t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeWirtschaft & FinanzenAktuellesArbeitsmarkt

Bewerbungstraining beim Jobcenter: Pflicht oder Kann? Anwalt klärt auf


Maßnahme
Muss ich am Bewerbungstraining vom Jobcenter teilnehmen?

Von dpa, t-online
Aktualisiert am 16.04.2024Lesedauer: 1 Min.
imago images 0198112228Vergrößern des BildesAgentur für Arbeit: Darf man Maßnahmen des Jobcenters ablehnen? (Quelle: IMAGO/Michael Gstettenbauer)

Muss man das Bewerbungstraining des Jobcenters wahrnehmen – oder kann man sich der Maßnahme entziehen? Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht klärt auf.

Wer Leistungen der Agentur für Arbeit bezieht, wird unter Umständen dazu aufgefordert, an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen – einem Bewerbungstraining etwa. Aber muss man da auch mitmachen, wenn man sich mit Bewerbungen schon auskennt?

"In der Regel kann man sich dem nicht widersetzen", sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Ein solches Bewerbungstraining läuft Schipp zufolge über eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit. Dabei unterzeichnen arbeitssuchende Personen, dass sie am Training teilnehmen werden. Wer nicht unterschreibt, kann durch Verwaltungsakt gezwungen werden, mitzumachen.

Video | Neues Bürgergeld: "Das ist Hartz V!"
Player wird geladen
Quelle: t-online

Diese Sanktion droht bei Weigerung

Wenn Arbeitssuchende sich dennoch weigern, an der Maßnahme teilzunehmen, müssen sie mit Konsequenzen rechnen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld I bedeutete das bislang eine Sperrzeit, für Bezieher von Arbeitslosengeld II eine Leistungsminderung.

Am 1. Januar 2023 wurde das Arbeitslosengeld allerdings vom sogenannten Bürgergeld abgelöst. "Auch hier gelten Sanktionen, die etwas milder ausfallen als die beim alten Arbeitslosengeld II", sagt Schipp. Arbeitssuchende, die sich einer Eingliederungsmaßnahme verweigern, müssen weiter mit einer Leistungsminderung rechnen – beim ersten Pflichtverstoß um zehn Prozent, beim zweiten um 20 Prozent und beim dritten um 30 Prozent.

Künftig soll allerdings nicht mehr von Eingliederungsvereinbarung, sondern von Kooperationsplan die Rede sein. "Diese Änderung greift aber erst zum 01. Juli 2023", so Schipp.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website