Soziale Entlastung Von der GEZ rückwirkend befreien – ist das möglich?
Steigende GEZ-Gebühren belasten die Haushaltskasse. Bezieher von Sozialleistungen können sich befreien lassen. Das Ganze geht sogar nachträglich.
Ab 2025 soll der Rundfunkbeitrag (früher GEZ-Beitrag) auf 18,94 Euro steigen. Gerade Haushalte mit geringen Einkommen merken selbst solch kleine Kostensteigerungen. Beziehen Sie Sozialleistungen wie Bürgergeld, ist eine rückwirkende GEZ-Befreiung möglich.
GEZ-Befreiung: Ein Überblick
Um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, gibt es in Deutschland den Rundfunkbeitrag, umgangssprachlich noch immer GEZ-Beitrag genannt. Dieser wird unabhängig von der Anzahl genutzter Geräte erhoben. Selbst, ob der öffentliche Rundfunk überhaupt genutzt wird, spielt keine Rolle. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden die Beiträge für jede Wohnung erhoben. Von der Festsetzung dürfen sich befreien lassen:
- Empfänger von Bürgergeld
- Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt
- Empfänger von Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung
- Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Auch beim Bezug von BAföG oder Blindenhilfe ist eine Befreiung möglich. Wer die Voraussetzung hierfür schon länger erfüllt, kann mit seinem Antrag eine rückwirkende Befreiung von bis zu drei Jahren erreichen.
Antrag für eine rückwirkende GEZ-Befreiung
Um sich vom Rundfunkbeitrag nachträglich befreien zu lassen, braucht es keinen separaten Antrag. Hintergrund: Eine Befreiung hängt von dem Moment ab, in dem die Voraussetzung eintritt. Sie werden auf Antrag ab dem Ersten des Monats befreit, in dem der Bescheid über die Leistung gültig wird. Beziehen Sie beispielsweise über sechs Monate Bürgergeld, wird die GEZ-Befreiung entsprechend „rückdatiert“. Das heißt: Eine rückwirkende GEZ-Befreiung erfolgt automatisch.
GEZ-Befreiung bei Zweitwohnung
Seit 2013 wird der Rundfunkbeitrag nicht mehr pro Gerät, sondern pro Haushalt erhoben. Das bedeutet, Sie zahlen für jede Wohnung den vollen Rundfunkbeitrag. Sind Sie offiziell mit Haupt- und Nebenwohnsitz beim Einwohnermeldeamt eingetragen, besteht die Möglichkeit zur Befreiung. Stellen Sie hierfür einen Antrag mit Wohnsitznachweis beim Beitragsservice.
Nachweise für den Antrag nicht vergessen
Anträge auf die Befreiung sind über Kommunen, leistungsgewährende Behörden und den Beitragsservice des öffentlichen Rundfunks verfügbar. Diesem legen Sie Nachweise zu den Anspruchsvoraussetzungen bei.
Wichtig: Belege werden nur für den Grund der Befreiung und nur in Kopie beigelegt. Originale bewahren Sie zu Hause auf. Vor Einreichen des Antrags immer die Lesbarkeit der Kopien überprüfen.
- www.rundfunkbeitrag.de; "Befreiung und Ermäßigung"
- www.verbraucherzentrale.de; "Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag"
- eigene Recherche