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Kurzarbeit und Steuer: Bei Steuererklärung droht Nachzahlung


Nachzahlung möglich
Kurzarbeitern droht bei der Steuer böse Überraschung


Aktualisiert am 07.02.2022Lesedauer: 4 Min.
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Formular zum Kurzarbeitergeld (Symbolbild): Die Leistung vom Staat erhöht die Steuerlast für den Rest des Einkommens.Vergrößern des Bildes
Formular zum Kurzarbeitergeld (Symbolbild): Die Leistung vom Staat erhöht die Steuerlast für den Rest des Einkommens. (Quelle: Jens Büttner/dpa-tmn)

Kurzarbeitergeld hilft Millionen Menschen, den Lohnausfall durch die Corona-Krise zu überbrücken. Doch dieser Vorteil könnte dazu führen, dass sie 2022 Steuern nachzahlen müssen.

Wer heute von Kurzarbeitergeld profitiert, muss morgen womöglich Steuern nachzahlen. Schuld ist eine kompliziert klingende Regel: der Progressionsvorbehalt. Daran ändert sich auch im dritten Corona-Jahr nichts.

Wir erklären, was es mit dem Progressionsvorbehalt genau auf sich hat, wer besonders davon betroffen ist und warum Kurzarbeiter zu einer Steuererklärung verpflichtet sind.

Warum drohen Kurzarbeitern Steuernachzahlungen?

Kurzarbeitergeld (Kug) ist zwar steuerfrei, der Empfänger wird aber nachträglich indirekt belastet. Denn die Leistung erhöht den Steuersatz für den Rest des zu versteuernden Einkommens. Das nennt sich Progressionsvorbehalt.

Weil der Arbeitgeber diesen höheren Steuersatz beim monatlichen Lohnsteuerabzug jedoch nicht anwenden darf – also zunächst weniger Steuern weitergibt als eigentlich nötig –, holt sich das Finanzamt den Rest später zurück. Deswegen sind Kurzarbeiter auch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn Sie in einem Jahr insgesamt mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten haben.

Muss jeder Kurzarbeiter Steuern nachzahlen?

Nein. Ob das Finanzamt von Ihnen eine Nachzahlung verlangt, hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer Sie im gesamten Jahr 2021 gezahlt haben – und in welcher Höhe Sie Ausgaben gegenrechnen können.

Wer etwa in einigen Monaten ausschließlich Kurzarbeitergeld erhalten hat – also gar nicht gearbeitet hat –, im Rest des Jahres aber voll beschäftigt war, kann in der Regel mit einer Steuerrückzahlung rechnen. Anders sieht es oft aus, wenn Sie etwa nur zu 50 Prozent Kurzarbeitergeld erhielten. Bekommen Sie die Leistung zusätzlich zum Lohn, droht häufig eine Nachzahlung.

Unterschied zwischen 50 und 100 Prozent Kurzarbeit

Zwei Beispiele des Bundes der Steuerzahler für einen verheirateten Alleinverdiener zeigen den Unterschied. Angenommen wird, dass der Mann in Steuerklasse 3 veranlagt ist, zwei Kinder hat und im Monat 4.500 Euro brutto verdient. Außerdem wurden der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro und 20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt berücksichtigt (ohne Kirchensteuer).

  • Fall 1: Drei Monate Kurzarbeitergeld zu 50 Prozent, neun Monate regulär

In den drei Monaten, in denen er Kurzarbeitergeld bezieht, beträgt sein Bruttoeinkommen 2.250 Euro plus rund 881 Euro Kurzarbeitergeld (67 Prozent des Netto-Lohnausfalls; mehr zur Berechnung von Kurzarbeitergeld lesen Sie hier): macht insgesamt 2.643 Euro staatliche Leistungen (3 x 881 Euro = 2.643 Euro).

In den neun Monaten mit regulärem Lohn hat er schon 4.220 Euro Lohnsteuer gezahlt, für die restlichen drei Monate 50 Euro – zusammen also 4.270 Euro.

Das Kurzarbeitergeld erhöht nun seinen Steuersatz. Das Finanzamt berechnet ihm deshalb insgesamt 4.100 Euro Einkommensteuer. 170 Euro mehr als bereits an Lohnsteuer einbehalten wurde. Er muss die 170 Euro nachzahlen.

  • Fall 2: Drei Monate Kurzarbeitergeld zu 100 Prozent, neun Monate regulär

Weil der Angestellte jetzt nicht mehr neun komplette Monate plus drei Monate "zur Hälfte" sein reguläres Gehalt bezieht, sondern nur noch neun Monate, verringert sich die Einkommensteuer auf 3.270 Euro.

