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GDL-Streik | Ausfälle oder Verspätung: Welche Rechte haben Fahrgäste?


Rechte als Fahrgast
Bahnstreik: Wie Sie eine Entschädigung bekommen


Aktualisiert am 07.03.2024Lesedauer: 6 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Um eine Entschädigung bei Zugverspätungen zu erhalten, müssen Sie das Fahrgastrecht-Formular ausfüllenVergrößern des Bildes
Fahrgäste haben bei einem Zugausfall die Möglichkeit, Geld zurückzufordern. (Quelle: Ralph Peters/imago-images-bilder)

Wenn die Lokführer ihre Arbeit niederlegen, sollten Sie Ihre Rechte als Fahrgast der Deutschen Bahn kennen. Wann Ihnen eine Entschädigung zusteht.

Der Zug ist schon wieder verspätet oder er fällt ganz aus, beispielsweise aufgrund von Streiks? Das ist ärgerlich, in bestimmten Fällen haben Sie aber immerhin ein Anrecht auf eine Entschädigung. Wann erhalten Sie eine Erstattung der Fahrkarte? Wer haftet für den Schaden, wenn Sie beispielsweise Ihren Anschlussflug verpassen? Wir sagen Ihnen, welche Rechte Sie als Zugreisende haben.

Wann steht Reisenden eine Entschädigung zu?

Jeder, der regelmäßig mit dem Zug fährt, hat es vermutlich schon erlebt, dass sich dieser verspätet. Oft sind es nur wenige Minuten, manchmal aber auch Stunden. Eine Entschädigung erhalten Sie vom jeweiligen Eisenbahnunternehmen erst dann, wenn Ihr Zug mit mindestens 60 Minuten Verspätung an Ihrem Zielbahnhof ankommt. Das legen die EU-Fahrgastrechte so fest. Die Höhe der Erstattung richtet sich demnach nach der Verspätungsdauer und dem Fahrpreis für die einzelne Fahrt.

  • Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof: Die Entschädigung beträgt 25 Prozent des Fahrpreises.
  • Ab 120 Minuten Verspätung am Zielbahnhof: Die Entschädigung beträgt 50 Prozent des Fahrpreises.

Haben Sie die Bahnreise noch nicht oder nur teilweise angetreten, können Sie die Reise auch stornieren und sich diese vollständig beziehungsweise die Kosten für die noch nicht zurückgelegte Strecke erstatten lassen. Das geht, wenn davon ausgegangen wird, dass der Zug mit einer Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof ankommen wird.

Brechen Sie Ihre Reise aufgrund der Verspätung ab und kehren zum Startbahnhof zurück, können Sie sich ebenfalls die Kosten für das komplette Ticket zurückzahlen lassen.

Allerdings spielt der Grund für die Verspätung mittlerweile eine größere Rolle. Galten diese Regelungen lange Zeit für jede Verspätung, sind nun nur noch bestimmte Gründe ausschlaggebend.

Was passiert, wenn die Bahn streikt?

Auch im Streikfall gelten die Fahrgastrechte. Reisende können also auch eine Entschädigung fordern, wenn sich Züge aus diesem Grund verspäten oder ganz ausfallen, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Auch hier gilt: Kommt Ihr gebuchter Zug mit einer Verspätung von 60 Minuten oder mehr am Zielbahnhof an, können Sie 25 Prozent des Fahrpreises zurückfordern. Ab 120 Minuten Verspätung am Zielbahnhof beträgt die Entschädigung 50 Prozent des Fahrpreises.

Häufig bietet die Bahn ihren Fahrgästen im Rahmen einer Sonderkulanz auch an, gebuchte Tickets flexibel an den folgenden Tagen oder Wochen zu nutzen. Sitzplatzreservierungen können dann teilweise kostenlos storniert werden.

Wer aufgrund des Streiks lieber auf das Auto umsteigt, muss mit volleren Straßen als üblich rechnen. Die Kosten für Fahrten im privaten Pkw werden von der Bahn zudem nicht erstattet.

In welchen Fällen steht Ihnen keine Entschädigung zu?

