Auch Umzugskisten? Was in der Garage abgestellt werden darf
Zu wenig Platz in der Wohnung? Kein Problem: Die alten Umzugskisten können ja auch auf dem Stellplatz in der Tiefgarage abgestellt werden. Oder?
Auch wenn für einen Stellplatz Miete gezahlt wird, darf dort längst nicht alles abgestellt werden. Das erklärt Alexander Wiech vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin im Interview. Sowohl Garagen als auch Stellplätze dürften vom Mieter grundsätzlich nur zum vertragsgemäßen Zweck genutzt werden.
Was darf denn in der Garage alles abgestellt werden?
Alexander Wiech: Das kommt darauf an, was genau geregelt ist. Im Mietvertrag kann zulässigerweise vereinbart werden, dass die Garage oder der Stellplatz nur zum Abstellen eines Autos überlassen wird. Wenn der Mietvertrag hierzu keine Angaben enthält, wird der Umfang einer vertragszweckgemäßen Nutzung durch Auslegung ermittelt.
Vom Vertragszweck her – also der Entlastung des ruhenden Verkehrs sowie einem Schutz der Fahrzeuge vor Diebstahl oder Beschädigung – sind im Falle der Garage auch das Abstellen von Motorrädern, Fahrrädern sowie damit verbundener Zubehörteile wie zum Beispiel der Winterreifen oder erforderliches Werkzeug umfasst. Zur Lagerung von Zubehörteilen und Werkzeugen können nach Ansicht der Gerichte sogar Regale oder Schränke in die Garage gestellt werden.
Gilt das auch für Stellplätze?
Nicht ganz. Der Stellplatz soll – in Abgrenzung zu einer Garage – typischerweise nur das Parken eines Kraftfahrzeugs ermöglichen. Das entschied so zumindest das Amtsgericht Stuttgart (Az.: 37 C 5953/15). Das Abstellen von Fahrrädern oder Fahrradanhängern ist auf Stellplätzen hingegen nur möglich, wenn der Vermieter das auch erlaubt. Kartons auf einem Stellplatz zu lagern, ist aber nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München auf jeden Fall unzulässig (Az.: 433 C 7448/12).
Kann mir die Garage oder der Stellplatz gekündigt werden, wenn ich gegen die Regeln verstoße?
Im Prinzip ja, denn dann liegt eine Pflichtverletzung vor, die eine Kündigung zur Folge haben kann. Neben den zivilrechtlichen Aspekten sind für die Nutzung von Stellplätzen und Garagen auch die Landesbauordnungen sowie Garagenverordnungen zu beachten. Verstöße gegen diese öffentlich-rechtlichen Vorschriften können Bußgelder zur Folge haben. So ist etwa in den Landesbauordnungen geregelt, dass die Lagerung brennbarer Gegenstände, wie etwa Benzin oder Öl, nur begrenzt zulässig ist. Auch darf die Garage nicht einfach als Zweitkeller umgewidmet werden, da damit die bestimmungsgemäße Nutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen aufgehoben wird.
- Nachrichtenagentur dpa-tmn