Da der Arbeitnehmer in den neun regulären Monaten aber schon 4.220 Euro Lohnsteuer gezahlt hat, bekommt er etwas vom Finanzamt zurück: 950 Euro.

Achtung: Es ist nicht pauschal so, dass Sie bei 100 Prozent Kurzarbeitergeld Geld zurückbekommen und bei 50 Prozent nachzahlen. Das hängt zum Beispiel auch davon ab, wie viel Werbungskosten Sie geltend machen können und in welcher Steuerklasse Sie sind. Lesen Sie hier, was Sie alles von der Steuer absetzen können.

Kann man Kurzarbeitergeld steuerfrei aufstocken?

Ja, das war bis Ende 2021 möglich. Stockte der Arbeitgeber das staatliche Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 freiwillig auf, bleibt diese Zuzahlung steuerfrei. So sah es das Corona-Steuerhilfegesetz vor.

Konkret heißt das: Das Kurzarbeitergeld und der Zuschuss dürfen zusammen nicht höher sein als 80 Prozent des Lohnausfalls durch die Kurzarbeit. Auch hier greift wieder der Progressionsvorbehalt: Der Zuschuss erhöht die Steuerlast des restlichen Einkommens.

Kurzarbeitergeld und Minijob

Gingen Sie 2021 während der Kurzarbeit einem Nebenjob nach, wurde der Verdienst aus diesem Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Das war vorher nur möglich, wenn der Nebenjob bereits vor der Kurzarbeit bestand. Einnahmen aus einem Minijob müssen Sie zudem nicht in der Steuererklärung angeben. Lesen Sie hier, worauf Sie beim 450-Euro-Job unbedingt achten sollten.

Was sollten Kurzarbeiter jetzt tun?

Der Deutsche Gewerkschaftsbund rät, sich frühzeitig auf eine Steuernachzahlung vorzubereiten und ein Finanzpolster anzulegen. Ausreichend sei, wenn Sie zwischen 10 und 12 Prozent Ihres Kurzarbeitergeldes wegsparen. Mit dem Rechner des bayerischen Landesamtes für Steuern können Sie bestimmen, wie sich der Progressionsvorbehalt bei Ihnen auswirkt.

Lohnt sich ein Steuerklassenwechsel wegen Kurzarbeit?

Weil sich Kurzarbeitergeld anhand der aktuellen Lohnsteuerklasse berechnet, kann es sich für Ehepaare lohnen, die Steuerklassen zu wechseln. So erhält der Partner in Kurzarbeit unter Umständen mehr Geld.

Sind Sie zum Beispiel bislang in Steuerklasse V veranlagt, sollten Sie prüfen, ob ein Wechsel in die Steuerklasse IV oder III sinnvoll für Sie ist. Wichtig dabei: Ihr Ehepartner erhält dann ebenfalls eine andere Steuerklasse. Ein Wechsel ergibt also nur Sinn, wenn er das gesamte Haushaltseinkommen erhöht.

Entscheiden Sie sich trotz Kurzarbeit dafür, in Steuerklasse V zu bleiben und haben Sie Kinder, rät der Bund der Steuerzahler dazu, bei der Agentur für Arbeit eine Bescheinigung zu den Kindern zu beantragen. Denn in der Steuerklasse V werden Kinderfreibeträge nicht automatisch berücksichtigt. Sie erhalten dann nur 80 Prozent Kurzarbeitergeld statt bis zu 87 Prozent.

Tipp: Ist die Kurzarbeit beendet, können Sie einfach wieder in Ihre frühere Steuerklasse wechseln. Denn seit 2020 ist ein Wechsel der Steuerklasse mehrmals im Jahr möglich.

Ist der Progressionsvorbehalt nicht unfair?

Nicht generell. Grundgedanke hinter der Regel ist: Wer mehr verdient, gilt als wirtschaftlich leistungsfähiger und soll auch einen größeren Teil seines Einkommens als Steuern zahlen müssen. Auch steuerfreie Bezüge wie das Kurzarbeitergeld erhöhen demnach die Leistungsfähigkeit.

Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass der Progressionsvorbehalt unterm Strich günstiger ist, als wenn das Kurzarbeitergeld voll der Steuer unterläge. So rechne die Bundesregierung aktuell für das Jahr 2021 mit Mehreinnahmen von etwa 1,4 Milliarden Euro durch die Progressionswirkung. Bei einer vollen Besteuerung wären es 3,6 Milliarden Euro.

Verwendete Quellen
  • Bund der Steuerzahler
  • tagesschau.de-Bericht: "Nachzahlungen wegen Kurzarbeit?"
  • Deutscher Gewerkschaftsbund
  • Bundesfinanzministerium
  • Bayerisches Landesamt für Steuern
  • steuertipps.de
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