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Steuerklasse 2 für Alleinerziehende: Gibt es Nachteile?


Entlastungsbetrag
Wer mit der Steuerklasse 2 Geld sparen kann


Aktualisiert am 23.02.2024Lesedauer: 6 Min.
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Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt.

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Vater mit Tochter (Symbolbild): Alleinerziehende haben Anspruch auf Steuerklasse II.Vergrößern des Bildes
Entlastung für Alleinerziehende: Sie haben Anspruch auf Steuerklasse 2. (Quelle: Halfpoint Images/getty-images-bilder)

In Steuerklasse 2 erhalten Alleinerziehende eine zusätzliche Entlastung. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen und wie hoch der Steuerabzug ausfällt.

Immer mehr Mütter oder auch Väter ziehen ihre Kinder allein groß. Da zählt oft jeder Cent. Doch Alleinerziehende können bei der Steuer ordentlich Geld sparen. Grund ist der sogenannte Entlastungsbetrag, der ihnen in der Steuerklasse 2 gewährt wird.

Was ist Steuerklasse 2?

Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende. Dazu gehören neben ledigen Eltern auch geschiedene, getrennt lebende oder verwitwete Steuerzahler, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt.

Welche Bedingungen Sie dafür erfüllen müssen, wie Sie die Lohnsteuerklasse 2 beantragen und welche Vorteile sie Ihnen bringt, zeigen wir in unserem Überblick.

Welche Lohnsteuerklassen gibt es?

Es gibt insgesamt sechs Lohnsteuerklassen. Am bekanntesten sind die Steuerklassen 1 für Ledige, getrennt lebende oder geschiedene Arbeitnehmer sowie die Steuerklassen 3 und 5 für Ehepartner mit deutlich verschiedenen Einkommen.

Weniger bekannt ist die Steuerklasse 2 für Alleinerziehende. Erfüllen Sie als Single mit Kind die entsprechenden Voraussetzungen, können Sie mit dieser Steuerklasse höhere Steuerfreibeträge kassieren.

Lohnsteuerklassen im Überblick:

  • Steuerklasse 1: Alleinstehende, getrennt lebende, geschiedene Arbeitnehmer (mehr dazu hier)
  • Steuerklasse 2: Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag
  • Steuerklasse 3: der Ehepartner mit dem höheren Einkommen (mehr dazu hier)
  • Steuerklasse 4: Ehepaare, die keine Steuerklasse angeben und mit geringem Einkommensunterschied (mehr dazu hier)
  • Steuerklasse 4 mit Faktor: Ehepaare mit geringem Einkommensunterschied, geringere Lohnsteuerbelastung schon während des Jahres (mehr dazu hier)
  • Steuerklasse 5: der Ehepartner mit dem niedrigeren Einkommen (mehr dazu hier)
  • Steuerklasse 6: Arbeitnehmer mit zwei Jobs, Steuerklasse für den zweiten Job (mehr dazu hier)

Wer hat Anspruch auf Steuerklasse 2?

Mit der Steuerklasse 2 werden alleinerziehende Steuerzahler im Vergleich zur klassischen Steuerklasse finanziell entlastet. Diese Gruppen können die Steuerklasse beantragen:

  • Ledige,
  • Geschiedene,
  • getrennt Lebende,
  • Witwen und Witwer.

Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen:

  • Sie sind alleinerziehender Steuerzahler,
  • mindestens ein Kind lebt dauerhaft im Haushalt,
  • das monatliche Einkommen beträgt mindestens 450 Euro,
  • Sie beziehen entweder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag für Ihr Kind oder Ihre Kinder,
  • Sie dürfen nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person leben. Dazu zählt auch ein Lebensgefährte, mit dem Sie nicht verheiratet sind, oder ein Mitbewohner in einer WG.

Gut zu wissen: Führen Sie einen gemeinsamen Haushalt mit einem volljährigen Kind, für das Sie noch Anspruch auf Kindergeld haben, dürfen Sie weiter in Steuerklasse 2 bleiben. Gleiches gilt bei Pflegebedürftigen und Personen mit Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, die gleichzeitig kein oder nur geringes Vermögen besitzen.

