Vorauszahlung Wann Ihr Arbeitgeber zu viel Lohnsteuer einbehält
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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Auf dem Konto von Arbeitnehmern kommt weniger Geld an, als im Arbeitsvertrag als Bruttolohn vereinbart wurde. Das liegt unter anderem an der Lohnsteuer.
Der Staat verlangt so einige Steuern; auch vor Ihrem Lohn macht er nicht halt. Lohnsteuer nennt sich der Abzug denn auch passenderweise. Doch wussten Sie, dass es sich dabei gar nicht um eine richtige Steuer handelt?
Was die Lohnsteuer tatsächlich ist, wie hoch sie ausfällt und was es mit Begriffen wie Lohnsteuerjahresausgleich zu tun hat, erklären wir Ihnen in diesem Ratgeber.
Was ist die Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer ist keine Steuer im eigentlichen Sinn, sondern nur eine bestimmte Form der Steuererhebung. Es handelt sich nämlich um eine in der Regel monatliche Vorauszahlung Ihrer jährlichen Einkommensteuer. Anders ausgedrückt: Arbeitnehmer zahlen die Einkommensteuer, indem die Lohnsteuer von ihrem Arbeitslohn abgezogen wird.
Ihr Arbeitgeber muss dafür einen bestimmten Teil Ihres monatlichen Bruttoarbeitslohns einbehalten und diesen an das Finanzamt abführen. Er haftet auch dafür, dass er die Lohnsteuer in korrekter Höhe weiterleitet (mehr zur Berechnung siehe unten). Wie viel insgesamt von Ihrem Bruttogehalt abgezogen wurde, können Sie der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen, die Sie jedes Jahr von Ihrem Arbeitgeber erhalten.
Lohnsteuer wird nur auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Dabei ist es egal, in welcher Form Sie Arbeitslohn erhalten – neben Barvergütungen zählen dazu auch Sachbezüge wie Verpflegung und Unterkunft und andere geldwerte Vorteile wie privat genutzte Dienstwagen.
Selbstständige sind von der Lohnsteuer nicht betroffen, da sie ja keinen Chef haben, der sie abführen könnte. Sie müssen Ihre Einkommensteuer selbst berechnen und an das Finanzamt überweisen.
Tipp: Arbeitnehmer können die Lohnsteuer zum Teil mit einer freiwilligen Einkommensteuererklärung zurückfordern. Mehr dazu unten.
Wie hoch ist die Lohnsteuer?
Die Höhe der zu entrichtenden Lohnsteuer bemisst sich nach der Steuerklasse. Aus ihr ergibt sich, ob der Einkommensteuer-Grundtarif (Steuerklassen I, II, IV) oder das Splitting-Verfahren (Steuerklasse III, V, VI) angewendet wird.
Je nach Lohnsteuerklasse werden zudem bestimmte Frei- und Pauschbeträge gewährt, die direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden und deren Höhe sich von Jahr zu Jahr ändern kann. Dazu zählen zum Beispiel:
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro
- Werbungskostenpauschale für Rentner von 102 Euro
- Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Steuerklassen I bis V)
- Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (Steuerklassen I bis V)
- Vorsorgepauschale für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Steuerklassen I bis VI)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 Euro (Steuerklasse II)
Wenn Sie Ihre Lohnsteuer berechnen möchten, müssen Sie zunächst Ihre Steuerfreibeträge kennen. Diese ziehen Sie von Ihrem jährlichen Bruttolohn ab. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen, das Sie mit Ihrem persönlichen Steuersatz multiplizieren. Dieser ist umso höher, je mehr Sie verdient haben. Mehr zur Einkommensteuer lesen Sie hier.
Um die monatliche Steuerlast zu erhalten, müssen Sie das Ergebnis noch durch die Anzahl der Monate teilen. Am besten nutzen Sie zur Berechnung den Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums.
Zudem gibt es die Lohnsteuertabelle, die von Jahr zu Jahr neu erstellt wird. Dort können Arbeitnehmer die Höhe ihres Lohnsteuerabzugs ablesen. Dabei wird zwischen der Grundtabelle für Ledige und der Splittingtabelle für Ehegatten und Lebenspartner unterschieden.
