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Doppelbesteuerung von Renten: So können Betroffene sich wehren


Das müssen Sie jetzt tun
Doppelbesteuerung von Renten: So wehren Sie sich


Aktualisiert am 15.04.2024Lesedauer: 4 Min.
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Rentnerin rechnet (Symbolbild): Steuerpflichtige müssen später selbst nachweisen, dass ihre Rente doppelt besteuert wurde.Vergrößern des Bildes
Rentnerin rechnet (Symbolbild): Steuerpflichtige müssen später selbst nachweisen, dass ihre Rente doppelt besteuert wurde. (Quelle: dragana991/getty-images-bilder)

Eine Doppelbesteuerung der Rente wäre verfassungswidrig. Die Bundesregierung will deshalb weiter nachbessern. Doch darauf sollten Sie sich nicht verlassen.

Wer sicher gehen will, dass er nicht zweimal Steuern für seine Rente zahlen muss, sollte früh aktiv werden. Denn aktuell gilt, dass Rentnerinnen und Rentner eine Doppelbesteuerung später selbst beweisen müssen – und das geht nur, wenn sie dem Finanzamt dann die relevanten Unterlagen vorlegen können.

Bewahren Sie also unbedingt alle Steuerbescheide und Rentenbezugsmitteilungen auf. Die Ampel-Koalition arbeitet nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) von Mai 2021 zwar daran, eine Doppelbesteuerung auszuschließen, doch ob das gelingt, werden Sie erst während Ihres Rentenbezugs sicher wissen.

Wann werden Rentner doppelt besteuert?

Betroffen wären Sie grob gesagt, wenn Sie eine größere Summe Ihrer Rente versteuern müssen, als Sie während des Arbeitslebens an Beiträgen in die Rentenversicherung von der Steuer absetzen konnten. Denn dann würden Sie als Rentner auf einen Teil der bereits versteuerten Beiträge noch einmal Steuern zahlen.

Die genauen Berechnungsgrundlagen hat der BFH in zwei Urteilen am 19. Mai 2021 bestimmt und die Ampelkoalition damit bereits zum Handeln gebracht. So können Steuerzahler nun schon seit 2023 ihre Rentenbeiträge zu 100 Prozent von der Steuer absetzen. Ursprünglich hätte das erst 2025 möglich sein sollen. Lesen Sie hier, um welche Rentenbeiträge es genau geht und wo Sie sie in der Steuererklärung angeben.

Volle Rentenbesteuerung erst 2060?

Ein weiteres Vorhaben ist allerdings noch nicht gesetzlich verankert: nämlich die volle Besteuerung der Rente bis 2060 zu strecken. Aktuell würden Renten bereits 2040 zu 100 Prozent steuerpflichtig werden. Das wollen SPD, Grüne und FDP ändern, indem der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nicht mehr um 1 Prozent pro Jahr steigt, sondern nur noch um 0,5 Prozent.

Die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils hängt von dem Jahr ab, in dem Sie in Rente gehen. Liegt Ihr Renteneintritt im Jahr 2023, müssen Sie 83 Prozent Ihrer Rente versteuern, 17 Prozent bleiben steuerfrei (Rentenfreibetrag). Wer 2024 Rentner wird, müsste nach jetzigem Stand 84 Prozent seiner Rente versteuern. Wird der Plan der Ampel Gesetz, läge der steuerpflichtige Anteil im Jahr 2023 erst bei 82,5 Prozent und im Jahr 2024 bei 83 Prozent.

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Die Reform der Rentensteuer geht manchen Experten nicht weit genug. So fordert der Sozialverband VdK die Alterseinkünfte erst ab 2070 statt 2060 voll zu besteuern. "Nur so lassen sich Einzelfälle von Doppelbesteuerung vermeiden", sagte VdK-Präsidentin Verena Bentele.

Wen die Doppelbesteuerung der Rente treffen könnte

Vor allem jüngere Menschen, die heute noch keine Rente beziehen, könnten von einer Doppelbesteuerung betroffen sein. Der Bundesfinanzhof nennt eine ganze Reihe von Gruppen, die Gefahr laufen könnten, doppelt besteuert zu werden. Dazu zählen:

  • Rentner, die erst seit kurzer Zeit Rente bekommen,
  • frühere Selbstständige, weil sie ihre Beiträge ohne Arbeitgeberzuschuss stemmen mussten,
  • ledige Senioren, weil sie keine Witwenrente erhalten,
  • und Männer, da sie im Schnitt früher sterben als Frauen und dadurch weniger lange Rente beziehen.

