Gesetzliche Fristen Gewährleistung: Diese Rechte haben Sie
Täglich werden in Deutschland Millionen von Konsumgütern verkauft. Bei Mängeln greift die Gewährleistung. Diese Rechte stehen den Verbrauchern zu.
Wenn Sie etwas kaufen, möchten Sie sicher sein, dass Sie keine fehlerhaften oder mangelhaften Produkte erwerben. Damit Verbraucher nicht getäuscht werden, gibt es die Gewährleistung. Damit sind Händler im Privatkunden-Segment verpflichtet, die sogenannte Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln zu gewährleisten.
Einfach ausgedrückt bedeutet die Freiheit von Sach- und Rechtsmängeln: Der Verkäufer schuldet dem Käufer eine fehlerfrei Sache. Durch die Reform wird ab dem 1.1.2002 die Freiheit von Sachmängeln ebenso wie die Freiheit von Rechtsmängeln in die Erfüllungspflicht des Verkäufers einbezogen.
Gewährleistung: Lässt sich nicht einfach ausschließen
Das Thema Gewährleistung ist gesetzlich klar geregelt. In den §§ 433 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Verkäufer bei Neuwaren grundsätzlich zu einer Gewährleistung von 24 Monaten verpflichtet.
Sofern ein gebrauchter Artikel, beispielsweise ein Gebrauchtwagen, verkauft wird, kann die Gewährleistung auf 12 Monate reduziert werden. Besonders wichtig sind aus Verbrauchersicht die ersten 12 Monate. Dabei wird in der Regel vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Es kommt zur sogenannten Beweislastumkehr.
Die Beweislastumkehr ist bei Verbrauchsgüterkäufen unter § 477 BGB festgelegt. Wenn Sie zum Beispiel ein neues Smartphone kaufen und innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf einen Produktmangel feststellen, liegt die Beweislast automatisch beim Verkäufer. Der Verkäufer muss beweisen, dass das Gerät ursprünglich fehlerfrei war. Das Gesetz entscheidet an dieser Stelle also zugunsten des Verbrauchers.
Gut zu wissen: Die Gewährleistung greift auch für digitale Produkte. Weicht beispielsweise ein Videospiel komplett von der Beschreibung ab, liegt ein Mangel vor.
Rechte aus der Gewährleistung
Ihre Gewährleistungsrechte sind vom Gesetzgeber sehr weit gefasst. Bei einem defekten Gerät können Sie nicht nur eine Reparatur verlangen, sondern Sie haben auch Anspruch auf ein neues, funktionstüchtiges Produkt. Bei Mängeln, die den Wert der Ware mindern, können Sie vom Verkäufer einen Preisnachlass verlangen. Bei unbrauchbaren Produkten ist die Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises möglich. Sie können also vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wenn Sie von Ihrem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen wollen, setzen Sie sich zunächst mit dem Verkäufer in Verbindung und teilen Sie ihm den Mangel mit. Geben Sie dem Verkäufer Zeit, den Mangel zu beheben – durch Nacherfüllung, bestehend aus Reparatur (Nachbesserung) oder Umtausch (Nachlieferung) oder anteiliger Kaufpreiserstattung (Minderung).
Wichtiger Tipp: Die Gewährleistungsfrist beginnt immer mit Übergabe der Ware. Schadensersatzansprüche im Falle eines Mangels am gekauften Produkt bestehen nur, wenn der Verkäufer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Gewährleistung besteht auch für Handwerkerleistungen
Die Gewährleistungspflicht schließt erbrachte Leistungen von Handwerkern mit ein. Treten innerhalb der Frist Mängel auf, haftet der Handwerker dafür. Der Zeitraum beträgt 24 Monate, mit Ausnahme von Bauwerken. Die allgemeine Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt gemäß BGB fünf Jahre. Stellen Sie einen Mangel fest, haben Sie Anspruch auf Nachbesserung, ohne dass weitere Kosten für Sie anfallen.
Im Geschäftskundenbereich gelten Sonderregelungen
Bei Business-to-Business-Geschäften (B2B) gibt es Besonderheiten. Beide Seiten haben hier die Möglichkeit, ihre Gewährleistungsbedingungen individuell per Vertrag zu regeln. Grundsätzlich liegt sie auch hier bei 24 Monaten, ein beidseitiger Verzicht ist aber möglich. Ausnahme sind auch hier Bauwerke und Materialien. Fünf Jahre gelten weiterhin. Eine Beweislastumkehr gibt es im B2B-Geschäft nicht – ein weiterer Unterschied zum klassischen Verbrauchsgüterkauf. Dazu müssen Sie festgestellte Mängel unverzüglich dem Händler melden – es gilt die sogenannte Rügepflicht.
Gewährleistung bei Sonderanfertigungen
Sonderanfertigungen oder auf speziellen Kundenwunsch gefertigte Produkte sind zwar gemäß § 312d Abs. 4, Satz 1 BGB vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Aber die Gewährleistung hat trotzdem Bestand. Der Verkäufer ist dafür verantwortlich, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
Wo es keine Gewährleistung gibt
Kaufen Sie Produkte von einem Privatverkäufer beispielsweise auf einer Online-Plattform für Gebrauchtwaren, ist der Ausschluss einer Gewährleistung möglich. Das trifft allerdings nur dann zu, wenn der Verkäufer in seinem Verkaufsangebot explizit darauf hinweist. Erfahren Sie hier mehr, wann der Gewährleistungsausschluss erlaubt ist. Sind Mängel beim Kauf bekannt und beschreibt der Verkäufer diese, haben Sie keinen Anspruch auf Gewährleistung.
- gesetze-im-internet.de: "§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag"
- adac.de: "Garantie und Gewährleistung beim Gebrauchtwagen"
- juraforum.de: "Kaufmännische Rügepflicht"
- Eigene Recherchen