Tipps für Betroffene Darf der Pflegegrad zurückgestuft werden?
Der Pflegegrad kann sowohl an- als auch aberkannt oder heruntergestuft werden. Diese Situation stellt viele Betroffene dann vor eine große Herausforderung.
Bei Pflegebedürftigen entscheidet der sogenannte Pflegegrad über den Umfang der ihnen zustehenden Leistungen. Der kann sich je nach Verschlechterung oder Verbesserung des Zustands erhöhen oder verringern. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen haben.
Bei einer Rückstufung muss die Pflegekasse nachweisen, dass sich der Zustand des Versicherten im Vergleich zum Vorgutachten wesentlich verändert hat, wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erklärt.
Das können Betroffene tun
Die Betroffenen müssen anschließend die Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt darzulegen. Sie können Widerspruch einlegen. Zudem gibt es einen Sonderfall bei Personen, bei denen im Rahmen der Pflegereform 2017 die Pflegestufe auf einen Pflegegrad umgestellt worden ist: Sie dürfen nur zurückgestuft werden, wenn sie überhaupt nicht mehr als pflegebedürftig gelten.
Bevor Betroffene handeln, sollten sie darauf achten, ob ihnen der Pflegegrad nur für einen bestimmten Zeitraum anerkannt wurde. Gilt er auf unbestimmte Dauer, so ist bei einer Absenkung oder Aberkennung Folgendes zu beachten:
- Der Pflegebedarf ist deutlich geringer.
- Der Gesundheitszustand des Betroffenen muss sich verbessert haben und auch in Zukunft stabil bleiben – oder sich weiterhin deutlich verbessern.
- Die Pflegeversicherung muss sich an die Verfahrensvorschriften halten.
Es ist ratsam, sich bei einem Widerspruch anwaltliche Unterstützung einzuholen.
- Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
- Nachrichtenagentur dpa
- anwalt.de