Doppelbesteuerung selber ausrechnen

Wie rechnet man nun aber aus, ob tatsächlich eine Doppelbesteuerung vorliegt? Dafür müssen Sie zum einen Ihre gesamte erwartete steuerfreie Rente kennen. Da Sie nicht wissen können, wie lange Sie leben, rechnen Sie mit der durchschnittlichen Lebenserwartung laut Sterbetafel.

Berücksichtigen müssen Sie dabei nur Ihren individuellen Rentenfreibetrag (je nach Renteneintrittsjahr, siehe oben) und den Freibetrag eines möglicherweise länger lebenden Ehepartners aus dessen Hinterbliebenenrente. Weitere Freibeträge wie der Grundfreibetrag und oder Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben zählen nicht dazu.

  • Beispiel: Nehmen wir an, Sie erhalten keine Hinterbliebenenrente, gehen 2023 in Rente und beziehen monatlich 1.600 Euro brutto. Aufs Jahr gerechnet würden Sie dann 19.200 Euro Rente bekommen, wovon nach aktuellem Stand 17 Prozent steuerfrei blieben. Daraus ergibt sich ein Rentenfreibetrag von 3.264 Euro. Dieser Betrag Ihrer Rente bleibt von Jahr zu Jahr steuerfrei – bis an Ihr Lebensende. Nehmen wir weiter an, Sie sind eine 66 Jahre alte Frau. Dann multiplizieren Sie die 3.264 Euro mit der für Sie geltenden statistischen Lebenserwartung bei Rentenbeginn von 20,26 Jahren. Das ergibt eine erwartete steuerfreie Rente von insgesamt 66.129 Euro.

Ist diese Zahl nun geringer als die Summe der versteuerten Beiträge zur Rentenversicherung, liegt eine Doppelbesteuerung vor. Also müssen Sie als nächstes ebenjene Summe ermitteln, um die Zahlen vergleichen zu können. Das ist allerdings komplizierter.

Berechnung der versteuerten Rentenbeiträge

Für den Zeitraum ab 2005 konnten Steuerzahler einen Teil Ihrer Rentenbeiträge von der Steuer absetzen. Dieser Teil wurde von Jahr zu Jahr größer, bis er schließlich 2023 auf 100 Prozent angehoben wurde (siehe oben). Da der absetzbare Teil sich von Jahr zu Jahr ändert, müssen Sie also für jedes Jahr einzeln die entsprechenden Beträge ermitteln – und von der Gesamtsumme der Rentenbeiträge in dem Jahr abziehen. Das Ergebnis sind die versteuerten Rentenbeiträge in dem Jahr.

Für den Zeitraum bis 2004 spielen nicht nur die Rentenbeiträge eine Rolle, sondern alle Sozialversicherungsbeiträge – also auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Idealerweise können Sie nun Ihre alten Steuerbescheide und Lohnabrechnungen zur Hand nehmen, um die steuerlichen Auswirkungen abzulesen.

Ist das nicht mehr möglich, ermitteln Sie die Beträge mithilfe des Versicherungsverlaufs und der Höhe der Beitragssätze. Rechnen Sie dazu den Anteil der Rentenversicherungsbeiträge an allen anderen Beiträgen heraus und wenden Sie diese Prozentzahl auf die Vorsorgeaufwendungen an. So arbeiten Sie sich zu Ihren versteuerten Rentenversicherungsbeiträgen bis 2004 vor.

Finanzamt wird nicht von selbst aktiv

Ergibt Ihre Rechnung, dass Sie einen Teil Ihrer Rente doppelt besteuert haben, sollten Sie die Unterlagen ans Finanzamt schicken und um Prüfung bitten. Bestätigen die Beamten Ihre Annahme nicht, können Sie im ersten Schritt Einspruch einlegen. Wird auch der abgelehnt, bleibt nur noch eine Klage vor dem Finanzgericht.

Gut zu wissen

Die Kläger, die vor dem Bundesfinanzhof geklagt hatten, haben anschließend Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren zur Doppelbesteuerung läuft also noch. Dadurch können sich neue Folgen für die Rentenbesteuerung ergeben. Steuerbescheide würden dann aber automatisch geändert.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • finanztip.de: "Wann kommt es zu einer Doppelbesteuerung bei Renten?"
  • vdk.de: "Doppelbesteuerung vermeiden – VdK: Alterseinkünfte erst ab 2070 voll besteuern"
  • tagesschau.de: "Pläne der Ampel-Koalition: Wem die neue Rentenbesteuerung hilft"
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