Welche Vorteile bietet die Steuerklasse 2?

Der grundlegende Vorteil der Steuerklasse 2 liegt darin, dass Sie als Alleinerziehende steuerlich entlastet werden. Das heißt, Sie müssen weniger Steuern zahlen. Grund ist der sogenannte Entlastungsbetrag.

Für das erste Kind beträgt er 4.260 Euro (Stand: 2024). Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.

Den Entlastungsbetrag können Sie entweder mit der Steuererklärung geltend machen (Anlage Kind) oder bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen lassen, indem Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen (mehr dazu unten).

Höhe des Entlastungsbetrags:

  • ein Kind: 4.260 Euro
  • zwei Kinder: 4.500 Euro
  • drei Kinder: 4.740 Euro
  • vier Kinder: 4.980 Euro

Gut zu wissen: Der Entlastungsbetrag gilt auch für jene Monate, in denen Sie die Voraussetzung nicht für den kompletten Monat erfüllen – zum Beispiel bei einer Geburt des Kindes am Monatsende.

Wechselt das Kind zwischen den Haushalten, bekommt in der Regel derjenige den Entlastungsbetrag, der das Kindergeld erhält. Kindergeld erhält immer nur eine Person, in der Regel ein Elternteil. Bei getrennt lebenden Paaren ist das oft derjenige, bei dem das Kind hauptsächlich lebt – meist dort, wo das Kind gemeldet ist.

Beim echten Wechselmodell, bei dem beide Eltern das Kind gleichwertig betreuen, steht allerdings auch beiden das Kindergeld zu. Derjenige, der nichts von der Familienkasse überwiesen bekommt, hat deshalb einen Ausgleichsanspruch. Der andere Elternteil ist also verpflichtet, ihm diesen Anteil am Kindergeld zukommen zu lassen. Häufig wird der Anteil mit anderen Zahlungen wie dem Unterhalt verrechnet. Lesen Sie hier, wie viel Kindesunterhalt Sie zahlen müssen.

Leben Sie vom Partner getrennt, hängt die Einordnung in Steuerklasse 2 folglich davon ab, wie Sie das untereinander regeln. Ohne Verständigung geht es nicht, egal, wie zerstritten Sie sind. Haben Sie mehrere Kinder, können grundsätzlich auch beide Elternteile den Entlastungsbetrag beantragen. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Kind bei jedem Elternteil – und zwar nur bei diesem Elternteil – gemeldet ist.

Steuerklasse 2: Gibt es Nachteile?

Nein. Die Steuerklasse 2 ist für Alleinerziehende immer am vorteilhaftesten, weil Sie dort zusätzlich vom Entlastungsbetrag profitieren. In der einzig möglichen Alternative, der Steuerklasse 1, gibt es diesen Freibetrag nicht.

Bedenken Sie aber, dass Sie nur dann in Steuerklasse 2 eingestuft werden können, wenn Sie keinen gemeinsamen Haushalt mit einer volljährigen Person führen (siehe oben). Wollen Sie die Vorteile behalten, sind Sie also eingeschränkt, was Ihre Wohnsituation angeht. Es ist dann nicht möglich, mit einem neuen Partner zusammenzuziehen, ohne die Steuerklasse zu verlieren.

Wie beantrage ich Steuerklasse 2?

Die Steuerklasse 2 können Sie beantragen, wenn Sie alleinerziehend sind oder als Single ein Kind erwarten. Das gilt auch bei einer Trennung oder Scheidung oder wenn ein Ehepartner stirbt.

Um die Steuerklasse 2 zu beantragen, müssen Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Dazu füllen Sie den Hauptvordruck und die Anlage Kinder aus. Die Formulare können Sie auf den Formularseiten des Bundesfinanzministeriums herunterladen (unter dem Menüpunkt "Steuerformulare" im Ordner "Lohnsteuer") oder direkt beim Finanzamt erhalten.

Anschließend werden Ihr Entlastungsbetrag und der Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das heißt: Ihr Arbeitgeber zieht Ihnen Monat für Monat weniger Lohn- und eventuell Kirchensteuer ab. So haben Sie direkt mehr Geld zur Verfügung.

