgen?
Beziehen Sie Dividenden aus dem Ausland oder machen mit dem Verkauf von ausländischen Aktien und Fonds Gewinn, zieht der sogenannte Quellenstaat, also der Staat, in dem das ausländische Unternehmen seinen Sitz hat, die Quellensteuer ein. In Deutschland fällt die Kapitalertragsteuer, auch Abgeltungssteuer genannt, aber trotzdem an.
- Beispiel: Nehmen wir an, Sie investieren in Aktien von Tesla, also eines US-Unternehmens, und verkaufen diese gewinnbringend. Dann haben Sie Kapitalerträge erzielt, auf die der Quellenstaat USA Quellensteuer einbehält. In Deutschland führt Ihr Depotanbieter, über den Sie die Tesla-Aktien verkauft haben, aber ebenfalls Kapitalertragsteuer ab.
Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, unterhält Deutschland mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Sie regeln, ob und wie viele Steuern dem jeweiligen Staat zustehen. Der Haken dabei: Die Verträge werden mit jedem Land individuell geschlossen. Das bedeutet, dass auch die Regeln unterschiedlich ausfallen können. Gibt es ein DBA, können Sie sich aber stets einen Teil der Quellensteuer zurückholen (mehr dazu unten).
Wie hoch ist die Quellensteuer?
Das kommt auf die Art der Quellensteuer an. Geht es um die deutsche Lohnsteuer, liegt der Steuersatz zwischen 14 und 45 Prozent – abhängig von der Höhe Ihres Gehalts. Auf deutsche Kapitalerträge wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent fällig (zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer).
Die Quellensteuer auf ausländische Kapitalerträge variiert von Land zu Land. Die Unternehmens- und Steuerberatung PwC listet die Quellensteuersätze verschiedener Länder für ausländische Anleger auf. Hier eine Auswahl:
- Belgien: 30 Prozent
- China: 10 Prozent
- Frankreich: 30 Prozent
- Italien: 26 Prozent
- Irland: 20 Prozent
- Japan: 15 Prozent
- Kanada: 25 Prozent
- Russland: 15 Prozent
- Schweden: 30 Prozent
- Schweiz: 35 Prozent
- USA: 30 Prozent
- Vereinigtes Königreich: 0 Prozent
Allerdings gibt es in vielen Ländern Ausnahmen. So beträgt die Quellensteuer in Irland zwar grundsätzlich 20 Prozent, für private Anleger sinkt sie aber auf null. Außerdem schrumpft der Steuersatz, wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Für Kapitalerträge aus den USA liegt die Quellensteuer dadurch zum Beispiel nur noch bei 15 Prozent statt 30 Prozent (mehr dazu im folgenden Abschnitt).
Kann ich mir die Quellensteuer erstatten lassen?
Ja. Sie können sich einen Teil der ausländischen Quellensteuer erstatten lassen, wenn zwischen Deutschland und dem jeweiligen Quellenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Denn dann gilt für ausländische Anleger ein maximaler Steuersatz auf Kapitalerträge. Wie hoch der genau ist, können Sie den Übersichten für verschiedene Jahre des Bundeszentralamts für Steuern entnehmen. Oft liegt er bei 15 Prozent.
In manchen Fällen – etwa bei US-Aktien – wird Ihnen diese Erstattung schon automatisch mit Ihren Kapitalerträgen gutgeschrieben. Andernfalls müssen Sie sie erst beantragen. Das geht mithilfe dieser Formulare des Bundeszentralamts für Steuern.
Unter anderem kann die ausländische Finanzverwaltung von Ihnen dann eine sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung fordern. Diese beweist, dass Sie in Deutschland als Steuerzahler mit Hauptwohnsitz registriert sind. Oft ist sie die Ansässigkeitsbescheinigung bereits Teil des eigentlichen Erstattungsformulars. Andernfalls müssen Sie sie beantragen. Die dafür nötigen Formulare finden Sie ebenfalls unter oben genanntem Link beim Bundeszentralamt für Steuern.
Die restliche Quellensteuer, die nach Erledigung des eventuell nötigen Papierkrams nicht erstattet wird, können Sie sich noch auf die deutsche Kapitalertragsteuer anrechnen lassen. Das erledigt Ihre Depotbank in der Regel automatisch für Sie. Ist das nicht der Fall, sollten Sie das mit Ihrer Steuererklärung nachholen. Dafür tragen Sie die Daten aus der Jahressteuerbescheinigung Ihres Anbieters unter "anrechenbare, aber noch nicht angerechnete Quellensteuer" ein.
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Haben Sie in einen Fonds wie zum Beispiel einen ETF investiert, haben Sie mit der Quellensteuer weniger Arbeit. Denn der Fonds kümmert sich darum, die Quellensteuer erstattet zu bekommen – wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt.
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Bei ausschüttenden Fonds erhalten Sie dann die ausländischen Dividenden inklusive Erstattung, bei wiederanlegenden Fonds (thesaurierenden Fonds) erhöht sich der Wert Ihres Fondsanteils entsprechend.
- Beispiel: Nehmen wir an, Sie investieren in einen in Irland aufgelegten Fonds, in dem sich ausschließlich US-Aktien befinden. Der Fonds legt seinen Gewinn wieder an. Bei einem Ertrag von 100 Euro wären eigentlich 30 Prozent US-Quellensteuer fällig. Weil Irland aber ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA hat, holt sich der Fonds 15 Prozent des Ertrags zurück. Er schreibt Ihnen deshalb nicht 70 Euro gut, sondern 85 Euro.
Keine Anrechnung von Quellensteuer mehr bei Fonds
Seit der Investmentsteuerreform von 2018 ist übrigens auch das Prozedere bei der deutschen Kapitalertragsteuer auf Fonds einfacher geworden. Früher mussten Anleger ihre Dividenden oder die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge bei thesaurierenden Fonds, die wiederangelegt wurden, noch in der Anlage KAP der Steuererklärung angeben und sich dann einen Teil der ausländischen Quellensteuer darauf anrechnen zu lassen.
Die Kapitalertragsteuer wurde also nicht automatisch einbehalten. Der Umweg über die Steuererklärung ist heute nicht mehr nötig, denn inzwischen greift eine Pauschale. Wie die genau berechnet wird, können Sie hier nachlesen.
Hintergrund ist, dass man die Besteuerung verschiedener Arten von Fonds vereinheitlichen wollte. Bei thesaurierenden Fonds verhindert man mit der Pauschale zudem, dass Steuern erst ganz am Ende beim Verkauf fällig werden. Die über die Jahre bereits gezahlten Pauschalen werden bei der Steuer auf den Gewinn beim Verkauf dann gegengerechnet.
- Eigene Recherche
- Bundeszentrale für Steuern: "Ausländische Quellensteuer"
- Finanztip: "Was bei der Steuer auf ausländische Dividenden wichtig ist"
- Vereinigte Lohnsteuerhilfe: "Was ist eine Quellensteuer?"
- PwC: "Withholding tax (WHT) rates"