Was für Holzheizungen gilt Ab wann sind Öl- und Gasheizungen verboten?
Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.
Zum journalistischen Leitbild von t-online.Das Heizungsgesetz ist beschlossen – und somit auch das Ende bestimmter Heizungen. Was Besitzer von Öl-, Gas- und Holzheizungen wissen sollten.
Die meisten Besitzer einer Öl-, Gas- oder Holzheizung sind mit ihrer Anlage recht zufrieden – schließlich hat sie über mehrere Jahre gute Dienste geleistet. Doch bestimmte Heizsysteme sind bald durch das überarbeitete Gebäudeenergiegesetz (Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäude GEG, auch Heizungsgesetz genannt) sowie dem Klimagesetz verboten. Welche? Und ab wann?
Verbot für Öl- und Gasheizungen
Laut dem Klimagesetz dürfen Heizkessel nur noch bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2045 Ölheizungen und Gasheizungen verboten sind. Ausnahme: Sie werden ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben. Geht die Anlage irreparabel kaputt, kann sie nur unter bestimmten Umständen durch eine neue mit derselben Heizart ersetzt werden. Wichtig ist hierbei beispielsweise, ob bereits ein kommunaler Wärmeplan vorliegt.
Vor dem Ablauf dieser Frist müssen jedoch Gas- und Ölheizungen, die älter als 30 Jahre sind, ausgetauscht werden. Es gibt aber Ausnahmen und Übergangsfristen.
Ab 2024, also sobald das neue GEG in Kraft tritt, dürfen keine Ölheizungen oder Gasheizungen mehr in Neubauten installiert werden.
Verbot von Holzheizungen
Laut dem überarbeiteten GEG gelten beispielsweise Holzscheite, Pellets und Hackschnitzel nicht als erneuerbare Energiequellen. Demnach dürfen ab dem 1. Januar 2024 keine reinen Holzheizungen mehr in Neubauten installiert werden. Wird die Holzheizung jedoch mit Solarthermie kombiniert, ist sie noch gestattet.
Darüber hinaus gilt ein Verbot für alle Holzöfen, die bestimmte Emissionsgrenzwerte nicht einhalten. Beispielsweise liegt der Grenzwert für Staub bei 0,15 Gramm und für Kohlenmonoxid bei 4 Gramm je Kubikmeter Abgasluft. Mehr dazu in diesem Artikel.
- bgbl.de "Gebäudeenergiegesetz"
- bmwsb.bund.de "Gebäudeenergiegesetz"
- Mit Material der Nachrichtenagenturen dpa, afp, rtrs