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Balkonkraftwerk: Eigentümergemeinschaft kann es verbieten


Das sagt das Wohnungseigentümergesetz (WEG)
Balkonkraftwerk: Eigentümergemeinschaft kann es verbieten


Aktualisiert am 16.06.2024Lesedauer: 2 Min.
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Balkonkraftwerke sind kein Privileg: In einigen Fällen brauchen Sie für die Anbringung eine oder mehrere Zustimmungen. (Quelle: IMAGO/Fleig / Eibner-Pressefoto/imago)

Geld sparen und unabhängiger sein? Ein eigenes Balkonkraftwerk kann beim Strom helfen. Die Anschaffung ist jedoch nicht immer legal. Das sollten Wohnungseigentümer wissen.

Dank der niedrigen Produktionskosten, rentiert sich die Anschaffung eines Balkonkraftwerks schnell. Denn je nach Größe und eigenem Stromverbrauch amortisieren sich die Anschaffungskosten bereits nach drei bis sechs Jahren. Können Sie als Wohnungseigentümer dann einfach eine kleine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) an Ihrem Balkon oder auf dem Dach installieren? Oder müssen Sie vorher die Eigentümergemeinschaft um Erlaubnis fragen?

Kann die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk verbieten?

Ja. Denn einen Anspruch auf den Besitz beziehungsweise den Betrieb eines Balkonkraftwerkes haben weder Wohnungseigentümer noch Mieter. Die Eigentumsgemeinschaft muss vorab über die Anschaffung und Anbringung der PV-Anlage informiert werden und kann dann entscheiden, ob sie das Vorhaben erlaubt oder verbietet. Dabei reicht es aus, wenn die Eigentumsgemeinschaft der Anschaffung und Anbringung an der Balkonbrüstung, der Außenwand oder auf dem Dach mehrheitlich zustimmt. Eine Einstimmigkeit ist seit 2020 nicht mehr notwendig (siehe Wohneigentumsgesetz (WEG)).

Ausnahme: Befinden sich denkmalgeschützte Gebäude in der Nähe oder stehen der Anbringung bauaufsichtliche Vorschriften entgegen (Überkopfverglasung), kann das Balkonkraftwerk verboten werden.

Wenn Sie die Module nicht fest montieren, sondern lediglich auf Ihren Balkon aufstellen, jederzeit wieder entfernen können und die Module das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht stören oder verändern, brauchen Sie in der Regel keine Zustimmung.

Wer muss das Balkonkraftwerk genehmigen?

Die Eigentümergemeinschaft und in einigen Fällen das Bauamt (siehe oben "Ausnahme").

Tipp

Sprechen Sie am besten im Vorfeld auch persönlich mit den einzelnen Wohnungseigentümern und unterrichten Sie sie über Ihr Vorhaben. Vielleicht schließen sie sich an und unterstützen umso mehr Ihre Pläne.

Was ist, wenn die Eigentümergemeinschaft das Balkonkraftwerk verweigert?

Stimmt keine Mehrheit für Ihre Mini-Photovoltaik-Anlage, müssen Sie sie im schlimmsten Fall wieder demontieren und zurückbauen. Um sich die Mühe und die Kosten zu ersparen, warten Sie lieber die Abstimmung der Eigentümergenossenschaft ab.

Tipp

Bevor Sie die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen, überprüfen Sie, ob Sie die Solarpaneele korrekt an Ihrem Balkon ausrichten können (mehr dazu hier). Denn ist die Dauer und Intensität der Sonnenstrahlen auf die Module zu gering, kann es sein, dass sich die Anschaffung ohnehin nicht rentiert.

Wann ist ein Balkonkraftwerk eine privilegierte Maßnahme?

Laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zählt eine Photovoltaik-Anlage zu einer privilegierten baulichen Veränderung. Zumindest ein Steckersolargerät, das an der Außenwand, Balkonbrüstung oder dem Dach montiert wird. (siehe § 20 Abs. 2 WEG).

Muss ich mein Balkonkraftwerk anmelden?

Ja, sobald die Stecker-Solaranlage in Betrieb ist, muss es ins Marktstammdatenregister (MaStR) eingetragen sein. Idealerweise noch vorher. Auch Batteriespeicher müssen Sie hier eintragen. Eine Registrierung oder Anmeldung des Balkonkraftwerks beim Netzbetreiber ist künftig allerdings nicht mehr nötig.

Fazit

Tatsächlich haben Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk. Sie brauchen hierfür die mehrheitliche Zustimmung der Eigentümergenossenschaft. Lehnen diese das Vorhaben ab, muss die Mini-Photovoltaik-Anlage wieder zurückgebaut werden.

Verwendete Quellen
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