- Beispiel: Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 30.000 Euro fallen laut Grundtabelle für 2023 4.700 Euro an Einkommensteuer an und damit 391,67 Euro Lohnsteuer im Monat. Bei 50.000 Euro wären es 11.343 Euro jährliche Einkommensteuer und 945,25 Euro monatliche Lohnsteuer.
Wie wird die Lohnsteuer vom Gehalt berechnet?
Damit Arbeitgeber die Lohnsteuer für Sie als Arbeitnehmer in der richtigen Höhe einbehalten können, benötigen sie einige Informationen. Dazu zählen zum Beispiel Ihre Lohnsteuerklasse, eventuelle Freibeträge und die mögliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, für die Kirchensteuer fällig wird.
Diese sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale erhält der Arbeitgeber seit 2013 elektronisch von der Finanzverwaltung. Früher bekam er die Informationen über die Lohnsteuerkarte, die letztmals 2010 ausgestellt wurde. Damit der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen darf, muss der Arbeitnehmer ihm dafür eine Berechtigung erteilt haben.
Das geschieht zu Beginn einer neuen Beschäftigung, indem er sein Geburtsdatum und seine Steueridentifikationsnummer angibt und seinem Chef mitteilt, ob es sich um das erste oder um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt. Danach kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anmelden und die Daten abrufen. Lesen Sie hier, wo Sie Ihre Steuer-ID finden.
Was ist der Lohnsteuerjahresausgleich?
Wer nicht in jedem Monat des Jahres das gleiche Einkommen bezieht, von dem hat der Arbeitgeber am Ende des Jahres unter Umständen zu viel Lohnsteuer einbehalten. Deshalb sind nach § 42b Einkommensteuergesetz (EStG) Arbeitgeber ab zehn Mitarbeitern dazu verpflichtet, mit der Dezemberabrechnung einen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen.
So sollen Monate ausgeglichen werden, in denen beim Arbeitnehmer besonders hohe oder niedrige Steuerabgaben anstanden. Der Ausgleich dient dazu, dass der Arbeitnehmer am Jahresende die korrekte Höhe an Lohnsteuern gezahlt hat und eine Einkommensteuererklärung zumindest theoretisch nicht mehr notwendig ist. Mehr zum Lohnsteuerjahresausgleich lesen Sie hier.
Welche Rolle spielt die Steuererklärung?
Wer sein Einkommen ausschließlich aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, ist nicht dazu verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Anders sieht es aus, wenn Sie Entgeltersatzleistungen wie zum Beispiel Kurzarbeiter- oder Elterngeld erhalten haben, sofern diese 410 Euro im Jahr übersteigen. Lesen Sie hier mehr dazu, wann eine Steuererklärung freiwillig oder Pflicht ist.
Aber auch wenn Sie keine Steuererklärung abgeben müssen, kann sich das durchaus lohnen. Denn oft können Sie mit einer Erstattung rechnen, weil Ihr Arbeitgeber im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer ans Finanzamt überwiesen hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
- Sie Werbungskosten haben, die über den Pauschbetrag von 1.230 Euro hinausgehen,
- Sie aufgrund einer Krankheit hohe eigene Kosten haben oder andere außergewöhnliche Belastungen,
- Sie Sonderausgaben wie Spenden oder Kinderbetreuungskosten geltend machen können,
- Sie Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen haben,
- Sie Handwerkerleistungen bezahlt haben,
- Sie eine Haushaltshilfe angestellt haben,
- Sie geheiratet haben und das Ehegattensplitting nutzen wollen,
- Sie einen Verlust gemacht haben,
- Sie auf Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer gezahlt haben, Ihr Grenzsteuersatz aber darunter liegt, weil Sie zum Beispiel Niedrigverdiener, Rentner oder Student sind.
Tipp: Haben Sie die oben aufgeführten hohen Kosten, sollten Sie über einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nachdenken. Denn mit einem Freibetrag können Sie sich direkt ein höheres monatliches Nettogehalt sichern und müssen nicht bis zum nächsten Steuerbescheid warten. Lesen Sie hier, wie das funktioniert.
- Eigene Recherche
- Bundesfinanzministerium: "Lohnsteuer"
- zoll.de: "Lohnsteuer"
- steuerklassen.com: "Lohnsteuer"
- Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.: "Pauschbetrag: Diese Pauschalen gibt es"
- Gabler Wirtschaftslexikon