In der neuen Fahrgastrechteverordnung gibt es Szenarien, in denen der Entschädigungsanspruch entfällt. Darunter fallen folgende Gründe:

  • generell außergewöhnliche Umstände, die nicht im Einflussbereich des Bahnunternehmens liegen
  • extreme Witterung (Schnee, Eis, Überschwemmungen, Sturm)
  • Menschen auf den Gleisen
  • Kabeldiebstahl

Streik bei der Bahn hingegen fällt nicht in diese Kategorie, in dem Fall stehen Ihnen Entschädigungszahlungen weiterhin zu (siehe oben). Das Gleiche gilt für Verspätungen beim Personal oder Störungen im Betriebsablauf.

Zug verspätet sich: Dürfen Reisende einen anderen nehmen?

Ist eine Verspätung Ihres gebuchten Zuges von mindestens 20 Minuten abzusehen, können Sie die Fahrt auch in einem anderen Zug und auf einer anderen Strecke zu Ihrem Zielbahnhof fortsetzen. Zudem dürfen Sie bei der Deutschen Bahn (DB) einen Zug des Fernverkehrs nutzen, auch wenn Sie eigentlich nur eine Fahrkarte für den Nahverkehr der Bahn hatten.

Allerdings müssen Sie zunächst die zusätzlich erforderliche Fahrkarte beziehungsweise den Aufpreis bezahlen. Im Nachgang können Sie diese Kosten über das Fahrgastrechte-Formular oder Ihr Kundenkonto bei der Bahn zurückfordern. Sie dürfen nur auf Züge ausweichen, die nicht reservierungspflichtig sind.

Aber Vorsicht: Diese Regelungen gelten laut Deutscher Bahn nicht, wenn Sie eine "stark ermäßigte" Fahrkarte haben, also etwa ein Länder-Ticket oder Schönes-Wochenende-Ticket. Dann zahlt Ihnen die Bahn den Wechsel auf einen ICE oder IC/EC nicht. Gleiches ist der Fall, wenn Ihre ursprüngliche Route im Nahverkehr mehr als 50 Kilometer lang ist oder länger als eine Stunde dauert.

Wann dürfen Bahnreisende ein Taxi nehmen?

In bestimmten Fällen können sich Reisende, die mit der Bahn oder dem Flixtrain unterwegs sind, bei Zugverspätungen oder -ausfällen in der Nacht die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis maximal 120 Euro erstatten lassen. Das kann zum Beispiel ein Bus oder ein Taxi sein.

Voraussetzung hierfür ist, dass das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt. Informieren Sie sich also zunächst beim Bahnpersonal über mögliche Alternativen. Gibt es diese nicht, dann ist eine Erstattung möglich

  • bei einer geplanten Ankunft am Zielbahnhof zwischen 0 und 5 Uhr nachts, wenn der Zug mindestens eine Stunde später ankommen würde oder
  • wenn der letzte planmäßige Zug des Tages ausfällt und Sie Ihren Zielbahnhof bis 24 Uhr nicht mehr anders erreichen können.

Bewahren Sie zusätzliche Fahrkarten oder Taxiquittungen gut auf, damit Sie sie später bei der Bahn zur Rückerstattung vorlegen können.

Zugausfall in der Nacht: Können sich Bahnreisende Hotelkosten erstatten lassen?

Alternativ erstattet die Bahn bei einer Verspätung von über 60 Minuten auch "angemessene Kosten" einer Übernachtung im Hotel, wenn eine Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Voraussetzung ist, dass das Eisenbahnunternehmen keine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt beziehungsweise der Kunde mit dem Unternehmen nicht in Kontakt treten kann.

Bewahren Sie die Quittung des Hotels gut auf, damit Sie sie später bei dem Eisenbahnunternehmen einreichen können.

Haben Sie ein Recht auf einen Sitzplatz?

Bahnreisende haben einen Anspruch auf Beförderung, nicht aber auf einen Sitzplatz. Bei einer längeren Zugstrecke reservieren Reisende oft einen Platz. Wenn der gebuchte Waggon aber plötzlich ausfällt oder der Anschlusszug verpasst wird, ist auch der Sitzplatz weg. In solchen Fällen können Sie sich die bezahlte Gebühr für die Platzreservierung zurückholen.

Füllen Sie später ein Fahrgastrechte-Formular aus, um eine Entschädigung für die Kosten des Fahrpreises zu beantragen, zählt die Sitzplatzreservierung dazu. Geht es nur um eine Erstattung der Sitzplatzreservierung, nicht aber des Tickets, hilft das Reisezentrum weiter. Weitere Informationen zur Sitzplatzreservierung im Zug finden Sie hier.

