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Urteil zu sexueller Belästigung auf Weihnachtsfeier: Fristlose Kündigung


Entscheidung mit Signalwirkung
Sexuelle Belästigung auf Weihnachtsfeier – Kündigung ist rechtens

Von t-online, dom

08.06.2023Lesedauer: 2 Min.
JustitiaVergrößern des Bildes
Eine Statue der Justitia mit der Waage in der Hand (Symbolfoto): Das Arbeitsgericht Elmshorn hat ein Urteil mit Signalkraft gefällt. (Quelle: Arne Dedert/dpa/Symbolbild/dpa)

Partylaune und Alkoholkonsum sind kein Freifahrtschein für derbe Sprüche, die als sexuelle Belästigung empfunden werden. Das stellte ein Arbeitsgericht jetzt klar.

Wer einen Kollegen oder eine Kollegin sexuell beleidigt, muss mit einer Kündigung rechnen. Da macht es auch keinen Unterschied, ob die Belästigung in lockerer Atmosphäre auf der Weihnachtsfeier geschieht. Das stellte das Arbeitsgericht Elmshorn jetzt mit einer Entscheidung klar.

Der Fall

Dem 32 Jahre alten Kläger war gekündigt worden, nachdem er einer Kollegin auf der Weihnachtsfeier 2022 einen schlimmen Spruch gedrückt hatte. Die Frau hatte Geld für ein Geschenk eingesammelt, berichtet das Amtsgericht Elmshorn in einer Pressemitteilung. Nachdem der Kläger nicht passend zahlen und seine Kollegin das Geld nicht wechseln konnte, habe der 32-Jährige im Beisein anderer Kollegen gesagt: "Wir können sie ja auf den Kopf stellen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen."

Die Frau beschwerte sich den Angaben nach noch am selben Abend beim Geschäftsführer der kleinen Firma. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wurde vier Tage später fristlos gekündigt.

Dessen Kündigungsschutzklage blieb nun in Elmshorn erfolglos. Das Arbeitsgericht stellte klar, dass auch unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts eine sexuelle Belästigung und damit einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen können.

"Zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt"

Dass der Mann laut eigener Aussage nur einen Scherz machen wollte, ließ das Gericht nicht gelten. "Das Verhalten des Klägers stellt danach eine sexuelle Belästigung dar und ist zudem schwerst beleidigend. Mit der Äußerung wird die Kollegin auf derbste Art und Weise zum Objekt sexueller Anspielung herabgewürdigt. Sie wird mit einem Objekt gleichgestellt. Es handelt sich nicht um eine bloße Anzüglichkeit, sondern um eine besonders krasse Form der Herabwürdigung", heißt es in der Pressemitteilung. Auch die Gesamtumstände der Weihnachtsfeier änderten nichts an der Bewertung.

Laut der Elmshorner Richter war "eine vorherige Abmahnung entbehrlich" und die Kündigung rechtens. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es wurde beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung unter dem Aktenzeichen 6 Sa 71/23 eingelegt.

Verwendete Quellen
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein und Arbeitsgerichte: "Kein Pardon auf der Weihnachtsfeier - Wer eine Kollegin mit Äußerungen sexuell belästigt und beleidigt, muss mit der fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen"
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