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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Raus aus den Schulden Privatinsolvenz nicht möglich: Das sind die Gründe
Die Privatinsolvenz gibt Verbrauchern die Chance, sich von ihren Schulden zu befreien. Unter Umständen ist ein erfolgreiches Insolvenzverfahren aber nicht möglich.
Ob Scheidung, Krankheit, ein geringer Verdienst oder der Verlust des Jobs: Für eine Privatinsolvenz gibt es viele Gründe. Oft greifen Gründe auch ineinander und setzen eine Ereigniskette in Gang. Immer mehr Schulden häufen sich an – bis hin zur Überschuldung. Und nur selten kommen Betroffene dort selbst heraus.
Darum hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Privatinsolvenz – auch Verbraucherinsolvenz genannt – geschaffen. Sie ermöglicht die Rückkehr in ein schuldenfreies Leben. Nach der sogenannten Insolvenzordnung (InsO) können sich überschuldete Verbraucher in der Regel innerhalb von drei Jahren von ihren Schulden befreien.
Nicht pfändbares Einkommen
Bei einer Privatinsolvenz darf der Schuldner bis zu 1.409,99 Euro seines monatlichen Einkommens behalten: Das ist der sogenannte nicht pfändbare Anteil (Stand: Juli 2023). Leben weitere unterhaltspflichtige Personen im Haushalt, erhöht sich der Freibetrag. Das restlichen Einkommen wird an die Gläubiger aufgeteilt.
Doch es gibt auch Fälle, in denen eine Privatinsolvenz nicht möglich ist.
1. Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse abgewiesen
Ist ein Verbraucher so hoch verschuldet, dass er nicht einmal die Kosten eines Insolvenzverfahrens aufbringen kann, besteht die Gefahr, dass er seine Schulden nie mehr los wird. In einem solchen Fall kann ein Gericht den Antrag auf Privatinsolvenz nach § 26 der Insolvenzordnung abweisen.
In der Praxis kommt dies jedoch nur selten vor. Denn es genügt, wenn der Antragsteller einen ausreichenden Geldbetrag für das Verfahren vorstrecken oder in Raten zahlen kann. Die Verfahrenskosten werden dann gestundet, bis die Restschuld erlischt (§ 4a Abs. 1 Insolvenzordnung). Erst danach muss der Schuldner die Verfahrenskosten in monatlichen Raten abbezahlen.
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2. Jemand ist selbstständig tätig
Eine Privatinsolvenz darf laut § 304 der Insolvenzordnung nur von natürlichen Personen durchlaufen werden, die nicht selbstständig tätig sind.
Selbstständige und Freiberufler dürfen nur dann eine Privatinsolvenz anmelden, wenn gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen; sie dürfen Angestellten also etwa keine Löhne oder der Sozialversicherung Beiträge schulden. Außerdem müssen sie weniger als 20 Gläubiger haben.
Andernfalls kommt für sie nur die Regelinsolvenz – auch Firmeninsolvenz genannt – infrage.
3. Jemand stellt zum zweiten Mal den Antrag auf Privatinsolvenz
Meldet jemand ein zweites Mal Privatinsolvenz an, kann es passieren, dass das Gericht diesen Antrag ablehnt. Ein Grund kann sein, dass der Schuldner gegen die Spielregeln des Insolvenzrechts verstoßen hat. Diese sind:
- redliches Verhalten – das bedeutet, dass ein Schuldner im Interesse der Gläubiger seine Schulden tilgt
- korrekte Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen gegenüber Banken und Behörden machen
- Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht verletzen
- eine Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine angemessene Arbeitsstelle bemühen
- keine neuen Schulden anhäufen (unangemessene Verbindlichkeiten)
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Spielregeln?
Verstößt jemand gegen die Spielregeln des Insolvenzrechts, wird das Gericht die Schulden nicht löschen. Im Fachjargon gesprochen: Es wird die Restschuldbefreiung ablehnen. Für den Schuldner hat das unangenehme Folgen.
- Die alten Schulden bestehen und eine Zwangsvollstreckung ist wieder zulässig.
- Es gilt eine Sperrfrist von drei bis fünf Jahren, um ein weiteren Mal die Restschuldbefreiung zu beantragen.
- Die Schufa sammelt Daten zur Restschuldbefreiung und speichert sie für drei Jahre ab, wenn sie durch das Insolvenzgericht versagt wurde. Eine erteilte Restschuldbefreiung hingegen wird nach sechs Monaten gelöscht.
Was sind unangemessene Verbindlichkeiten?
Mit der Reform des Insolvenzrechts hat der Gesetzgeber die Pflicht des Schuldners eingeführt, bis zu drei Jahre vor und während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen, also keine neuen Schulden anzuhäufen.
Nach Paragraf 290 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn Verbraucher in ihrem Insolvenzantrag oder in den drei Jahren davor grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unangemessene Verbindlichkeiten oder die Verschwendung von Vermögen ihre Schulden an die Gläubiger nicht bezahlt haben.
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Was tun, wenn das Gericht die Restschuldbefreiung ablehnt?
Versagt das Gericht den Insolvenzantrag oder die Restschuldbefreiung während des Verfahrens, dann ist die Privatinsolvenz vorerst gescheitert. In diesem Fall sollten Schuldner innerhalb von zwei Wochen schriftlich per Post Beschwerde einlegen, nachdem sie den Gerichtsbeschluss erhalten haben. Im Schreiben sollten sie die Gründe für die Beschwerde nachvollziehbar darlegen. Außerdem sollten sie sich von einem Anwalt für Insolvenzrecht beraten lassen.
- wirtschaftsdienst.de: "Ursachen der Verbraucherverschuldung"
- recht.bund.de: "Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2023 nach § 850c der Zivilprozessordnung"
- schuldnerberatung.de: "Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen: Was nun?"
- Bundesministerium der Justiz: Pfändungstabelle