Was, wenn Reisende wegen der Bahnverspätung einen Flug verpassen?

Wer durch den Ausfall oder die Verspätung der Bahn einen Flug verpasst, hat gegenüber der Bahngesellschaft keinen Anspruch auf Entschädigung über die geltenden Sätze hinaus.

Ist die Bahnreise Teil eines Pauschalurlaubs, können Sie aber unter Umständen Umbuchungskosten nach dem Verpassen eines Flugs vom Reiseveranstalter fordern. Weitere Informationen gibt es hier.

Die Bahn: Wie erhalten Reisende ihr Geld zurück?

Den Entschädigungsanspruch können Bahnreisende mit dem Fahrgastrechte-Formular oder online über ihr Kundenkonto bei der Bahn beziehungsweise in der Bahn-App geltend machen. Das Formular erhalten Sie im Reisezentrum oder an der DB-Information im Bahnhof, beim Schaffner, oder Sie laden es hier herunter. Wenn möglich, lassen Sie sich die Verspätung von einem Mitarbeiter der Bahn auf dem Formular bestätigen.

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Dort tragen Sie alle geforderten Daten – etwa Start- und Zielbahnhof, Zugnummer und Uhrzeit der Ankunft – ein und schicken es per Post an die Bahn (DB Dialog GmbH, Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt am Main). Alternativ können Sie es im Reisezentrum abgeben.

Legen Sie in beiden Fällen die Originalfahrkarte oder bei Zeitfahrkarten eine Kopie dieser und gegebenenfalls weitere Belege (bei einer Übernachtung etc.) bei. Die Bearbeitung des Formulars benötigt laut Angaben der Bahn bis zu einem Monat.

Um das Geld online anzufordern, müssen Sie die entsprechende Fahrkarte über Ihr Kundenkonto gekauft haben beziehungsweise muss sie dort hinterlegt sein. Gehen Sie für die Entschädigung wie folgt vor:

  1. Loggen Sie sich in Ihr Konto ein und wählen Sie in der Buchungsübersicht die Reise aus, für die Sie eine Entschädigung beantragen wollen.
  2. Wählen Sie unter dem Reiter "Fahrgastrechte" den Punkt "Entschädigung beantragen" aus.
  3. Sie werden im Anschluss durchs Menü geführt, wo Sie einige Angaben machen müssen.

Wenn Sie eine BahnCard 100 nutzen, können Sie die Entschädigung über den Menüpunkt "Alle BahnCard-Services" und den Bereich "Fahrgastrechte mit meiner BahnCard 100" beantragen.

Sonderkulanz-Regelungen

In einigen Fällen bietet die Bahn auch besondere Kulanzregelungen an. Beispielsweise, wenn es zu Einschränkungen im Bahnverkehr durch Streckensperrungen kommt. Dann gibt es oft folgende Möglichkeiten:

  • Die gebuchten Fahrkarten für die betroffenen Strecken behalten eine paar Tage länger ihre Gültigkeit, meist für die Dauer der Einschränkung.
  • Die gebuchten Fahrkarten können Sie für einen bestimmten Zeitraum flexibel nutzen und Ihre Reise beispielsweise um ein paar Tage verschieben.
  • Die Zugbindung ist meist aufgehoben, auch bei Sparpreisen und Super Sparpreisen.
  • Auch Ihre Sitzplatzreservierung können Sie oft kostenfrei umtauschen.

Schlichtungsstelle

Wenn Sie sich mit einem Eisenbahnunternehmen nicht über die Erstattungen einigen, so können Sie bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) einen Schlichtungsantrag stellen. Diese Schlichtung ist für Sie kostenlos.

Verwendete Quellen
  • Deutsche Bahn: Ihre Rechte als Fahrgast im nationalen Eisenbahnverkehr
  • Deutsche Bahn: Häufige Fragen zu Fahrgastrechten
  • "Deutsche Bahn: Ihre Rechte als unser Fahrgast"
  • Flixtrain: Fahrgastrechte
  • Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
  • Verbraucherzentrale: Bahnstreik: Diese Fahrgastrechte gelten, wenn die Züge stillstehen
  • Verbraucherzentrale: Erstattung bei Zugverspätung: So gibt’s Geld zurück
  • Eisenbahnbundesamt: Fahrgastrechte
  • Deutsche Bahn: Sonderkulanz
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