Urteile Hautkrebs-Erkrankung eines Polizisten keine Berufskrankheit
Ein Ex-Polizist mit Hautkrebs scheitert mit dem Versuch der Anerkennung als Berufskrankheit. Das Erkrankungsrisiko des Polizisten sei nicht höher als das der Bevölkerung, meint ein Gericht in Aachen.
Ein ehemaliger Polizist im Streifendienst hat keinen Anspruch auf Einstufung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall lägen nicht vor, erklärte das Verwaltungsgericht Aachen in seinem am Montag gesprochenen Urteil (Az.: 1 K 2399/23). Der Mann, inzwischen im Ruhestand, hatte seine Klage damit begründet, dass er in seiner fast 46 Jahre dauernden Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen sei. Sein Dienstherr habe ihm keine Mittel zum Schutz vor ultravioletten Strahlen zur Verfügung gestellt und auch nicht auf die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen hingewiesen. Infolgedessen leide er unter Hautkrebs an Kopf, Gesicht und Unterarmen.
Das Gericht erklärte, das Erkrankungsrisiko von Polizeibeamten im Außendienst sei nicht entscheidend höher als das der Allgemeinbevölkerung. "Polizisten bewegen sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien", erklärte das Gericht. Zudem gebe es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
- Nachrichtenagentur dpa