Frist abgelaufen Gutschein – begrenzte Laufzeit oft nicht rechtmäßig
Gutscheine gewinnen an Beliebtheit – sei es als Geschenkgutschein oder als Rabattgutschein. Für beide gelten unterschiedliche Regelungen, zum Beispiel bei der Laufzeit.
Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk. Sie können auf einen bestimmten Wert, eine Ware oder eine Dienstleistung ausgestellt sein oder einen preislichen Vorteil versprechen. Besitzer von Gutscheinen sind gut beraten, einen Blick auf die Laufzeit zu werfen. Nicht immer geht es hier mit rechten Dingen zu. Wir erklären die wichtigsten Fragen rund um Ihre Rechte bei Gutscheinen.
Was ist ein Gutschein?
Ein Gutschein ist eine Art Inhaberpapier, das dem Inhaber – also dem Besitzer – eine Gegenleistung verspricht. Dabei handelt es sich um eine Vorleistung, da der Wert eines Gutscheins bereits vorab geleistet wurde. Die Gegenleistung erfolgt erst bei Einlösung. Bis dahin unterliegt der Gutscheinbesitzer dem Verlustrisiko, wenn der Schuldner zum Beispiel Insolvenz anmeldet und die Gegenleistung nicht mehr erbringen kann.
Ein Großteil der Gutscheine sind Geschenkgutscheine, die auf einen Geldbetrag oder eine Ware ausgestellt sind. Daneben gibt es Rabattgutscheine, mit denen der Inhaber einen Rabatt – also einen Preisnachlass – beim Kauf erhält.
Wie lange können Gutscheine eingelöst werden?
Unbefristete Gutscheine sind in der Regel drei Jahre lang gültig. Grundlage ist die zivilrechtliche Verjährungsfrist – laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) drei Jahre (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde (§ 199 BGB).
In Einzelfällen kann die Laufzeit von Gutscheinen auch weniger als drei Jahre betragen. Für eine verkürzte Gültigkeit muss ein besonderer Rechtsgrund vorliegen, betont Frithjof Jönsson, Rechtsexperte bei der Verbraucherzentrale Berlin. Dies kann bei Gutscheinen, die auf eine bestimmte Leistung ausgestellt sind, der Fall sein.
Gutscheine, die auf einen bestimmten Geldbetrag laufen, dürfen in der Regel nicht befristet werden. So hat das Oberlandesgericht München im Jahr 2007 entschieden, dass Amazon-Gutscheine nicht auf die Laufzeit von einem Jahr begrenzt werden dürfen (Az. 29 U 193/07).
Rabattgutscheine: Gutscheine, die bei einer Werbeaktion kostenlos an Kunden verteilt werden, können grundlos befristet werden. Denn: Der Empfänger hat keinen Gegenwert als Grundlage für den Gutschein geleistet.
Wie kann man gegen eine unrechtmäßige Befristung vorgehen?
Fehlt der Rechtfertigungsgrund für die Befristung eines Gutscheins, kann die Leistung auch nach Ablauf der aufgeführten Frist eingefordert werden. Weigert sich der Aussteller, bleibt oft nur der Gang vor das Gericht, um seinen Anspruch durchzusetzen.
Alternativ kann auch der Geldbetrag zurückgefordert werden, den der Gutschein verkörpert. Darauf hat man einen Anspruch bis zum Ende der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, so Verbraucherexperte Jönsson.
Weigert sich der Aussteller des Gutscheins auch hier, kann vor Klageerhebung ein gerichtliches Mahnverfahren angestrebt werden.
Wie läuft ein Mahnverfahren ab?
Zuerst muss beim zuständigen Mahngericht ein Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens gestellt werden. Begründet wird dies mit der Zahlungsforderung. Das kann ohne Rechtsanwalt beim zuständigen Mahngericht in die Wege geleitet werden – auch online. Per Einschreiben wird dem Schuldner dann der gerichtliche Mahnbescheid über die Zahlungsforderung zugestellt.
Wenn dieser dann nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruch gegen den Bescheid einlegt, entsteht ein vollstreckbarer Titel gegenüber dem Vermögen des Schuldners.
Online-Mahnantrag: Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kann auch online über das Internet erfolgen. Gerichte, die am automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren teilnehmen, sowie die entsprechenden Informationen und Anträge finden Sie hier.
Besteht ein genereller Anspruch auf Barauszahlung?
Die Summe oder der Warengegenwert, auf die der Gutschein ausgestellt ist, kann in der Regel nicht in bar ausgezahlt werden. Händler können dies aus Kulanz erlauben, sind aber nicht dazu verpflichtet.
Kann der Gutschein auch von einer anderen Person eingelöst werden?
In den meisten Fällen kann ein personalisierter Gutschein auch von einer anderen Person eingelöst werden. Aus der namentlichen Nennung allein erwächst kein eingeschränktes Nutzungsrecht. Es gibt aber auch Ausnahmen: So zum Beispiel Gutscheine, an deren Leistungsumfang bestimmte – auf den Gutscheininhaber abgestimmte – Voraussetzungen geknüpft sind.
- Spektakulär statt nützlich: Warum wir falsche Geschenke bekommen
- Wieder Socken:
Was passiert im Fall einer Insolvenz des Anbieters?
Meldet der Anbieter der Dienstleistung, Ware oder eines Geldgegenwertes Insolvenz an, kann der Gutschein nicht mehr eingelöst werden. Die Gutscheininhaber tragen in diesem Fall das Verlustrisiko. Auf Grundlage des Insolvenzrechts können diese aber ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden. Ob nach Ende des Insolvenzverfahrens der Anspruch befriedigt werden kann, hängt von der verbliebenen Vermögensmasse ab.
- Nachrichtenagentur dpa
- Verbraucherzentrale Berlin e. V.
- Verbraucherzentrale NRW e. V.