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Unzulässige Bauspargebühren: Diese Frist läuft Ende 2022 ab


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Unzulässige Gebühren
Diese Frist läuft für Bausparer bald ab


Aktualisiert am 19.12.2022Lesedauer: 2 Min.
Haus im Bau (Symbolbild): Bausparkassen dürfen von ihren Kunden auch in der Sparphase keine pauschale Gebühr wie ein Jahresentgelt verlangen.Vergrößern des Bildes
Haus im Bau (Symbolbild): Bausparkassen dürfen von ihren Kunden auch in der Sparphase keine pauschale Gebühr wie ein Jahresentgelt verlangen. (Quelle: Rust/imago-images-bilder)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kontoentgelte in der Sparphase von Bausparverträgen nicht zulässig sind. Ende 2022 läuft aber eine Frist ab.

Viele Bausparkassen verlangen von ihren Kunden pauschale Gebühren für die Kontoführung. Seit Kurzem ist klar: Das ist nicht nur in der Darlehensphase unzulässig, sondern auch in der Sparphase.

Ein solches Entgelt benachteilige die Bausparer unangemessen, weil damit Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf sie abgewälzt würden, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH). Mehr dazu lesen Sie hier.

Doch wie kommen Bausparer nun an das zu viel gezahlte Geld? Reicht es, darauf zu warten, dass sich die Bausparkasse von selbst rührt? Nein, sagen Experten.

Widerspruch gegen Gebühren einlegen

"Wer so eine Gebühr bezahlt hat, sollte diese schriftlich von seiner Bausparkasse zurückfordern", sagt Hermann-Josef Tenhagen, Chefredakteur des Verbraucherportals "Finanztip", t-online. "Das ist für drei Jahre rückwirkend möglich."

Auch die Verbraucherzentralen empfehlen, aktiv Widerspruch einzulegen und gezahlte Kontogebühren zurückzufordern. "Achten Sie dabei darauf, dass sie den Eingang Ihres Widerspruchs beweisen können", heißt auf der Webseite der Verbraucherschützer, die den Prozess mit ihrer Klage gegen die Bausparkasse BHW überhaupt erst ins Rollen gebracht haben. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen – am besten per Einwurfeinschreiben oder als belegbares Fax.

Ob Sie in der Sparphase Kontoführungsgebühren gezahlt haben, können Sie in den Jahreskontoauszügen Ihres Bausparkontos nachprüfen. Andere Begriffe dafür sind Servicepauschale, Serviceentgelt oder Jahresentgelt.

Das Geld wird immer einmal im Jahr abgebucht, gleich zum Jahresanfang. Je nach Bausparkasse zahlen Sie zwischen 9 und 30 Euro. Lesen Sie hier, wie ein Bausparvertrag genau funktioniert.

Gut zu wissen

Das Urteil gilt erst einmal nur für die BHW-Bausparkasse. Entscheidungen des Bundesgerichtshof haben aber in der Regel eine Signalwirkung für andere Gerichte. Viele Bausparkassen berufen sich derzeit auf die noch ausstehende Urteilsbegründung, bevor sie einer Rückforderung nachkommen.

Welche Gebühren Sie zurückfordern können

Aufgrund der Verjährungsfrist können Sie noch Gebühren zurückverlangen, die Sie im Jahr 2019 oder später gezahlt haben. Für das Jahr 2019 endet die Frist am 31. Dezember 2022. Sie dürfen zudem Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr von Ihrer Bausparkasse fordern.

Ein Musterschreiben für die Rückforderung der Kontogebühren in der Ansparphase finden Sie zum Beispiel auf der Webseite der Verbraucherzentralen.

Es ist dabei übrigens unerheblich, ob Sie Ihren Bausparvertrag bereits gekündigt haben. Auch wenn er ruhend gestellt oder zuteilungsreif ist, haben Sie weiterhin Anspruch darauf, zu viel gezahlte Gebühren zurückzuerhalten.

Nicht zurückfordern können Sie Abschlussgebühren, die am Anfang der Ansparphase fällig werden. Auch das sogenannte Agio zu Beginn der Kreditphase ist zulässig. Mehr zum Agio lesen Sie hier.

Was gilt für Wohn-Riester?

Ob das Urteil auch auf Bausparverträge mit Wohnriester anwendbar ist, ist noch unklar. Riesterverträge dürfen grundsätzlich Verwaltungskosten vorsehen. Sie sollten aber dennoch versuchen, die Gebühren zurückzubekommen.

Was tun, wenn die Bausparkasse mauert?

Weigert sich Ihre Bausparkasse, das Geld zu erstatten, können Sie einen Ombudsmann einschalten. Es startet dann ein Verfahren, das auch die Verjährung hinauszögert. Gebühren aus 2019 können Sie dann auch nach dem 31. Dezember 2022 zurückbekommen. Das Ombudsverfahren ist für Sie kostenlos.

Je nach Art der Bausparkasse sind unterschiedliche Schlichtungsstellen zuständig. Kunden von privaten Bausparkassen wenden sich an die Kundenbeschwerdestelle beim Verband der Privaten Bausparkassen, Kunden von Landesbausparkassen an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken.

Idealerweise akzeptiert die Bausparkasse das Schlichtungsangebot des Ombudsmanns. Tut sie das nicht, hilft nur noch eine Klage.

Mit den 8 Landesbausparkassen gibt es bundesweit 18 Bausparkassen und knapp 24 Millionen Bausparverträge. Damit kommt rechnerisch auf jeden zweiten Haushalt mindestens ein Bausparvertrag. Allein im vergangenen Jahr wurden 1,4 Millionen neue Verträge geschlossen und mehr als 40 Milliarden Euro an Baugeldern ausgezahlt.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21
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