Alternativ können Sie den Entlastungsbetrag auch in Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen, indem Sie in der Anlage Kind die entsprechenden Felder ausfüllen. Jedes Kind benötigt eine eigene Anlage. Der Nachteil hierbei ist allerdings, dass Sie warten müssen, bis die Steuererstattung kommt, um von dem Freibetrag zu profitieren.

Wichtig: Ändert sich Ihre familiäre Situation, sodass Sie die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht mehr erfüllen, müssen Sie das dem Finanzamt unverzüglich mitteilen. Ziehen beispielsweise Ihre Kinder aus, steht für Sie der Wechsel in Steuerklasse 1 an.

Welche Lohnsteuerabzüge gibt es in Steuerklasse 2?

Sie müssen grundsätzlich nicht auf Ihren kompletten Lohn Steuern zahlen, sondern nur auf den Betrag, der nach Abzug bestimmter Freibeträge übrig bleibt. Diese sogenannten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale senken also Ihre Steuerlast.

Zusätzlich zu den Freibeträgen, von denen jeder Arbeitnehmer profitiert, steht Alleinerziehenden noch der Entlastungsbetrag und der Kinderfreibetrag (als Alternative zum Kindergeld) zu.

Grundlegende Steuerabzüge für das Steuerjahr 2024:

  • Grundfreibetrag: 11.604 Euro
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: 1.230 Euro
  • Sonderausgabenpauschbetrag: 36 Euro
  • Vorsorgepauschale: einkommensabhängig
  • Kinderfreibetrag: 9.312 Euro
  • Entlastungsbetrag: 4.260 Euro, für jedes weitere Kind plus 240 Euro

Welche weiteren Hilfen für Alleinerziehende gibt es?

Wie alle Eltern können Sie als Alleinerziehende die Kosten für die Betreuung von Kindern unter 14 Jahren steuerlich absetzen. Die Höchstgrenze liegt pro Kind bei 6.000 Euro im Jahr. Allerdings werden davon nur zwei Drittel – also höchstens 4.000 Euro – als Sonderausgaben vom Finanzamt anerkannt.

Dazu zählen zum Beispiel die Kosten für Kita, Hort, Tagesmutter, Internat, Hausaufgabenbetreuung oder privat organisierte Babysitter, die Sie als Minijobber anstellen. In vielen Städten und Gemeinden können Sie außerdem beantragen, dass die Betreuungskosten für Sie gesenkt werden.

Spannen Sie Großeltern gegen Bezahlung ein, können Sie diese Kosten ebenfalls absetzen. Voraussetzung ist ein Vertrag, wie er auch unter Fremden geschlossen worden wäre. Sie sollten zudem eine Rechnung verlangen und den Betrag überweisen.

Alleinerziehende, die vom getrennt lebenden Vater oder von der getrennt lebenden Mutter keinen Unterhalt bekommen, können einen Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Die Höhe richtet sich nach dem Alter der Kinder. Sie beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

Haben Sie nur ein geringes Einkommen, beziehen aber weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld, können Sie Wohngeld erhalten. Dabei wird auch berücksichtigt, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben. Lesen Sie hier, wie Sie Wohngeld beantragen.

Nach der Geburt eines Kindes haben Sie außerdem Anspruch auf Elterngeld. Die Höhe ist abhängig von Ihrem Nettoeinkommen der zwölf Monate, die der Geburt vorausgingen. Wer in Ausbildung ist oder gar kein Einkommen hat, erhält den Mindestsatz von 300 Euro im Monat. Maximal sind 1.800 Euro drin.

Zusätzlich zum Kindergeld gibt es noch den Kinderzuschlag. Ist Ihr Einkommen gering, können Sie ihn als Alternative zum Bürgergeld beantragen. Der Kinderzuschlag wird allerdings nicht rückwirkend ausgezahlt. Hier ist also frühe Planung gefragt.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Bundeszentralamt für Steuern
  • Bundesministerium der Finanzen
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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