Nachlass So berechnen Sie Ihren Pflichtteil beim Erbe
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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Selbst wenn Sie als Angehöriger enterbt wurden, haben Sie noch Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Wie viel Ihnen zusteht, erfahren Sie hier.
Ein Erblasser kann zwar ungeliebte Verwandte enterben, komplett leer gehen sie dadurch aber nicht aus. Denn ihnen steht weiterhin der sogenannte Pflichtteil zu. Dieser soll sicherstellen, dass der Erblasser auch nach seinem Tod die Fürsorgepflichten für nahe Angehörige erfüllt. So berechnen Sie Ihren Pflichtteil.
Pflichtteil beim Erbe: Wie berechne ich ihn?
Der Pflichtteil beläuft sich stets auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist die Mindestteilhabe am Vermögen des Verstorbenen. Gibt es außer Ihnen keine weiteren Angehörigen und beträgt der Nachlass 200.000 Euro, hätten Sie also Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 100.000 Euro. Doch so einfach ist es in der Regel nicht.
Kommen noch weitere Angehörige hinzu, müssen Sie wissen, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht, um den Pflichtteil berechnen zu können (mehr dazu lesen Sie hier). Und selbst Angehörige, die wie Sie davon ausgeschlossen sind, müssen Sie in die Rechnung einbeziehen. Auf dieser Grundlage bestimmen Sie dann die sogenannte Pflichtteilsquote.
Gut zu wissen
Wer bereits zu Lebzeiten des Erblassers in einem Vertrag auf sein Erbe verzichtet hat, fließt nicht in die Berechnung des Pflichtteils ein.
Sie sehen: Ihren Pflichtteil beim Erbe können Sie nicht nur anhand der Höhe des Nachlasses berechnen. Im Folgenden zeigen wir Ihnen typische Beispiele, wie hoch der Pflichtteil ausfallen kann.
Wie errechnet sich der Pflichtteil für Kinder?
Kinder stehen in der gesetzlichen Erbfolge ganz vorne. Sie gehören der sogenannten ersten Ordnung an. Hat der Erblasser mehrere Kinder, verteilt sich das Erbe gleichmäßig auf alle. Werden die Kinder nun enterbt, bleiben sie pflichtteilsberechtigt. Wie hoch der Pflichtteil ausfällt, hängt selbst als Angehöriger der Ersten Ordnung davon ab, ob es noch einen Ehepartner gibt.
Beispiel beim Tod beider Eltern
Nehmen wir beispielhaft an, es stirbt der letzte verbliebene Elternteil. Dieser hatte zwei Töchter, von denen er eine als Alleinerbin eingesetzt hat. Laut gesetzlicher Erbfolge steht jedem der beiden Kinder die Hälfte des Nachlasses zu. Bei einem Vermögen von 150.000 Euro wären das also je 75.000 Euro. Da die eine Tochter aber enterbt wurde, steht ihr nur der Pflichtteil zu, also nur ein Viertel, sprich: 37.500 Euro. Der Rest des Erbes, 112.500 Euro, geht an die Schwester.
Beispiel, wenn ein Elternteil noch lebt
Gibt es hingegen noch einen überlebenden Elternteil, zum Beispiel eine Witwe, steht dieser zunächst ein Viertel des Erbes zu. Gab es keinen Ehevertrag, lebten die Eltern also im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kommt ein weiteres Viertel obendrauf, der sogenannte Zugewinnausgleich. Die Witwe erbt also die Hälfte. Mehr zur Zugewinngemeinschaft lesen Sie hier.
Ist das der Fall, müssten die zwei Töchter also nach gesetzlicher Erbfolge 75.000 Euro hälftig aufteilen. Da aber eine Tochter enterbt wurde, steht ihr wieder nur der Pflichtteil zu: ein Viertel von 75.000 Euro, also 18.750. Der anderen Tochter bleiben dann 56.250 Euro. Lesen Sie hier mehr dazu, was mit dem Pflichtteil von Kindern passiert, wenn ein Elternteil noch lebt.
Besonderheit Berliner Testament
Mit dem Berliner Testament machen sich Ehepaare gegenseitig zu Alleinerben. Kinder erben erst, wenn auch der zweite Elternteil gestorben ist. Für das Vermögen desjenigen, der zuerst stirbt, werden sie sozusagen enterbt. Damit sie ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen, können die Eltern eine Pflichtteilsstrafklausel einfügen. Die stellt sicher, dass das Kind auch im zweiten Erbfall nur seinen Pflichtteil erhält. Mehr zum Berliner Testament lesen Sie hier.
Wie errechnet sich der Pflichtteil des Ehepartners?
Auch hier kommt es darauf an, was für Erben es sonst noch gibt. Neben Verwandten der ersten Ordnung, also Kindern oder Enkelkindern des Erblassers, haben Ehepartner einen gesetzlichen Anspruch auf ein Viertel des Erbes. Im Fall ihrer Enterbung beträgt der Pflichtteil also ein Achtel.
Gibt es weder Kinder noch Enkel, sondern nur Verwandte zweiter Ordnung, erhöht sich das gesetzliche Erbe des Ehepartners auf die Hälfte des Erbes – der Pflichtteil also auf ein Viertel. Verwandte zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Gleiches gilt, falls noch Großeltern erbberechtigt sein sollten (dritte Ordnung).
Leben weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern des Erblassers, erhält der Ehepartner nach der gesetzlichen Erbfolge das gesamte Erbe. Ist er enterbt, beträgt sein Pflichtteil also die Hälfte.
Auch der Güterstand ist wichtig
Zusätzlich entscheidet der Güterstand Ihrer Ehe darüber, wie hoch Ihr Pflichtteil ausfällt. Ohne Ehevertrag leben Sie in einer Zugewinngemeinschaft und erhalten laut gesetzlichem Anspruch zusätzlich ein Viertel des Erbes. Sind Sie als Enterbter nur pflichtteilsberechtigt, kommt also ein Achtel hinzu. Bei einer Gütertrennung, für die Sie sich in einem Ehevertrag entscheiden können, gibt es diesen Zugewinnausgleich nicht. Lesen Sie hier mehr dazu, was Sie erben, wenn Sie keinen Ehevertrag haben.
Wie wird der Pflichtteil bei einem Haus berechnet?
Der Pflichtteil ist generell ein Geldanspruch. Ansprüche auf Gegenstände – etwa Immobilien – bestehen nicht. Gehört also ein Haus oder eine Wohnung zum Nachlass, müssen Sie erst einmal deren Wert bestimmen.
Maßgeblich ist dabei der Verkehrswert, also jener Wert, den Sie erzielen würden, wenn Sie die Immobilie verkauften. Dafür ist ein Sachverständigengutachten nötig. Verkaufen Sie das Haus oder die Wohnung tatsächlich innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod des Erblassers, gilt statt des Verkehrswerts der erzielte Erlös.
Kennen Sie den Erlös oder den Verkehrswert, funktioniert die Berechnung des Pflichtteils genauso wie bei reinem Geldvermögen. Weitere Erben müssen Ihnen den Pflichtteil am Haus dann auszahlen. Können sie das nicht, müssen sie die Immobilie verkaufen.
- Eigene Recherche
- november.de: "Pflichtteil vom Erbe einfordern: Welcher Anteil steht Ihnen zu?"